Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0509-F/09
1) Steuerliche Relevanz einer Vermietungstätigkeit 2) Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-F/09vom 03.09.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., H., K. 5, vertreten durch BGR Treuhand GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 23. September 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 21. August 2009 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005, Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
I) Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird vorläufig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Die vorläufig festgesetzte Umsatzsteuer für 2005 beträgt:
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57.402,71 €
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
Eigenverbrauch
Summe
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2.175.326,02 €
1.177,00 €
2.176.503,02 €
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Davon steuerfrei mit Vorsteuerabzug
§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 (Ausfuhrlieferungen)
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- 1.575,63 €
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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2.174.927,39 €
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Bemessungsgrundlage
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Umsatzsteuer
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20% Normalsteuersatz
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2.133.879,49 €
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426.775,90 €
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10% ermäßigter Steuersatz
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41.047,90 €
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4.104,79 €
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Summe Umsatzsteuer
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430.880,69 €
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Innergemeinschaftliche Erwerbe
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
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3.514,30 €
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
innergemeinschaftlichen Erwerbe
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3.514,30 €
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Davon sind zu versteuern mit:
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Bemessungsgrundlage
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Umsatzsteuer
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20% Normalsteuersatz
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3.514,30 €
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702,86 €
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Summe Erwerbsteuer
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702,86 €
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Summe Umsatzsteuer (wie oben)
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430.880,69 €
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Summe Erwerbsteuer (wie oben)
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702,86 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
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- 373.477,98 €
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Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
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- 702,86 €
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Vorläufig festgesetzte Umsatzsteuer
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57.402,71 €
II) Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wird vorläufig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Die Einkommensteuer 2005 wird vorläufig festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt:
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64.996,13 €
146.822,25 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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151.153,72 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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- 4.231,47 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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146.922,25 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
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Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Ihre Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden.
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0,00 €
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Kirchenbeitrag
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- 100,00 €
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Einkommen
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146.822,25 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(146.822,25 - 51.000) * 0,5 + 17.085
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64.996,13 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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64.996,13 €
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Einkommensteuer
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64.996,13 €
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Vorläufig festgesetzte Einkommensteuer
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64.996,13 €
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Die Einkommensteuer 2006 wird vorläufig festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt:
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73.773,88 €
164.377,75 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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160.735,78 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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3.741,97 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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164.477,75 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
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Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Ihre Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden.
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0,00 €
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Kirchenbeitrag
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- 100,00 €
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Einkommen
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164.377,75 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(164.377,75 - 51.000) * 0,5 + 17.085
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73.773,88 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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73.773,88 €
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Einkommensteuer
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73.773,88 €
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Vorläufig festgesetzte Einkommensteuer
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73.773,88 €
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Die Einkommensteuer 2007 wird vorläufig festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2007 beträgt:
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88.002,57 €
192.835,14 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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182.305,29 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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10.629,85 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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192.935,14 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
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Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Ihre Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden.
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0,00 €
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Kirchenbeitrag
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- 100,00 €
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Einkommen
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192.835,15 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(192.835,14 - 51.000) * 0,5 + 17.085
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88.002,57 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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88.002,57 €
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Einkommensteuer
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88.002,57 €
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Vorläufig festgesetzte Einkommensteuer
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88.002,57 €
III) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die betreffenden Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) ist Alleineigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in Hs., K. 5 (EZ xx, GSt-NR. XX). In diesem Haus betreibt sie seit Herbst 1994 eine Apotheke und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weiters erzielt die Bw. durch Vermietung zweier sich in diesem Haus befindlicher Wohnungen und einer Garage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Kaufvertrag vom 11. Mai 2004 erwarb die Bw. eine Eigentumswohnung in D., S. 5, Top 4, samt dazugehörigen Kellerabteil und Tiefgaragenplatz um 218.203,02 € brutto, die seit September 2005 vermietet wird. Berufungsgegenstand ist, ob die Vermietung dieser Eigentumswohnung als Liebhabereibetätigung oder als ertrag- und umsatzsteuerlich relevante Betätigung anzusehen ist, weshalb im Folgenden bei der Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrens ausschließlich darauf Bezug genommen wird.
Für das Jahr 2005 erklärte die Bw. ertragsteuerlich aus der Vermietung der Wohnung in Dn. einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 7.920,33 €. In der elektronisch eingebrachten Umsatzsteuererklärung wurden die mit dem Kauf dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Vorsteuern in Höhe vom 36.357,47 € sowie die Mieteinnahmen zum Ansatz gebracht. Mit Bescheiden vom 25. August 2006 wurde die Umsatz- sowie die Einkommensteuer 2005 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erklärungsgemäß veranlagt.
Im Zuge einer im September 2007 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung wurde in Bezug auf das gegenständliche Vermietungsobjekt eine unrichtige Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage festgestellt. Laut Betriebsprüfung seien die bisher zur Gänze dem Gebäude zugeordneten Kaufvertragsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr und Beglaubigungskosten) in Höhe von insgesamt 9.611,10 € im Ausmaß von 1.588,34 € (9.611,10 € x 29.390,97 € / 177.845,55 €) Grund und Boden zuzuordnen, sodass die AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude anstelle von bisher 158.065,68 € richtigerweise 156.477,34 € betragen würde. Da die gegenständliche Wohnung erst im September 2005 fertiggestellt und vermietet worden sei, sei für 2005 auch nicht, wie beantragt, eine AfA für 12 Monate, sondern lediglich die Halbjahres-AfA zum Ansatz zu bringen. Insgesamt sei daher für 2005 anstelle der in der Erklärung angeführten AfA in Höhe von 2.370,99 € nur eine solche in Höhe von 1.173,58 € zu berücksichtigen.
Das Finanzamt folgte der Feststellung der abgabenrechtlichen Prüfung, nahm die Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechende neue vorläufige Sachbescheide.
Für die Jahre 2006 und 2007 wurde ertragsteuerlich aus der Vermietung der Wohnung in Dn. Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 2.097,68 € bzw. 3.162,29 € erklärt. Mit Bescheiden vom 15. Jänner 2008 und vom 15. Jänner 2009 wurden die Einkommensteuern der betreffenden Jahre gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erklärungsgemäß veranlagt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 19. Mai 2009 wurde die Bw. seitens des Finanzamtes aufgefordert, hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Vermietungsobjektes eine detaillierte Prognoserechnung, die Jahre 2008 bis 2025 umfassend, vorzulegen. Dabei sei insbesondere die Ermittlung der Zinsberechnung im Detail (je Bankkonto Schuldhöhe, Rückzahlungen, Zinssatz und Zins pro Jahr) darzulegen.
Dem Antwortschreiben wurden die erbetenen Unterlagen beigelegt und ergänzend mitgeteilt, die gegenständliche Wohnung sei für die Bw. als Altersversorgung gedacht. Zum Zeitpunkt der Pensionierung der Bw. sollen nach dem Verkauf der Apotheke sämtliche Schulden zurückbezahlt werden.
Aus der die Jahre 2005 bis 2034 umfassenden Prognoserechnung ergibt sich ein positives Gesamtergebnis (213,00 €) erstmals im 18. Jahr (2022). Für die Jahre 2005 bis 2008 wurden dabei die tatsächlich erzielten Einnahmen sowie die erklärten Ausgaben zum Ansatz gebracht. Ab dem Jahr 2009 wurden einnahmenseitig die Nettomiete, jeweils indexiert mit 1,5% (mit Ausnahme des Jahres 2009; in diesem Jahr sind die prognostizierten Nettoeinnahmen um 2,6% höher als im Jahr 2008), und ausgabenseitig die jährliche AfA für die Wohnung (2.347,00 €), für die Jahre 2005 bis einschließlich 2014 die AfA für die Einrichtung (400,00 €), Zinsen für ein Wohnbaudarlehen, Zinsen für ein CHF-Darlehen, Zinsen für ein weiteres Darlehen sowie sonstige Werbungskosten (Bewirtschaftungskosten: Gebühren, Beratungskosten und Serviceleistungskosten) berücksichtigt.
Aus den Tilgungsplänen ist zu ersehen, dass die Finanzierung der Wohnung in erster Linie mittels eines endfälligen CHF-Darlehens (Kreditsumme 183.949,65 CHF; ergibt bei einem Umrechnungskurs von 1,53291 120.000,00 €) sowie mittels eines Wohnbaudarlehens in Höhe von 59.800,00 € mit einer Laufzeit von 27 Jahren erfolgt ist. Für das Wohnbaudarlehen beträgt die Tilgungsrate in den ersten fünf Jahren 0,50% der Kreditsumme, im sechsten bis einschließlich zehnten Jahr 1,00%, im elften bis einschließlich fünfzehnten Jahr 2,50%, im sechzehnten bis einschließlich zwanzigstem Jahr 4,00% und in den verbleibenden Jahren 5,00%. Der Zinssatz für das Wohnbaudarlehen beträgt in den ersten fünf Jahren 1,00% der verbleibenden Kreditsumme, im sechsten bis einschließlich zehnten Jahr 1,50%, im elften bis einschließlich fünfzehnten Jahr 2,00%, im sechzehnten bis einschließlich zwanzigstem Jahr 3,00% und in den verbleibenden Jahren 4,00%. Für das CHF-Darlehen ist für die gesamte Laufzeit im Tilgungsplan ein Zinssatz von 3,25% angegeben. Im Jahr 2014 und somit 10 Jahre nach den im Jahr 2005 erfolgten Kreditaufnahmen ist laut Tilgungsplänen eine gänzliche Tilgung dieser Darlehen geplant.
Aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 und der Prognoserechnung ist ersichtlich, dass für ein weiteres Darlehen in Höhe von 22.327,70 € bis einschließlich 2017 Zinszahlungen erforderlich waren.
Beigebracht wurde überdies eine mit "Entwicklung Finanzierungskonto" titulierte Tabelle, die beginnend mit dem Jahr 2005 einen Zeitraum von 30 Jahren umfasst. Für das Jahr 2005 weist das Konto zu Beginn einen Schuldenstand von 13.300,00 € aus, am Ende des dreißigsten Jahres ist ein Guthaben von 157.486,00 € angeführt. Die aus der Vermietung des berufungsgegenständlichen Vermietungsobjektes erzielten Mieterlöse werden dem Konto gutgeschrieben, mit den Annuitätenrückzahlungen für das Wohnbaudarlehen, mit den Zinszahlungen für den CHF-Kredit sowie den Bewirtschaftungskosten (Gebühren, Beratungs- und Serviceleistungskosten sowie Geldbeschaffungskosten) wird das Konto belastet. Im Jahr 2007 wurde der zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schuldenstand in Höhe von 27.047,00 € durch eine Einzahlung von Eigenmitteln in Höhe von 25.000,00 € auf 2.047,00 € verringert, für das Jahr 2014 ist eine Einlage in Höhe von 176.571,00 € geplant. Seitens der Bank wird das Konto zudem jährlich durch weitere Zinsen belastet bzw. werden dem Konto Zinsen gutgeschrieben, je nachdem, ob das Konto am Ende eines Jahres eine Zahllast oder ein Guthaben ausweist.
Am 3. August 2009 übermittelte die Bw. auf Ersuchen des Finanzamtes den CHF-Darlehensvertrag samt der zugehörigen Bankkontoauszüge des Jahres 2008. Aus dem Darlehensvertrag ist zu ersehen, dass eine Rückzahlung des Darlehensbetrages bis 30.06.2029 vorgesehen ist, dass der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann und dass vierteljährlich Zinszahlungen zu leisten sind. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis des 3-Monats-Libor CHF, wobei vertraglich ein Aufschlag von 1,00% vereinbart wurde. Für das Jahr 2008 wurden gemäß den beigebrachten Bankkontoauszügen Zinsen in Höhe von insgesamt 7.656,25 CHF und Gebühren in Höhe von 64,00 CHF verrechnet.
Mit Bescheiden vom 21. August 2009 wurden die Umsatzsteuer 2005 und die Einkommensteuer 2005 bis 2007 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig veranlagt. Mit selben Datum wurden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen für die Jahre 2005 und 2006 erlassen. Das Finanzamt wertete die berufungsgegenständliche Vermietungstätigkeit sinngemäß mit der Begründung als Liebhabereibetätigung, ein vorzeitiger Fremdmittelabbau sei hinreichend nach außen zu dokumentieren. Insbesondere müssten Höhe und Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von vorneherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sein. Da im Kreditvertrag keine Sondertilgung vorgesehen sei und somit kein geeigneter Nachweis erbracht worden sei, sei die vorzeitige Tilgung bei der Liebhabereibeurteilung gedanklich auszuklammern. Bei entsprechender Adaptierung der Prognoserechnung sei im maßgeblichen Zeitraum von 20 Jahren mit einem Werbungskostenüberschuss zu rechnen.
Gegen die obig angeführten Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, die betreffenden Bescheide aufzuheben und in der Folge erklärungsgemäße Veranlagungen durchzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Verweis auf zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, eine bei der Liebhabereibeurteilung gedanklich auszuklammernde Sondertilgung läge vor, wenn dem privaten Bereich des Vermieters zuzuordnende Mittel zur Kredittilgung verwendet würden. Eine andere Beurteilung sei dann vorzunehmen, wenn der vorzeitige Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit sei bzw. wenn der Abbau planmäßig erfolge. Der Rechtsprechung des VwGH könne aber nicht entnommen werden, dass Sondertilgungen im Kreditvertrag angeführt werden müssten. Dies würde in der Praxis bei endfälligen Krediten (welche eine marktgerechte Finanzierung darstellten; vgl. BHF 19.04.2005, IX R10/04) auch kaum einmal vorkommen. Denn der Kreditgeber habe an vorzeitigen Tilgungen in der Regel kein sonderliches Interesse, weshalb er auch keine Veranlassung habe, solche Sondertilgungen, über die bloße Möglichkeit hinaus, überhaupt solche leisten zu können, in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dem Kreditnehmer wiederum reiche für die Umsetzung seines Planes, Sondertilgungen zu leisten, dass der Kreditvertrag eine Tilgungsmöglichkeit einräume.
Dass gegenständlich Sondertilgungen möglich seien, ergäbe sich aus der beigelegten Gesprächsnotiz, der übermittelten Bestätigung der kreditführenden Bank sowie dem Umstand, dass die Bw. bereits im Jahr 2007 25.000,00 € an Eigenmitteln zur Kredittilgung verwendet habe.
Die Bw. habe auch von Beginn der Vermietungstätigkeit an ernsthaft eine vorzeitige Darlehensrückzahlung beabsichtigt. Sie habe das Mietobjekt als sogenannte "Investorenwohnung" erworben. Grund für die Anschaffung sei eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne eines Zusatzeinkommens gewesen. Diese Funktion (Altersvorsorge) komme nur dann zur Entfaltung, wenn die Wohnung unbelastet sei. Deshalb sei bereits bei der Anschaffung der Wohnung geplant gewesen, dass die Bw. im Zuge ihrer Pensionierung und der damit in Zusammenhang stehenden Verwertung der von ihr betriebenen Apotheke samt der sich im selben Gebäude befindlichen zwei Wohnungen die in der Prognoserechnung dargestellten Sondertilgungen leisten werde. Dass durch die Verwertung ausreichend Mittel für die veranschlagte Sondertilgung erzielbar seien, sei ohne Erstellung einer umfangreichen Unternehmensbewertung aus den beim Finanzamt eingereichten GuV-Rechnungen der letzten Jahre klar zu ersehen. Der Plan der vorzeitigen Kredittilgung sei auch im Rahmen des Wohnungskaufes mit dem mit dem Wohnbauunternehmen zusammenarbeitenden Finanzierungsvermittler besprochen worden, weshalb dessen Einvernahme und die Einvernahme der Bw. zum angesprochenen Beweisthema beantragt werde.
Verwiesen werde zudem auf die bei Beiser, "Die kleine Vermietung in der Umsatz- und Einkommensteuer", SWK 2006, S. 490 , vertretene Rechtsmeinung, wonach auch die kleine Vermietung gemessen an Art. 4 Abs. 1 der 6. MwSt-RL stets - bis auf nicht marktkonforme wirtschaftliche Tätigkeiten - zur Unternehmereigenschaft führe, die Liebhabereiverordnung somit insoweit gemeinschaftswidrig sei und weiters Verfassungswidrigkeit der §§ 1 Abs. 2 Z 3, 2 Abs. 4 und 6 der Liebhabereiverordnung wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) vorliege. Diese Rechtsauffassung werde von der steuerlichen Vertretung der Bw. geteilt.
Am 10. November 2009 wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen. In der gesondert übermittelten Begründung wurde im Wesentlichen unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ausgeführt, die Bw. habe nicht aufgezeigt, dass die Kredittilgung von vornherein geplant gewesen sei. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung von Fremdkapital sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Höhe und der Zuflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sei. Es müsse eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung bestünde (vgl. vgl. Abschnitt 17.3 LRL 1997; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, S. 210 f). Ein allgemein gehaltenes Vorhaben, künftige, noch nicht konkretisierbare Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden zu wollen, sei hiezu nicht ausreichend. Eine außerplanmäßige Tilgung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tilgung nicht aus dem Kreditvertrag und dem zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme erstellten Tilgungsplan der das Fremdkapital gewährenden Bank entnehmen lasse. Abgesehen davon, dass im vorgelegten Kreditvertrag eine geplante vorzeitige Kapitaltilgung nicht angeführt sei, sei weder aus dem Schreiben des Finanzierungsberaters vom 16. Juni 2004 noch aus dem Schreiben der R.-Bank vom 21. September 2009, in dem bestätigt werde, dass Sondertilgungen jederzeit vorgenommen werden könnten, zu entnehmen, dass eine solche bereits zum Kaufzeitpunkt geplant gewesen sei. Die (theoretische) Möglichkeit, den Kredit vor Ende der Laufzeit teilweise oder zur Gänze zu tilgen, genüge für die Annahme einer ernsthaft beabsichtigten vorzeitigen Tilgung jedenfalls nicht. Die Absicht des zukünftigen Verkaufes der Apotheke in Hs. werde lediglich behauptet, wobei allerdings eine bloße Behauptung nicht den gesetzlich erforderlichen Nachweis darstelle. Dieser wäre beispielsweise dann gegeben, wenn bei Darlehensabschluss bereits mit dem zukünftigen Käufer ein entsprechender Vorvertrag abgeschlossen worden wäre, was im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den langen Zeitraum nicht erfüllbar sein werde. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die geplante Sondertilgung von Beginn an nach Außen hin ersichtlich dokumentiert sein müsse und eine im nachhinein getätigte Glaubhaftmachung den Nachweis nicht ersetzen könne. Die bloße Berücksichtigung einer Sondertilgung in der Prognoserechnung, welche auf Grund abgabenbehördlicher Ermittlungen im Hinblick auf die Einkunftsquelleneigenschaft der gegenständlichen Vermietung angefordert worden sei, reiche im Hinblick darauf, dass sich eine von vornherein ernsthaft geplante vorzeitige Kreditrückzahlung weder aus dem Kreditvertrag noch aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse, als Nachweis nicht aus. Da die von der Bw. vorgesehenen vorzeitigen Sondertilgungen nicht als Teil eines von vornherein bestehenden Planes anzusehen seien, seien sie bei der Liebhabereibeurteilung außer Acht zu lassen, mit der Folge, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO ein Gesamtüberschüss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten sei.
Dem Antrag auf Einvernahme des Finanzierungsberaters und der Bw. zum Beweis, dass die vorzeitige Fremdmittelrückzahlung geplant gewesen sei, werde Folgendes entgegengehalten: Die von Beginn an bestehende Absicht der vorzeitigen Darlehensrückzahlung könne nur dann steuerliche Berücksichtigung iSd Ausschlusses einer Liebhabereibetätigung finden, wenn diese Absicht nach Außen hin erkennbar an Hand entsprechender Unterlagen dokumentiert sei und somit iSd § 138 Abs. 1, 1. Satz BAO nachgewiesen werde. Eine bloße Einvernahme der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, in welcher diese ihre Erinnerungen und Wahrnehmungen mitteilten, stelle eine bloße Glaubhaftmachung iSd § 138 Abs. 1 2. Satz BAO dar, welche aber für Zwecke des Nachweises der von vornherein geplanten vorzeitigen Fremdmittelrückzahlung nicht ausreichend sei. Dass die Glaubhaftmachung gemäß
§ 138 Abs. 1 2. Satz BAO dann genüge, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden könne, führe im gegenständlichen Fall nicht zu einer Anerkennung der Fremdmittelrückzahlungen, da die Zumutbarkeit im Falle einer Beweisvorsorgepflicht zum Zeitpunkt des ursprünglich gefassten Entschlusses beurteilt werden müsse.
Bezüglich der in der Berufung geäußerten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 Z 3, 2 Abs. 4 und 6 LVO werde auf den Beschluss des VwGH vom 26.05.2004, EU 2004/0002 und 0003 verwiesen, in dem dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass die umsatzsteuerliche Regelung der sogenannten "kleinen Vermietung" (§ 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO 1993, BGBl 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994) nicht der Sechsten MwSt-RL 77/388/EWG widerspreche. Die österreichische Regelung finde demnach aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-RL, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend der in Rede stehenden Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen sei (vgl. hiezu auch Ruppe, UStG³, § 2 Tz 258/1, sowie VwGH 07.06.2005, 2000/14/0035). Auch im Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2006, 2004/14/0082, habe dieser ausgesprochen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der "Liebhaberei" bei der kleinen Vermietung dem Gemeinschaftsrecht entspreche.
Auch nach Ansicht des VfGH bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus umsatzsteuerlicher Sicht, "wenn der Verordnungsgeber bei Wirtschaftsgütern, die einen Bezug zur Privatsphäre aufweisen würden, bei Auftreten von Verlusten widerlegbar Liebhaberei vermute" (VfGH 24.02.2003, B 266-270/03 zu einer kleinen Vermietung; RdW 2003, 345).
Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen der LVO erübrige sich deshalb, weil einerseits gemäß
§ 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung auf Grund der Gesetze auszuüben sei, und es andererseits nicht in die Kompetenz des Finanzamtes falle, Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
Hinsichtlich der bekämpften Anspruchszinsenbescheide wurde ausgeführt, dass diese an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden seien. Zinsenbescheide seien daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweise sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiere ein zu erlassender Grundlagenzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen.
In dem am 14. Dezember 2009 eingebrachten Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren aufrecht erhalten und ergänzend ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung seien Höhe und Zuflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes gegenständlich eindeutig bestimmt und auch nachweisbar. Die Höhe der Tilgung ergebe sich aus der Prognoserechnung und die Mittel seien mit den Verwertungserlösen der Apotheke und der daran anschließenden Wohnungen gleichfalls genau bestimmt. Diese tatsächlich bestehenden Werte könnten jederzeit mittels eines Grundbuchauszuges bzw. mittels der bereits beim Finanzamt aufliegenden Jahresabschlüsse belegt werden. Gegenständlich handle es sich somit nicht um nicht konkretisierbare Geldbeträge, vielmehr seien die Mittel, aus denen die Sondertilgung erfolgen solle, genau bezeichnet worden. Wie bereits im Berufungsschriftsatz ausführlich erläutert worden sei, könne der Rechtsprechung des VwGH nicht entnommen werden, dass eine Sondertilgung nur dann Anerkennung finden könnte, wenn eine solche im Kreditvertrag bereits der Höhe nach genau festgelegt sei oder sich im Tilgungsplan der Bank wiederfinde. Zudem sei, wie bereits erwähnt, aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen, dass aus der Verwertung der Apotheke bzw. der daran anschließenden Wohnungen ein Erlös erzielt werden könne, der zur Leistung der Sondertilgung jedenfalls ausreiche. Dies sei nachweislich auch schon beim Kauf des Mietobjektes der Fall gewesen. Auch die LVO sei nicht so zu verstehen, dass die Absicht, die Sondertilgung leisten zu wollen, durch Unterlagen zu beweisen sei. Nachzuweisen sei die Höhe und der Zuflusszeitpunkt des für die Fremdkapitaltilgung vorgesehenen Geldbetrages. Im Zweifel sei der Plan einer vorzeitigen Kredittilgung aus einer Prognoserechnung zu ersehen. Eine solche sei gegenständlich auch vorgelegt worden. Die Prognoserechnung sei erst nach Ablauf einiger Jahre der Vermietungstätigkeit (obwohl vorläufige Bescheide erlassen worden seien) angefordert und auch vorgelegt worden, wie es lange Zeit der Verwaltungsübung entsprochen habe. Wenn die Prognoserechnung zu Beginn der Vermietung angefordert worden wäre, wie es in jüngster Zeit üblich sei, wäre sie auf die selbe Art und Weise erstellt worden. Diesfalls hätte es keine Zweifel gegeben, dass von Anfang an ein Plan zur vorzeitigen Darlehenstilgung bestanden habe. Dass die Prognoserechnung von der Behörde nicht bereits mit Beginn der Vermietungstätigkeit angefordert worden sei, könne aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Last gelegt werden. Gerade wenn die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Prognoserechnung bzw. dem darin dokumentierten Tilgungsplan habe, sei die Aufnahme der angebotenen Beweise erforderlich. Sowohl der damalige Finanzberater der Bw. als auch die Bw. selbst hätten die von Anfang an bestandene Absicht zur Bezahlung der auf dem Vermietungsobjekt lastenden Verbindlichkeiten anlässlich der Pensionierung der Bw. im Rahmen einer Parteien- bzw. Zeugeneinvernahme verdeutlichen können. Die Parteien- und die Zeugeneinvernahme seien als vollwertige Beweismittel anzusehen, weshalb dadurch auch ein Beweis - d.h. ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache - angetreten werden könnte (Ritz, BAO³, § 138 Tz 4). Ob die angesprochenen Beweismittel tatsächlich den gewünschten Beweis erbringen würden, könne ohne deren Aufnahme nicht gesagt werden bzw. würde eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen. Aus dem Gesagten sei zu entnehmen, dass gegenständlich die Aufnahme der angebotenen Beweise jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Unabhängig davon, wäre in Bezug auf den Nachweis der Absicht, eine Sondertilgung leisten zu wollen, also ein zukünftiges Ereignis herbeizuführen, auch die Glaubhaftmachung ausreichend.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass gerade auch bei "Liebhabereifällen" die Möglichkeit bestünde, Bescheide vorläufig zu erlassen (Ritz, BAO³, § 200 Tz 5). Würden die angefochtenen Bescheide bzw. zukünftige Bescheide weiterhin bis zur geplanten Sondertilgung im Jahr 2014 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen werden, würde bereits der Zeitablauf die Richtigkeit der Angaben der Bw. beweisen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 4. August 2010 wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. zur Kenntnis gebracht, dass sich die vorgelegte Prognoserechnung deshalb nicht als Nachweis für die Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit eigne, weil weder ein Zinsrisiko noch ein Währungsrisiko berücksichtigt worden seien. Als zu gering erachtet werde auch der in der Prognoserechnung unter dem Titel "Bewirtschaftungskosten" für die Jahre ab 2009 zum Ansatz gebrachte Abschlag von 4,9% der jeweiligen Jahresnettomiete, mit dem Bankgebühren, Beratungs- und Konvertierungskosten, künftige Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und das Mietausfallwagnis abgedeckt werden sollen. Ansatzpunkte für die Höhe der im Einzelfall für die betreffenden Risiken in der Prognoserechnung zum Ansatz zu bringenden, im Schätzungswege festzustellenden Kosten fänden sich bei Kranewitter (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung5, Seite 91), der beispielsweise das Mietausfallswagnis bei Wohnobjekten mit 3% -5% des Jahresrohertrages berechnet und die jährlichen Instandhaltungskosten bei einem Neubau mit 0,5% der Herstellungskosten veranschlage. Da gegenständlich die Herstellungskosten laut Schlussrechnung der Wohnungserrichtungsgesellschaft vom 1. September 2005 152.396,00 € betragen würden, wären allein für künftige Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten jährlich 762,00 € in Ansatz zu bringen. Eine möglichst realitätsnahe Schätzung der Kosten für die betreffenden Risiken bedinge allerdings eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Mietverträge, weshalb die Bw. um Beibringung aller bisherig abgeschlossenen Mietverträge ersucht werde.
Hinsichtlich des Zinsrisikos wurde dargelegt, dass - sofern, wie gegenständlich, die Berechnung der Zinsen auf Basis des 3-Monats-Libor CHF erfolge - nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates bei Kreditzahlungen von rund 20 Jahren der Ansatz eines durchschnittlichen Zinssatzes, erstellt auf Basis der Zinsentwicklung des 3-Monats-Libor CHF der letzten 20 Jahre inklusive Marge sowie eines geringfügigen Sicherheitszuschlages, der wirtschaftlichen Realität am nächsten komme (siehe dazu z.B. UFS 23.12.2009, RV/3478-W/08 und UFS 18. März 2009, RV/3483-W/07). Sei für die Kredittilgung ein kürzerer Zeitraum als 20 Jahre vorgesehen, könne der Sicherheitszuschlag entsprechend vermindert bzw. gänzlich außer Acht gelassen werden.
Wie aus der nachfolgenden Aufstellung zu ersehen sei, habe der durchschnittliche 3-Monats-Libor CHF während des Zeitraumes 01.01.1989 bis 31.12.2008 3,32% betragen. Es sei daher für die Jahre 2009 bis zum Ende der Laufzeit des Kredites in der Prognoserechnung ein jährlicher Zinssatz von zumindest 4,82% zum Ansatz zu bringen (durchschnittlicher 3-Monats-Libor CHF plus 1%iger Zuschlag plus 0,5% Sicherheitszuschlag).
Aufstellung betreffend die Zinsentwicklung des 3-Monats-Libor CHF für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 2008 (Quelle: Schweizerische Nationalbank, Statistisches Monatsheft April 2010, "Zinssätze und Renditen"):
|
1989 01
|
5,875
|
1993 01
|
5,4375
|
1997 01
|
1,73438
|
2001 01
|
3,42
|
2005 01
|
0,75
|
1989 02
|
6,125
|
1993 02
|
5,5
|
1997 02
|
1,75
|
2001 02
|
3,42833
|
2005 02
|
0,75833
|
1989 03
|
5,875
|
1993 03
|
5,1875
|
1997 03
|
1,875
|
2001 03
|
3,325
|
2005 03
|
0,775
|
1989 04
|
6,625
|
1993 04
|
5,125
|
1997 04
|
1,8125
|
2001 04
|
3,175
|
2005 04
|
0,76
|
1989 05
|
8,25
|
1993 05
|
5,15625
|
1997 05
|
1,125
|
2001 05
|
3,205
|
2005 05
|
0,75
|
1989 06
|
7,5
|
1993 06
|
5,03125
|
1997 06
|
1,4375
|
2001 06
|
3,23667
|
2005 06
|
0,74833
|
1989 07
|
7
|
1993 07
|
4,6875
|
1997 07
|
1,5625
|
2001 07
|
3,19
|
2005 07
|
0,755
|
1989 08
|
7,5
|
1993 08
|
4,8125
|
1997 08
|
1,375
|
2001 08
|
3,15667
|
2005 08
|
0,76
|
1989 09
|
7,9375
|
1993 09
|
4,75
|
1997 09
|
1,59375
|
2001 09
|
2,28333
|
2005 09
|
0,79
|
1989 10
|
8
|
1993 10
|
4,5625
|
1997 10
|
1,96094
|
2001 10
|
2,09
|
2005 10
|
0,85
|
1989 11
|
7,9375
|
1993 11
|
4,5
|
1997 11
|
1,92969
|
2001 11
|
2,00333
|
2005 11
|
1,01
|
1989 12
|
9,1875
|
1993 12
|
4,125
|
1997 12
|
1,5
|
2001 12
|
1,83833
|
2005 12
|
1,01
|
1990 01
|
9,6875
|
1994 01
|
4,07813
|
1998 01
|
1,1875
|
2002 01
|
1,69667
|
2006 01
|
1,02417
|
1990 02
|
9,3125
|
1994 02
|
4,17188
|
1998 02
|
1
|
2002 02
|
1,73833
|
2006 02
|
1,17583
|
1990 03
|
9
|
1994 03
|
4,1875
|
1998 03
|
1,48438
|
2002 03
|
1,635
|
2006 03
|
1,24917
|
1990 04
|
9,375
|
1994 04
|
4
|
1998 04
|
1,53125
|
2002 04
|
1,57
|
2006 04
|
1,34
|
1990 05
|
8,8125
|
1994 05
|
4,25
|
1998 05
|
1,6875
|
2002 05
|
1,23167
|
2006 05
|
1,42333
|
1990 06
|
9
|
1994 06
|
4,32813
|
1998 06
|
2,15625
|
2002 06
|
1,24333
|
2006 06
|
1,52
|
1990 07
|
8,95313
|
1994 07
|
4,375
|
1998 07
|
1,94141
|
2002 07
|
0,82167
|
2006 07
|
1,55
|
1990 08
|
8,625
|
1994 08
|
4,3125
|
1998 08
|
1,61328
|
2002 08
|
0,75167
|
2006 08
|
1,68
|
1990 09
|
8,25
|
1994 09
|
4,1875
|
1998 09
|
1,57422
|
2002 09
|
0,74833
|
2006 09
|
1,81083
|
1990 10
|
8,3125
|
1994 10
|
4,0625
|
1998 10
|
1,25625
|
2002 10
|
0,74333
|
2006 10
|
1,86
|
1990 11
|
8,9375
|
1994 11
|
4,01563
|
1998 11
|
1,75
|
2002 11
|
0,745
|
2006 11
|
1,95
|
1990 12
|
8,75
|
1994 12
|
4,29688
|
1998 12
|
1,40828
|
2002 12
|
0,61667
|
2006 12
|
2,1025
|
1991 01
|
8,125
|
1995 01
|
4
|
1999 01
|
1,27167
|
2003 01
|
0,60333
|
2007 01
|
2,19
|
1991 02
|
8,25
|
1995 02
|
3,875
|
1999 02
|
1,26167
|
2003 02
|
0,57167
|
2007 02
|
2,22
|
1991 03
|
8,625
|
1995 03
|
3,5
|
1999 03
|
1,24833
|
2003 03
|
0,31333
|
2007 03
|
2,295
|
1991 04
|
8,625
|
1995 04
|
3,5
|
1999 04
|
0,99333
|
2003 04
|
0,30833
|
2007 04
|
2,35
|
1991 05
|
8
|
1995 05
|
3,26563
|
1999 05
|
1,02333
|
2003 05
|
0,28167
|
2007 05
|
2,47
|
1991 06
|
8
|
1995 06
|
3,125
|
1999 06
|
1,22167
|
2003 06
|
0,28833
|
2007 06
|
2,7
|
1991 07
|
7,9375
|
1995 07
|
2,73438
|
1999 07
|
1,12333
|
2003 07
|
0,28667
|
2007 07
|
2,7075
|
1991 08
|
8,0625
|
1995 08
|
2,875
|
1999 08
|
1,09667
|
2003 08
|
0,26667
|
2007 08
|
2,89667
|
1991 09
|
8,25
|
1995 09
|
2,48438
|
1999 09
|
1,915
|
2003 09
|
0,25417
|
2007 09
|
2,785
|
1991 10
|
8,375
|
1995 10
|
2,07813
|
1999 10
|
2,045
|
2003 10
|
0,24917
|
2007 10
|
2,75333
|
1991 11
|
8,125
|
1995 11
|
2,125
|
1999 11
|
1,86167
|
2003 11
|
0,26667
|
2007 11
|
2,745
|
1991 12
|
8,1875
|
1995 12
|
1,8125
|
1999 12
|
1,84667
|
2003 12
|
0,26
|
2007 12
|
2,75667
|
1992 01
|
7,5
|
1996 01
|
1,76563
|
2000 01
|
2,13167
|
2004 01
|
0,24667
|
2008 01
|
2,65333
|
1992 02
|
7,6875
|
1996 02
|
1,625
|
2000 02
|
2,44167
|
2004 02
|
0,25833
|
2008 02
|
2,79667
|
1992 03
|
8,9375
|
1996 03
|
1,79688
|
2000 03
|
2,855
|
2004 03
|
0,25
|
2008 03
|
2,885
|
1992 04
|
8,875
|
1996 04
|
1,875
|
2000 04
|
3,24333
|
2004 04
|
0,27167
|
2008 04
|
2,80833
|
1992 05
|
9,4375
|
1996 05
|
2,625
|
2000 05
|
3,16
|
2004 05
|
0,26
|
2008 05
|
2,7775
|
1992 06
|
9,25
|
1996 06
|
2,5625
|
2000 06
|
3,39667
|
2004 06
|
0,49833
|
2008 06
|
2,79
|
1992 07
|
8,625
|
1996 07
|
2,5625
|
2000 07
|
3,44
|
2004 07
|
0,53
|
2008 07
|
2,75583
|
1992 08
|
7,875
|
1996 08
|
2,17188
|
2000 08
|
3,48667
|
2004 08
|
0,62
|
2008 08
|
2,745
|
1992 09
|
6,98438
|
1996 09
|
1,5
|
2000 09
|
3,585
|
2004 09
|
0,7
|
2008 09
|
2,955
|
1992 10
|
6,375
|
1996 10
|
1,8125
|
2000 10
|
3,49167
|
2004 10
|
0,72667
|
2008 10
|
2,71833
|
1992 11
|
6,70313
|
1996 11
|
2,0625
|
2000 11
|
3,47833
|
2004 11
|
0,74
|
2008 11
|
1,255
|
1992 12
|
6
|
1996 12
|
1,875
|
2000 12
|
3,37
|
2004 12
|
0,71667
|
2008 12
|
0,66167
Zum Währungsrisiko wurde ausgeführt, dass dieses deshalb nicht außer Acht gelassen werden könne, weil etwaige Kurssteigerungen Einfluss auf die Zinsbemessungsgrundlage und in weiterer Folge auf die Höhe der Zinsen hätten.
Aus der nachfolgenden Aufstellung sei zu ersehen, dass ein Schuldner im Jahr 2010 um ca. 16% mehr Euro aufwenden müsse, um den im Jahr 1989 erhaltenen Kapitalbetrag in Schweizer Franken zurückzahlen zu können. Die durchschnittliche jährliche Steigerung des Kurses betrage daher die 22. Wurzel aus 1,16, das seien ca. 0,675%, und führe dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Zinsen jährlich um ca. 0,7% erhöhe.
Übersicht über die Veränderung des Zinsbemessungsgrundlage
|
Jahr
|
Euro ECU
|
ATS 100 = X CHF
|
1 CHF = x ATS
|
100 CHF = x €
|
Prozent vom Kurs 1989
|
1989
|
1,800262
|
12,35193227
|
8,095899314
|
58,83519483
|
100,00%
|
1990
|
1,762205
|
12,19596
|
8,199436535
|
59,58762916
|
101,28%
|
1991
|
1,77259
|
12,27878486
|
8,144128359
|
59,18568897
|
100,60%
|
1992
|
1,817726
|
12,77826614
|
7,825787857
|
56,87221831
|
96,66%
|
1993
|
1,730194
|
12,69281641
|
7,878472106
|
57,25508968
|
97,31%
|
1994
|
1,621276
|
11,96875079
|
8,355090834
|
60,71881306
|
103,20%
|
1995
|
1,545442
|
11,71673904
|
8,534797918
|
62,02479538
|
105,42%
|
1996
|
1,567848
|
11,66428024
|
8,573182225
|
62,30374501
|
105,90%
|
1997
|
1,644033
|
11,88987063
|
8,41052044
|
61,12163572
|
103,89%
|
1998
|
1,622024
|
11,70482047
|
8,543488577
|
62,08795286
|
105,53%
|
1999
|
1,60025
|
11,6294698
|
8,598844288
|
62,4902385
|
106,21%
|
2000
|
1,55779
|
11,32090357
|
8,833217187
|
64,19349278
|
109,11%
|
2001
|
1,510339
|
10,9760588
|
9,110738364
|
66,21031783
|
112,54%
|
2002
|
1,467038
|
|
|
68,16454868
|
115,86%
|
2003
|
1,520956
|
|
|
65,748114
|
111,75%
|
2004
|
1,543651
|
|
|
64,78146328
|
110,11%
|
2005
|
1,548087
|
|
|
64,59585249
|
109,79%
|
2006
|
1,572933
|
|
|
63,57549603
|
108,06%
|
2007
|
1,642665
|
|
|
60,87670212
|
103,47%
|
2008
|
1,586665
|
|
|
63,02528335
|
107,12%
|
2009
|
1,510071
|
|
|
66,2220454
|
112,56%
|
2010
|
1,462933
|
|
|
68,3558148
|
116,18%
Die Zinsbemessungsgrundlage ändere sich somit bei Zugrundelegung des errechneten Kursanstieges im Zeitraum Zeitraum 2009 bis 2014 wie folgt:
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
123.395,44 €
|
124.259,21 €
|
125.129,03 €
|
126.004,93 €
|
126.886,97 €
|
127.775,17 €
Auf Grund der Erhöhung der Zinsbemessungsgrundlagen seien daher für den Fremdwährungskredit in den Jahren 2009 bis 2014 folgende Zinsen in der Prognoserechnung zum Ansatz zu bringen:
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
5.947,66 €
|
5.989,29 €
|
6.031,22 €
|
6.073,44 €
|
6.115,95 €
|
6.158,76 €
Bei Berücksichtigung des Zins- und Fremdwährungsrisikos im Sinne obiger Ausführungen würde sich aber, selbst wenn die vorzeitigen Kredittilgungen nicht als eine Änderung der Bewirtschaftungsart gewertet würden, erst im 21. Jahr (2025) ein positives Gesamtergebnis ergeben.
Mit Schreiben vom 16. August 2010 übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw. zwei Mietverträge (datiert mit 20. Juli 2005 bzw. mit 13. Juli 2010), ein Berechnungmodell bezüglich der dem Finanzamt am 20. Juli 2009 vorgelegten Prognoserechnung, eine überarbeitete Prognoserechnung, laut der sich ein positives Gesamtergebnis (1.743 €) erstmals im 18.Jahr (2022) ergibt, sowie eine mit "Abrechnungsblatt Vermietung 2009" titulierte Beilage. Ergänzend wurde ausgeführt, dem beigebrachten Berechnungsmodell könnten die angesetzten Berechnungsparameter entnommen werden. In diesem Zusammhang werde insbesondere darauf hingewiesen, dass in der Prognoserechnung vom 20. Juli 2009 für "Leerstand bzw. Mietausfall" bereits 5% angesetzt worden sei. In der überarbeiteten Prognoserechnung seien diese Risiken lediglich mit 3% berücksichtigt worden, weil es bisher noch zu keinem Leerstand bzw. Mietausfall gekommen sei.
Bezüglich der Bewirtschaftungskosten, die auch allfällige laufende Instandhaltungen mit umfassten, sei festzuhalten, dass in der ersten Prognoserechnung dafür 5% der Miete zum Ansatz gebracht worden sei. Bisher seien keine Instandhaltungskosten angefallen und es sei davon auszugehen, dass bei einer neuen Wohnung keine über die 5% hinausgehenden Kosten anfallen würden. In der überarbeiteten Prognoserechnung seien 762,00 € (0,5% der Anschaffungskosten) angesetzt und mit jährlich 1,5% angepasst worden. Dazu sei anzumerken, Kranewitter schreibe zwar, dass bei Wohnhäusern 0,5% der Herstellungskosten zu veranschlagen seien, begründe aber nicht, wie diese Aussage zustande komme. Es sei daher unklar, auf welchen Daten diese Aussage beruhe.
Bei den Zinsen sei zu berücksichtigen, dass die Sondertilgung gemäß vorliegender Planung im Jahr 2014 geleistet werde. Da die Tilgung des Darlehens somit in 4 Jahre erfolgen werde, sei aus der Sicht der steuerlichen Vertretung der Bw. ein Rückgriff auf die letzten 20 Jahre zur Berechnung eines Durchschnittszinssatzes nicht angebracht. Denn auf Grund der aktuellen Wirtschaftslage und der Auswirkungen der allseits bekannten Finanzkrise sei damit zu rechnen, dass der derzeit niedrige Zinssatz in den kommenden 4 Jahren nicht bzw. nur unwesentlich ansteigen werde, weshalb der in der Prognoserechnung angesetzte Kalkulationszinssatz von 3,25% viel zu hoch sei. Bei einem derzeitigem 3-Monats-Libor CHF von 0,17% wären gegenwärtig 1,25% Zinsen (mit Rundung) zu zahlen. Die Schweizer Nationalbank werde diesen Zinssatz nicht wesentlich erhöhen, da dies ansonsten den Kurs des Schweizer Frankens nach oben drücken würde, was bei einer exportorientierten Volkswirtschaft wie der schweizerischen von Nachteil wäre. Zahlreiche Wirtschaftsexperten warnten derzeit auch mehr vor einer Deflations- als vor einer Inflationsgefahr, da die wirtschaftlichen Basisdaten (in Zukunft nur schleppendes Wachstum, hohe Verschuldung der öffentlichen Haushalte) jener Japans in der Vergangenheit ähneln würden und dort seit Jahrzehnten niedrige Zinssätze herrschten. Aus diesen Gründen sei für die kommenden 4 Jahre der in der Prognoserechnung enthaltene Zinssatz ausgehend von der derzeitigen wirtschaftlichen Situation zu beurteilen (zumal keine kurzfristige Änderung der derzeitigen Wirtschaftslage in Aussicht sei) und somit von 3,25% auf realistischerweise 1,5% abzusenken.
Würde der Jahresdurchschnitt von 1989 bis 2008 angesetzt werden, würde der Umstand, dass die Jahre 01/1989 bis 06/1990 herausgelassen und statt dessen die Werte von 01/2009 bis 06/2010 angesetzt würden, bereits zu einer Reduzierung des durchschnittlichen Zinssatzes von 3,32% auf 2,81% führen. Zudem würden die Jahre 07/1990 bis 1994 Zinssätze enthalten, die für die nächsten 4 Jahre unrealistisch seien, da diese bei der derzeitigen Verschuldenssituation niemand bezahlen könnte. Überdies sei kein Sicherheitszuschlag von 0,5% zu berücksichtigen, da sich dieser ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirke, der Zinssatz aber ebenso niedriger sein könnte. Anzusetzen sei daher ein realistischer Wert ohne Sicherheitszuschlag.
Der überarbeiteten Prognoserechnung sei ein Zinssatz von 1,5% zugrunde gelegt worden, weil, wie bereits erwähnt, das Darlehen bereits in 4 Jahren vollständig getilgt werde und deshalb der Zinssatz auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu ermitteln und dieser auf die verbleibenden Jahre anzuwenden sei. Denn sämtliche Wirtschaftsforscher gingen nur von einer sehr langsamen konjunkturellen Erholung aus, welche durch hohe Zinssätze wieder abgewürgt werden würde, was die jeweiligen Nationalbanken natürlich zu verhindern versuchten.
Zum Währungsrisiko sei anzumerken, dass sich durch eine ungünstige Kursentwicklung der aushaftende Darlehensbetrag, umgerechnet in Euro, erhöht habe und somit auch die Zinsen von der höheren Darlehenssumme zu bezahlen seien. Dies sei in der überarbeiteten Prognoserechnung insoweit berücksichtigt worden, als der aushaftende Darlehensbetrag mit dem jetzigen Umrechnungskurs berechnet worden sei (Kurs 1,3528 vom 12.08.2010), weshalb der Darlehensbetrag in Euro somit 135.977,00 betrage. Ausgehend von diesem Darlehenswert seien die Zinsen bis zur Tilgung im Jahr 2014 berechnet worden.
Anzumerken sei weiters, dass im neuen Mietvertrag vom 13. Juli 2010, der mit der selben Mieterin wiederum für fünf Jahre abgeschlossen worden sei, kein Ansatz für die Tiefgarage mehr enthalten sei, weil die Mieterin aus persönlichen Gründen derzeit keinen Bedarf an der Tiefgarage habe. Die Bw. werde deshalb die Tiefgarage gesondert vermieten und sei derzeit auf der Suche nach einem Mieter. Auf Grund dieses Umstandes sei ab dem Jahr 2011 für die Tiefgarage eine monatliche Nettomiete von 50,00 € zum Ansatz gebracht worden. Weiters seien in der überarbeiteten Prognoserechnung die Echtzahlen des Jahres 2009 enthalten. Diesbezüglich werde auf die beiliegende Mietabrechnung für 2009 verwiesen.
Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Steuerliche Relevanz einer Vermietungstätigkeit
Strittig ist im konkreten Fall, ob die Vermietung der Eigentumswohnung samt Tiefgarage als Liebhabereibetätigung oder als ertrag- sowie umsatzsteuerlich relevante Betätigung anzusehen ist und folglich die erklärten Einkünfte bzw. der erklärte Umsatz und Vorsteuerbetrag außer Ansatz zu bleiben haben oder nicht.
Gegenständlich ist für die Streitjahre die Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 idF BGBl. II 358/97 (in der Folge: LVO II) maßgebend. Diese unterscheidet Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Liebhaberei ist gem. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO II auch zu vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen. Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur), wobei § 6 LVO II bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 anzunehmen ist.
Außer Streit steht, dass es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit um eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 leg.cit handelt. Die Annahme von Liebhaberei kann daher nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO II nur ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamteinnahmenüberschuss erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Als absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, gilt ein solcher von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof obliegt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der Liebhabereiverordnung geforderten Zeitraumes nicht der Behörde, sondern dem Abgabepflichtigen, der die Liebhabereivermutung schlüssig und nachvollziehbar anhand einer Prognoserechnung zu widerlegen hat (vgl. VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055, und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Die Ertragsprognose ist auf der Basis konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten zu erstellen und muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung, Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum, Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen, Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände sowie vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte Prognose.
Die Bw. hat im Laufe des bisherigen Verfahrens zwei Prognoserechnungen beigebracht. Die erste Prognoserechnung wurde dem Finanzamt am 20. Juli 2009 vorgelegt, eine weitere überarbeitete Prognoserechnung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 17. August 2010 übermittelt. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die zuletzt beigebrachte, als maßgeblich zu erachtende Ertragsrechnung für den Nachweis der Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit als geeignet anzusehen ist.
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-F/09
- Stammnummer
- 49029
- Gültig
- 03.09.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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