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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0015-L/09

Schwarzgeschäfte eines Gebrauchtwagenhändlers

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-L/09vom 07.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu B/4 wiederum liegt neben den aktuellen Zulassungsdaten ein von der Firma H vorgelegter, auf MD als Verkäufer lautender Kaufvertrag (ohne Datum) über 14.000,00 € vor, wobei wie oben ausgeführt, auch hier nicht nur die Unterschrift des Verkäufers fragwürdig erscheint, sondern auch das Schriftbild der handschriftlich in den Vordruck eingefügten Fahrzeugdaten deutliche Ähnlichkeiten zum Schriftbild des Bf. aufweist. Somit liegen aber auch für B/3 und 4 Anhaltspunkte in Richtung eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufes durch den Bf. vor, sodass insgesamt daher anhand der bisherigen Erhebungslage davon ausgegangen werden kann, dass in allen der unter B angeführten Fälle, die nachgewiesenen Fahrzeugverkäufe im Inland dem Bf. zuzurechnen sind und er, indem er im Bewusstsein der abgabenrechtlichen Folgewirkungen die Vorgänge zumindest bedingt vorsätzlich nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt hat, im Verdacht steht, entsprechende Abgabenverkürzungen (an Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Jahressumsatzsteuer) gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das dem Bf. bisher im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzungen 2005 (A/5, 6, 7; B/5) zur Last gelegte, noch vor dem Termin zur Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 (§ 134 BAO) zu Tag getretene Verhalten (auch) als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer zu qualifizieren wäre, bietet der Sachverhalt schon mangels einer diesbezüglich erkennbaren ausführungsnahen Handlung iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, nicht. Zum Teilfaktum C/1 (Entgeltsverkürzung hins. Alfa 156, FgNr. ...7653, durch Nichtverbuchung der dem Erwerber des Fahrzeuges ausgehändigten Rechnung mit gesondertem Steuerausweis; vgl. § 11 Abs. 12 UStG 1994) ist festzuhalten, dass sich eine diesbezügliche (objektive) Steuerpflicht des Bf. (iHv. 2.167,00 €) aus der Bestimmung des § 24 Abs. 7 UStG 1994 und damit auch ein entsprechender objektiver Tatverdacht in Richtung des § 33 Abs. 1 FinStrG ergibt. Die subjektive Tatseite iSd § 33 bzw. ein entsprechender, sich gegen den Bf. richtender Verdacht erschließt sich aus der bisherigen Aktenlage, so beispielsweise auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits der Buchhalter den Bf. auf die Unvereinbarkeit der Anwendung der Methode der Differenzbesteuerung einerseits, und der Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis andererseits, hingewiesen hat. Indem der Bf. dann in Folge einfach den Hinweis im verbuchten (ersten) Kaufvertrag "inkl. 20 %" durchgestrichen und einen weiteren (beim Erwerber vorgefundenen) Kaufvertrag (13.000,00 € inkl. 20 %) bzw. eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (Nettopreis: 10.833,00 €; Umsatzsteuer: 2.167,00 €) ausgestellt hat, begründet dies, da davon ausgegangen werden kann, dass dem Bf. als versiertem Unternehmer die Bestimmungen über die Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 hinlänglich bekannt waren, gegen ihn den Verdacht einer zumindest bedingt vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach der bezogenen Gesetzesstelle. Zu Teilfaktum C/2 (Entgeltsverkürzung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Pkw der Marke BMW 525, Typ: TDS, FgNr. ...3508) begründet der objektiv dem Bf. zuzurechnende vorliegende Kaufvertrag mit der letzten aktenkundigen (inländischen) Zulassungsbesitzerin samt deren für das Beschwerdeverfahren mangels anderer Anhaltspunkte für glaubwürdig zu erachtende Aussage, sie habe das Fahrzeug um 5.300,000 € vom Bf. erworben, einen entsprechenden Tatverdacht. Daran vermag auch weder der vom Bf. vorgelegte Kaufvertrag zwischen ihm und ID noch die vom Bf. diesbezüglich vorgebrachten, durch keinerlei Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel (zB. nähere Angaben zu dem angeblich mit dem kommissionsweisen Verkauf befassten Autohändler) oder auch nur entsprechende Beweisanbote untermauerten Rechtfertigungen etwas zu ändern. Hinsichtlich des Teilbereiches D ("Unterlassene NoVA-Abfuhr") wird zum Fahrzeug der Marke Audi, Typ: A 4 Cabrio, FgNr. ...7686 (D/1) auf den sich aus dem vom Bf. (als Verkäufer) und dem genannten (inländischen) Endabnehmer geschlossenen Kaufvertrag vom 4. November 2003 ergebenden, NoVA-pflichtigen, die Rechtsfolgen der §§ 1 Z 1; 4 Z 1 und 11 Abs. 1 NoVAG 1991 auslösenden Vorgang verwiesen. Da einerseits die bisherigen Erhebungsergebnisse keinerlei Anhaltspunkte für einen, vom Bf. ins Treffen geführten Verkauf des genannten Fahrzeuges an einen, auch dem Bf. offenbar nicht mehr bekannten Kfz-Händler bieten, und andererseits mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Bf. (als laufend mit NoVA-pflichtigen Sachverhalten konfrontierten Gebrauchtwagenhändler) die einschlägige Gesetzeslage betreffend die NoVA hinlänglich bekannt war, reichen die bisher bekannt gewordenen Umstände aus, einen entsprechenden Tatverdacht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG gegen ihn zu begründen. Zu D/2 (Renault Laguna FgNr. ...7820) liegt zwar ein am 30. Juni 2004 zwischen dem Bf. (als Verkäufer) und einem ausländischen Wiederverkäufer abgeschlossener Kaufvertrag vor, doch steht der diesbezüglichen Verantwortung des Beschuldigten, das angeführte Fahrzeug sei von diesem Wiederverkäufer dem namentlich bekannten (inländischen) Zulassungsbesitzer (Fahrzeuganmeldung: 3. August 2004) verkauft bzw. geliefert worden, die an den Bf. gerichtete und von ihm auch bezahlte Reparaturrechnung vom 29. November 2004 entgegen. Da es nämlich höchst unwahrscheinlich erscheint, dass ein Unternehmer im Gefolge eines von ihm gar nicht durchgeführten Fahrzeugverkaufes später aus diesem Kaufgeschäft für den Verkäufer entstehende Kosten übernimmt - eine Refundierung der Kosten durch den angeblichen Verkäufer wurde durch den Bf. nicht einmal behauptet - und Derartiges zumindest auf eine Beteiligung am Verkauf spricht, kann bis auf weiteres auch im Hinblick auf dieses Kfz von einem dem Bf. zuzurechnenden Verkauf und damit von einem NoVA-pflichtigen Vorgang ausgegangen werden. Für den unbestrittenermaßen tatsächlich vom Beschuldigten an einen inländischen Endabnehmer gelieferte Pkw Toyota RAV4 FgNr. ...2662 (siehe auch B/5) verweist der Bf. auf eine angebliche Absprache mit der Firma SO, wonach diese sich verpflichtet habe, (gleichsam als Entschädigung für einen früheren Liefervorgang) ua. die NoVA für das angeführte Fahrzeug zu entrichten bzw. abzuführen, weshalb auch dem Käufer gegenüber eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden sei. Abgesehen davon, dass eine direkte NoVA-Anmeldung durch einen am steuerpflichtigen Vorgang überhaupt nicht Beteiligten nicht möglich ist und auch die Entrichtung einer entsprechenden Abgabenschuld durch Dritte jedenfalls einer vorherigen Bekanntgabe des Sachverhaltes bedürfte bzw. der Bf. bisher keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner schon ob der darin geschilderten Abläufe bzw. Zusammenhänge als nicht sehr lebensnah anmutenden Darstellung vorgelegt oder auch nur angeboten hat, lässt diese (zur subjektiven Tatseite vorgebrachte) Rechtfertigung außer Acht, dass, unbeschadet einer allfälligen Kostenübernahme durch Dritte, nach wie vor der Bf. gemäß §§ 4 Z 1, 11 Abs. 1 NoVAG zur (termingerechten) Offenlegung der anfallenden NoVA verpflichtet war. Davon, dass durch die von einem am NoVA-pflichtigen Vorgang selbst gänzlich unbeteiligten Dritten intern eingegangene Verpflichtung daran etwas zu ändern vermöge, konnte der Bf., ein ja laufend mit derartigen Vorgängen und mit den damit verbundenen Modalitäten Befasster, jedoch nicht ausgehen, sodass ein entsprechender Tatvorsatz im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und die eingetretene Verkürzung selbst durch eine derartige Nebenabsprache nicht ausgeschlossen wird, da ja auch eine allfällige in Aussicht gestellte Kostentragung durch Dritte den Bf. nicht von seinen Pflichten hinsichtlich der tatsächlichen Abgabenbekanntgabe entbindet. Ob der tatsächlich die ihm angelasteten Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf insbesondere die noch offenen Umstände zu den oben dargestellten Taten anhand weiterer Erhebungen (Beweisaufnahmen) zu klären sein werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 7. Oktober 2010

Normen und Schlagworte

VerdachtAbgabenhinterziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0015-L/09
Stammnummer
49608
Gültig
07.10.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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