Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0376-I/02
Entgeltlichkeit der Dienstbarkeitseinräumung infolge gleichzeitiger Sparbuchschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-I/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schenkt der Vater seinem Sohn ein Sparbuch und räumt gleichzeitig der Sohn seinen Eltern eine unentgeltliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) an seiner Liegenschaft (Reihenhaus) ein und blieb an Sachverhalt unbestritten, dass eine Korrelation zwischen der Sparbuchschenkung und Dienstbarkeitseinräumung vorlag, dann sollte nach dem Willen von Vater und Sohn die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden. Es liegt somit eine " subjektive Äquivalenz" und sohin Entgeltlichkeit vor. Der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG ist damit erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Martin Dellasega gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Rechtsgebühr
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert.
Ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von
197.866,33 € (= 2.722.700,- S) wird die 2 %ige Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG mit 3.957,33 € (= 54.454,- S) festgesetzt. Auf die
bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10. August
2001 verkaufte K.L. seine 159/1139 Anteile an der Liegenschaft in EZ GB V.,
verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus W 5, an S.H. zu einem Kaufpreis von
3.650.000,- S. Laut Vertragspunkt XIII. räumte der Käufer seinen
Eltern, dem Bw. und M.H., das unentgeltliche, höchstpersönliche
Wohnrecht im Sinne des § 521 ABGB am Reihenhaus W 5, somit das Recht
das Haus selbst zu gebrauchen und zu benützen und nach den Vorstellungen
der Eltern zu gestalten und zu verändern, jedoch unter Schonung der
Substanz, ein. Das Wohnrecht beinhaltete die Verpflichtung, für
sämtliche Betriebskosten des Hauses und die öffentlichrechtlichen
Abgaben aufzukommen.
Hinsichtlich der
Einräumung des Wohnrechtes setzte das Finanzamt dem Bw. mit Bescheid vom
21. August 2001 eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG in
Höhe von 5.305,12 € (=73.000,- S), das sind 2 % vom Wert des
bedungenen Entgeltes im Betrag von 265.255,84 € (=3.650.000,- S), fest.
Begründend wurde ausgeführt, das Entgelt für die Einräumung
der Dienstbarkeit sei der Kaufpreis für das gegenständliche
Reihenhaus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
der Begründung die gegenständliche Berufung eingebracht, eine
Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG liege nicht vor. Der Käufer
habe seinem Vater die Dienstbarkeit der Wohnung unentgeltlich eingeräumt,
so dass das Rechtsgeschäft gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG von der
Gebührenpflicht ausgenommen sei und der Schenkungssteuer
unterliege.
Über Ersuchen des
Finanzamtes zwecks Nachweis der Finanzierung des Kaufpreises für das
gegenständliche Reihenhaus legte der Bw. mit Schreiben vom 21. März
2002 zwei Schenkungsbestätigungen vom 10. bzw. 21. August 2001 sowie einen
Schuldschein samt Pfandbestellungsurkunde vom 19. Jänner 2002
vor.
Die teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt dahingehend, im
Gegenstandsfall sei dem Bw. und seiner Ehegattin von deren Sohn das
unentgeltliche, höchstpersönliche Wohnrecht am Reihenhaus W 5,
verbunden mit dem Recht dieses nach ihren Vorstellungen zu gestalten und zu
verändern, eingeräumt worden. Voraussetzung der Erfüllung des
Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG sei es, dass die Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt werde. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine
Leistung durch die andere "vergolten" werden, so liege damit eine
"subjektive Äquivalenz" und somit Entgeltlichkeit vor. Laut
Schreiben vom 21. März 2002 habe der Bw. seinem Sohn für die
Finanzierung des Reihenhauses zwei Sparbücher im Gesamtbetrag von
2.722.700,- S geschenkt. Im Gegenzug habe der Käufer seinen Eltern das
Wohnrecht am gegenständlichen Reihenhaus eingeräumt. Es könne
somit die Leistung der Schenkung als Abgeltung für die Einräumung des
Wohnrechtes angesehen werden. Da die Einräumung des Nutzungsrechtes als
Gegenzug für die getätigte Geldschenkung erfolgt sei, sei die
Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG vorzuschreiben. Als
bedungenes Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit seien die
Schenkungen der Sparbücher in Gesamthöhe von 2.722.700,-S anzusehen.
Die 2 %ige Rechtsgebühr sei daher mit 3.957,33 €
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9 Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl.Nr. 267/1957 idgF,
unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer
Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes
einer Gebühr von 2 v.H.
Voraussetzung der
Erfüllung des Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG ist es, dass die
Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der
Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten"
werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und also
Entgeltlichkeit vor (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/17/0030).
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht allein Streit darüber, ob die gegenständliche Einräumung
des Wohnungsrechtes zugunsten der Eltern entgeltlich erfolgt ist und somit der
Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegt.
Den Einwendungen des Bw., die Dienstbarkeit der Wohnung sei
ihm und seiner Ehegattin vom Sohn unentgeltlich eingeräumt worden, steht
Folgendes entgegen. Mit Kaufvertrag vom 10. August 2001 hat S.H. vom
Verkäufer K.L. die in Punkt I beschriebenen Grundstücksanteile
(Reihenhaus) erworben, wobei der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach
Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig wurde. In Punkt XIII dieses
Kaufvertrages räumte S.H. seinen Eltern das unentgeltliche,
höchstpersönliche Wohnrecht im Sinne des § 521 ABGB an dem von
ihm erworbenen Reihenhaus W 5 ein. Über Ersuchen des Finanzamtes zwecks
Nachweis der Finanzierung des Kaufpreises für das gegenständliche
Reihenhaus legte der Bw. mit Schreiben vom 21. März 2002 zwei
Schenkungsbestätigungen vom 10. bzw. 21. August 2001 vor, worin S.H.
bestätigte, von seinem Vater Sparbücher mit Beträgen von
2.000.000;- S bzw. 722.700,- S durch Schenkung erhalten zu haben. Der restliche
Kaufpreis wurde vom S.H. über die Wohnbauförderung und mittels eines
Darlehens finanziert. Auf Grund der Vorhaltbeantwortung in Verbindung mit den
vorgelegten beiden Schenkungsbestätigungen ging das Finanzamt in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt davon aus, dass der
Bw. seinem Sohn am 10. bzw. 21. August 2001 zur Teilfinanzierung des Kaufpreises
für das Reihenhaus zwei Sparbücher mit insgesamt 2.722.700,- S
geschenkt und S.H. im Gegenzug dazu seinen Eltern das unentgeltliche Wohnrecht
eingeräumt hat. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung, der
Vorhaltcharakter zukam, blieb im Vorlageantrag unwidersprochen, weshalb im
weiteren Verfahren unbedenklich davon ausgegangen werden darf (vgl. VwGH
9.2.1982, 81/14/96,100,101, VwGH 10.3.1994, 92/15/0164, VwGH 27.6.1994,
92/16/0195, 0201, 92/16/0196, 0202 und VwGH 23.5.1996, 94/15/0024). Dass
zwischen Vater und Sohn Einvernehmen über die bestehende kausale
Verknüpfung zwischen den erfolgten Sparbuchschenkungen durch den Vater und
der Wohnrechtseinräumung durch den Sohn vorlag, wurde im Vorlageantrag
nicht bestritten und ergibt sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der
Schenkungen und der Wohnrechtseinräumung in aller Deutlichkeit, wobei der
Geschenkgeber sich offensichtlich durch die ausbedungene
Wohnrechtseinräumung an dem zum Teil mit seinem geschenkten Geld erworbenen
Kaufobjekt eine entsprechende "Rechtsposition" sichern wollte. Darauf deutet
nämlich die Bestimmung des Punktes XIII, Punkt 2 hin, worin sich der
kaufende Sohn zugunsten seiner Eltern weiters verpflichtete, "zur Erhaltung der
Liegenschaft im Familienbesitz" die von ihm gekauften Liegenschaftsanteile weder
zu belasten noch zu veräußern. Nach dem Einvernehmen der
Vertragsparteien stand somit die Leistung des Bw. an den Sohn in Form der
Sparbuchschenkungen in einer Wechselbeziehung zur Einräumung des
unentgeltlichen Wohnungsrechtes durch den Sohn an die Eltern, sodass nach ihrem
Willen die eine Leistung durch die andere "vergolten" wurde (vgl. VwGH
18.2.1983, 81/17/0030, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel und Rechtsgebühren, § 33 TP 9 GebG, Seite 4D). Es liegt damit
eine "subjektive Äquivalenz" dieser Leistungen vor, weshalb im
Berufungsfall trotz der in den einzelnen Rechtsgeschäften ausdrücklich
festgehaltenen jeweiligen Unentgeltlichkeit infolge der
unbestrittenermaßen vorliegenden Korrelation davon auszugehen war, dass
die Sparbuchschenkungen das (wirtschaftliche) Entgelt für die
Dienstbarkeitseinräumung darstellen. In der Relation Sparbuchschenkung-
Dienstbarkeitseinräumung kann im Übrigen wegen des in der
Dienstbarkeitseinräumung auf Lebenszeit der Berechtigten vorliegenden
aleatorischen Momentes schon deshalb keine Schenkung gesehen werden, weil in
einem solchen Fall eine Schenkung nur dann angenommen werden kann, wenn nach der
Sachlage (zB Einräumung der Dienstbarkeit einem Todkranken) für den
einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden
Fall eine Vermögensminderung eintreten muss und diese Folgen von den
Vertragsteilen gewollt sind (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Manz
Verlag, 6. Auflage, E 136 zu § 15 GebG). Dass solche Besonderheiten der
Sachlage vorliegen, wurde im Streitfall weder behauptet geschweige denn
nachgewiesen. Die Sparbuchschenkungen im Gesamtwert von 2.722.700,-S ( =
197.866,33 €) bilden somit als Wert des bedungenen Entgeltes für die
Erwerbung des Titels der Dienstbarkeit die Bemessungsgrundlage für die
Gebührenvorschreibung. Der Berufung war daher insoweit teilweise
stattzugeben, dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die 2 %ige
Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG mit 3.957,33 € (= 54.454,-
S) festzusetzen war.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-I/02
- Stammnummer
- 4916
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF