Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0860-G/09
1. Schätzung eines Gebrauchtwagenhändlers 2. Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (fehlende Nachweise) 3. Hinzurechnung ungeklärter Zahlungseingänge 4. Verhängung von Sicherheitszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0860-G/09vom 18.08.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand Stb GmbH & Partner KEG, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Petersgasse 128a, vom 13. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. September 2008 betreffend Umsatzsteuer für 2003 bis 2005 sowie Einkommensteuer für 2004 und 2005 nach den am 25. März 2010 sowie am 23. Juli 2010 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlungen entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben
.
Die Umsatzsteuer 2003 wird mit € 4.470,46 festgesetzt (bisher lt. angefochtenem Bescheid € 7.504,28).
Die Umsatzsteuer 2004 wird mit € 29.332,10 festgesetzt (bisher € 36.199,77).
Die Einkommensteuer 2004 wird mit € 8.710,90 festgesetzt (bisher € 47.552,52).
Die Umsatzsteuer 2005 wird mit € 36.302,80 festgesetzt (bisher € 51.783,08).
Die Einkommensteuer 2005 wird mit € 5.489,08 festgesetzt (bisher € 49.649,68).
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind der angeschlossenen Zusammenstellung (Beilage 1) sowie den beigefügten (insgesamt fünf) Berechnungsblättern zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
(1) Der Berufungswerber (Bw.) betrieb in den Streitjahren einen Gebrauchtwagenhandel. Er großer Teil der von ihm veräußerten Fahrzeuge wurde nach Afrika exportiert.
(2) Im Jahr 2008 führte das Finanzamt bei ihm eine die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung durch.
(3) Mit Schreiben vom 10. März 2008 richtete der Prüfer folgenden Vorhalt an den Bw. (zu Handen dessen - damaligen - steuerlichen Vertreters SH):
"Einnahmenaufzeichnungen:
Tz 1: Es wird um die Vorlage jener Aufzeichnungen ersucht, in denen die täglichen Einnahmen aufgezeichnet wurden. Im Zuge einer Besprechung mit dem AbgPfl vom 7. Feber 2008 hat der AbgPfl angegeben, dass er seine Einnahmen in einem Tagebuch aufgezeichnet habe bzw. die eingegangenen Zahlungen mit seinen Lieferungen abgestimmt habe. Speziell um die Vorlage dieses Tagebuches wird ersucht.
Tz 2: In den vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechungen für die Prüfungsjahre wurden vier Gruppen an Einnahmen aufgelistet:
a) Erlöse 20 %
b) Erlöse Ausland
c) Erlöse Differenzbesteuerung 0%
d) Sonstige Erträge 0%
Es wird ersucht die einzelnen Kfz-Verkäufe (Fahrgestellnummer) ausgehend vom Wareneinkauf (Kaufvertrag) dahingehend aufzulisten, dass sie der jeweiligen Einnahmengruppe ..... zugeordnet werden können.
Tz 3: Soweit bisher festgestellt werden konnte, erfolgte die Bezahlung der Kfz-Exporte zumindest in den Jahren 2003 und 2004 über Bargeldtransfers der Western Union. Alle diese Bargeldtransfers stammen aus diversen EU-Ländern, obwohl die Fahrzeuge nach Afrika versendet wurden (siehe beiliegende Excel-Aufstellung). Bitte um Aufklärung.
Tz 4: Unter den Belegen 2004 wurden Belege über Bargeldtransfers im August 2004 aus der BRD vorgefunden, die jedoch offensichtlich nicht aufgezeichnet und vermutlich bisher nicht als Einnahmen erklärt wurden (siehe Excel-Aufstellung). Bitte um Aufklärung.
Tz 5: In den Jahren 2004, 2005 und 2006 wurden Banküberweisungen/Eingänge festgestellt, aus denen jedoch das Land der Überweisungen nicht eruierbar war (siehe Excel-Aufstellung). Bitte um Aufklärung.
Tz 6: Generell wird ersucht, die Geschäftspraktiken des AbgPfl hinsichtlich der Fahrzeugverkäufe und auch die Bezahlung der exportierten Fahrzeuge bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen darzustellen.
Tz 7: Des Weiteren werden Sie ersucht darzustellen, um welche "Sonstigen Erträge 0%" es sich handelt.
Wareneingangsbuch:
Tz 8: Unter Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 127 BAO
wird um die Vorlage des Wareneingangsbuches gebeten.
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis:
Tz 9: Laut Judikatur des VwGH sind nicht gesetzeskonform belegte Auslandsgeschäfte nicht schon allein deswegen als steuerfrei Ausfuhrlieferungen zu behandeln, weil die Ware ihren Weg tatsächlich ins Ausland genommen hat. Wesentlich für die Beurteilung der Steuerfreiheit der Ausfuhr bleiben somit die Angaben betreffend den Lieferer, den Abnehmer, den Liefergegenstand, den Tag der Lieferung und den Rechnungsbetrag. Die Warenbewegung muss eindeutig nachvollzogen werden können. Es wird daher ersucht für jeden einzelnen Fahrzeugexport die geforderten Dokumente (Ausfuhrnachweis/Versendungsbelege mit Fahrgestellnummer) sowie den dazugehörigen buchmäßigen Nachweis vorzulegen.
Zweifel, ob tatsächlich steuerfrei Exporte vorliegen, ergeben sich aus dem Umstand, dass die Bezahlung der Fahrzeugverkäufe jeweils aus dem innereuropäischem Raum erfolgte.
Vorsteuerabzug beim Export von Gebrauchtfahrzeugen:
Tz 10: Für die Inanspruchnahme der fiktiven Vorsteuer beim Export ist eine mindestens zweijährige Zulassung der Fahrzeuge im Inland nötig. Um den Nachweis dieser zweijährigen Zulassung im Inland wird ersucht."
(4) Daraufhin langte folgende Vorhaltsbeantwortung (datiert mit 7. April 2008) ein:
"Tz 1: Das Unternehmen meines Mandanten ist kein Tagesgeschäft. Der Verkauf erfolgt nach Zusammenstellung eines LKW-Zuges (6 bis 8 Fahrzeuge). Die Erlöse werden aus dem Drittland durch Kurier (überwiegend) transferiert bzw. es erfolgen in Einzelfällen Akontierungen. Über die jeweiligen diesbezüglichen Geschäfte wurden temporäre Aufzeichnungen in einem Tagebuch/Kalender getätigt, die jedoch nicht mehr vorhanden sind.
Tz 2: In den Erlösen 20 % sind die umsatzsteuerpflichtigen Anteile aus der Differenzbesteuerung bzw. eventuelle Verkäufe innerhalb der Unternehmerkette erfasst.
Die Auslandserlöse betreffen Lieferungen ins Drittland (Nigeria).
Die Erlöse aus Differenzbesteuerung 0 % stellen die wertmäßigen Pendants zum Wareneinkauf dar.
Unter den sonstigen Erträgen 0 % werden die Transportkomponenten der Ausfuhrlieferungen zusammengefasst.
Tz 3: Da Nigeria über kein Bankensystem verfügt und die nächstgelegene Western Union TransfersteIle in Abijan (Nachbarland) besteht, wurde das Geld (Erlöse) in der Anfangsphase von Geschäftsfreunden bei Einkaufsflügen nach Europa mitgenommen und erst vor Ort (Belgien, Italien, Deutschland etc.) zur Einzahlung gebracht.
Tz 4: Die Transportkosten stellen regelmäßig einen Durchläufer dar und sind daher die korrespondierenden Ausgaben ebenfalls nicht erfasst worden.
Tz5: Kann nicht mehr nachvollzogen werden.
Tz 6: In der Anfangsphase bestand die Geschäftstätigkeit meines Mandanten darin, gebrauchte Fahrzeuge in Österreich anzukaufen (überwiegend von Privat), in Graz zu lagern und LKW-zugweise nach Rotterdam zu transportieren und nach Nigeria einzuschiffen. Die Bezahlung erfolgte wie unter TZ 3 beschrieben.
Seit 2006 wird im stärkeren Umfang auch die innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen betrieben und der Einkauf wurde auf Slowenien und Kroatien ausgedehnt.
Tz 7: Siehe TZ 2
Tz 8: Die Einkäufe werden monatsweise mit Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype, Chassisnummer und Einkaufspreis aufgezeichnet."
(5) In seinem Bericht vom 16. September 2008 traf der Prüfer folgende Feststellungen (auszugsweise wörtlich wieder gegeben):
"Tz 1: Der Abgabepflichtige betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Ankauf der Fahrzeuge erfolgt über Inserate in Tageszeitungen und Privatmarktzeitschriften (Fundgrube). Ein Großteil der gebrauchten Fahrzeuge wird über einen europäischen Hafen (Rotterdam oder Hamburg) nach Afrika/Nigeria verschifft. Ein Teil wird in Österreich veräußert, wobei zum Teil die Differenzbesteuerung zum Ansatz kam und ein weiterer Teil wurde als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
Tz 2: Bei einer Vielzahl der Kaufverträge wurde bei Unterfertigung des Kaufvertrages zumeist der Hinweis "Preis wie vereinbart" angeführt und dann der Kaufpreis oftmals mit Bleistift nachgetragen."
(im Bericht folgt hier eine beispielhafte Anführung mehrerer Kaufverträge, auf die oa. Feststellung zutrifft)
"Tz 3 - Einnahmenaufzeichnungen:
Im Zuge einer Besprechung mit dem Pflichtigen am 7. Feber 2008 wurde von diesem angegeben, dass er seine Einnahmen in einem Tagebuch/Kalender aufgezeichnet bzw die eingegangenen Zahlungen mit seinen Lieferungen abgestimmt habe. In einem schriftlichen Vorhalt vom 10. März 2008 an den steuerlich Bevollmächtigten wurde generell um die Einnahmenaufzeichnungen und speziell um die Vorlage dieses Tagebuches/Kalenders ersucht. Lt. Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2008 ist dieses Tagebuch/Kalender nicht mehr vorhanden.
Tz 4 - Vorgelegte Aufzeichnungen:
Als Grundlage für die Abfassung der Steuererklärungen diente eine vom Abgabepflichtigen geführte Aufstellung, in der monatlich die jeweiligen Fahrzeugeinkäufe mit Ifd Nr, Type, Baujahr, Fahrgestellnummer, Einkaufspreis und Verkaufspreis aufgezeichnet sind. Dabei wurden bei den Verkaufspreisen manchmal mit Bleistift der Vermerk "igL" (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder "DiffBest". (Differenzbesteuerung) angeführt.
Tz 4.1 - Bemerkungen zu den vorgelegten Aufzeichnungen 2003:
- Weder das Datum des Einkaufes noch jenes der Verkaufes sind angeführt.
- Im Feber wurde ein Einkaufspreis für einen Toyota Corolla von ursprünglich € 500,-mit
Bleistift auf € 400,-- korrigiert.
- Im April wurde der Einkaufspreis eines Mitsubishi korrigiert.
- Im August wurde für einen Toyota Corolla mit Einkaufspreis von € 200,-- kein Verkaufspreis aufgezeichnet.
- Im November wurde mit Bleistift der Ankauf und Verkauf eines VW Busses mit EP von € 100,- und einem VP von € 320,-- mit Bleistift nachgetragen.
- Die Aufstellung des Monats Dezember konnte nicht vorgelegt werden.
In den Unterlagen wurde ein Vermerk der Steuerberatungskanzlei vorgefunden, in der der AbgPfI ersucht wurde, die Verkaufspreise für einen Toyota Stariet, einen Opel Omega und einen Toyota Corolla bekanntzugeben. Die Verkaufspreise wurden dann offensichtlich von der Kanzleiangestellten am 9. Februar 2005 mit Bleistift hinzugefügt.
Tz 4.2 - Bemerkungen zu den vorgelegten Aufzeichnungen 2004:
- Kein Datum über Einkauf und Verkauf der Fahrzeuge.
- Im Mai ist am Ende der Seite der Ankauf eines Opel Vectra mit Bleistift ohne Verkaufspreis nachgetragen. In Klammer ist ein Verkauf von € 350,-- ebenfalls mit Bleistift eingetragen.
- Im Juli ist eine ursprüngliche Eintragung über einen Toyota Corolla ausgestrichen. Bei einigen Fahrzeugen wurde der Vermerk "Diff.B." (Differenzbesteuerung) nachgetragen.
- Im Oktober ist bei einigen Fahrzeugen der Vermerk "ig.L" mit Bleistift eingetragen.
- Im Dezember wurde ein Verkaufspreis eines Mercedes E 200 von 1500,-- mit Bleistift auf 1700,-- korrigiert.
- Nach dem Dezember gibt es noch eine weitere Aufstellung in der unter 1/2004" noch 7 weitere Fahrzeuge aufgezeichnet sind. Inwieweit dies Fahrzeuge ihren Weg in die Steuererklärungen gefunden haben, konnte nicht eruiert werden. (.....)
Tz 5: Auf Grund der vorgelegten Aufzeichnungen war es für den Prüfer nicht möglich die einzelnen Fahrzeugverkäufe der Jahre 2003 und 2004 jeweils den Exporten/innergemeinschaftlichen Lieferungen, Differenzbesteuerung bzw. 20%-igen Inlandsumsätzen zuzuordnen. Zu diesem Zwecke wurde im Vorhalt vom 10. März 2008 um eine diesbezügliche Aufstellung durch den AbgPfI ersucht. Diesem Ersuchen um Mithilfe wurde nicht nachgekommen (.....)
Tz 7 - Money Transfers/Generell:
Grundsätzlich erfolgten die Bezahlungen der Fahrzeugverkäufe nach Afrika über Money Transfer durch die Western Union, wobei die jeweiligen Einzahlungen bei der Westen Union jeweils in einem europäischen Land erfolgten. Von Seiten des AbgPfl wurde dies damit begründet, dass Nigeria über kein Bankensystem verfügt und das Geld (Erlöse) von Geschäftsfreunden bei Einkaufsflügen nach Europa mitgenommen und erst vor Ort (Belgien, Italien, Deutschland, etc) zur Einzahlung gebracht wurde.
Tz 8 - Money Transfers 2003:
Bei Gegenüberstellung der Exporterlöse It Aufzeichnungen und der im Jahre 2003
zugeflossenen Money Transfers ergab sich eine Differenz von € 12.909,--.
Tz 9 - Money Transfers 2004:
Unter den Belegen wurden für 2004 Money Transfer Belege vorgefunden, die offensichtlich
nicht als Erlöse aufgezeichnet wurden.
(Auflistung von sechs Teilbeträgen - Summe: € 18.257,50)
Tz 10: Bei Gegenüberstellung der Eingänge It Money Transfer und der Bankeingänge (Auslandsüberweisungen) wurde für 2004 eine Differenz gegenüber den erklärten Einnahmen aus Export und igL festgestellt.
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Money Transfers bisher
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€ 80.173,96
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Nicht erklärte Transfers Tz 9
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€ 18.257,50
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€ 98.431,46
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Banküberweisungen Ausland
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€ 94.000,-
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€ 192.431,46
Nach Ansicht der Bp kann es sich bei den Money Transfers und den Auslandsüberweisungen auf das Bankkonto des AbgPfl nur um Erlöse entweder aus dem Export oder um Erlöse aus innergemeinschaftlichen Lieferungen handeln. Im Jahre 2004 wurden lediglich Erlöse aus dem Export von € 104.800,-- erklärt.
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Eingänge Money Transfers und Bankeingänge Ausland
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€ 192.431,46
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Erklärte Exporterlöse
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€ 104.800,-
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Differenz
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€ 87.631, 46
Tz 11: Die in den Tz 9 und 10 aufgelisteten Differenzen wurden dem AbgPfl vorgehalten. Von Seiten des steuerlichen Vertreters wurde diesbezüglich angegeben, dass es sich dabei um vom AbgPfl entgegengenommene Beträge für die Transportkosten handelt. Lt. dem AbgPfl wurden diese Transportkosten von ihm bezahlt und wurden ihm diese Kosten dann vom Käufer rückerstattet. Im Rechnungswesen des AbgPfl wurden It. stV diese Vorgänge nicht aufgenommen. Weder wurde die Bezahlung der Kosten als Aufwand abgesetzt, noch die Rückerstattungen als Einnahme erklärt.
Tz 12: Im Zuge der Bp konnte jedoch festgestellt werden, dass die in Tz 11 angegebene Erklärung nicht ausreicht die Differenzen aufzuklären. Für 2003 wurde unter "sonstige Erträge 0%" ein Betrag von € 6.560,-- als Transporterlöse erklärt.
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Differenz lt. Bp (s. Tz 8)
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€ 12.909,-
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Erklärte Transporterlöse
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€ 6.560,-
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Verbleibende Differenz
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€ 6.349,-
Für 2004 wurden unter den "sonstigen Erträgen" Transport- und Provisionskosten von insgesamt € 15.150,20 gebucht. Selbst bei Annahme, dass diese Erträge alle aus dem Ausland zugeflossen sind, verbleibt ein unaufgeklärter Betrag von € 72.481,26.
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Differenz lt. Bp (s. Tz 10)
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€ 87.631,46,-
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Transportkosten
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€ 15.150,20
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Differenz
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€ 72.481,26
Tz 13: Auf Grund der dargestellten Mängel bei den Aufzeichnungen für 2003 und 2004 wird gemäß
§ 184 BAO
ein Sicherheitszuschlag von € 5.000,-- für 2003 und von € 10.000,-- für
2004 festgesetzt.
2005:
Tz 14: Am 22. Jänner 2008 ist im FA eine Fr E erschienen und gab in englischer Sprache im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
- Der AbgPfI benutzte ihr Bankkonto, um Einnahmen aus den Autoverkäufen nicht auf seinem Bankkonto aufscheinen zu lassen.
- Zeitraum: die ersten drei Monate des Jahres 2005.
- Vorgelegt wurden 9 Bankkontoauszüge auf denen Überweisungen von JM in Höhe von insgesamt 5 mal € 10.000,-- aufscheinen.
Tz 15: Im Zuge einer Besprechung vom 6. Juni 2008 wurde der AbgPfI im Beisein seines steuerlichen Beraters mit den Anschuldigungen konfrontiert und wurden ihm sowohl die mit Fr E. aufgenommene Niederschrift als auch die jeweiligen Bankkontoauszüge vorgelegt. Nach seinen Angaben handelt es sich bei diesen Bankeinzahlungen von JM um private Zahlungen an Fr. E für den Handel mit Kleidungsstücken bzw. um Zahlungen von JM für Autokäufe in Österreich, die jedoch nicht über das Unternehmen des AbgPfI gelaufen sind. Nicht bestritten wurde vom AbgPfI, dass es sich bei JM um einen Geschäftspartner des AbgPfI handelt. Im Zuge der Besprechung wurde vom AbgPfI vorgebracht, dass er die Anschuldigungen aufklären und mit diversen Belegen bzw. Unterlagen die Richtigkeit seiner Angaben beweisen werde.
Tz 16: Bei einer weiteren Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter wurde von diesem ein e-mail vorgelegt, in dem ein jg@com als Versender angibt, dass ein Geldtransfer von € 10.000,-- an Fr. E am 30. August 2005 als Zahlung für diverse Autokäufe in Graz gemacht wurde. Weitere Geldtransfers über das Bankkonto von Fr. E seinen privater Natur.
Steuerliche Beurteilung der in Tz 14 und 15 dargestellten Vorgänge:
Tz 17: In freier Beweiswürdigung wird von der Bp den Anschuldigungen von Fr E Glauben geschenkt. Unbestritten handelt es sich beim Überweiser der Geldbeträge um einen Geschäftspartner des AbgPfI. Des Weiteren decken sich die Betragsüberweisungen von je € 10.000,-- mit den im Rechnungswesen des AbgPfI aufgezeichneten Zahlungen von ebenfalls jeweils € 10.000,--. Es ist dem AbgPfI auch nicht gelungen, durch diverse Belege oder sonstige Unterlagen die Anschuldigungen von Fr E. zu entkräften.
Auf Grund der oben dargestellten Gründe werden den erklärten Einnahmen für 2005 sowohl die auf das Konto von Fr E eingegangenen fünf Zahlungen von jeweils € 10.000,--, somit € 50.000, als auch ein Sicherheitszuschlag gemäß
§ 184 BAO
in Höhe von weiteren € 50.000,-hinzugerechnet.
Feststellungen zur Umsatzsteuer:
Ausfuhrlieferungen, buchmäßiger Nachweis:
Tz 18: Nach der Judikatur des VwGH sind Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann ist die Steuerfreiheit zu versagen. Nach der Judikatur des UFS zum Abnehmernachweis liegt eine Ausfuhrlieferung dann vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat. Im gegenständlichen Fall sind zumindest in den Jahren 2003 und 2004 keine Angaben über die ausländischen Abnehmer der Fahrzeuge in Nigeria vorhanden. Vom AbgPfl wurde angegeben, dass die Fahrzeuge von einer ihm bekannten Person entgegengenommen und sodann an die div. Käufer weitergegeben werden. Ob mit dieser Vorgangsweise der Nachweis hinsichtlich der Ausländereigenschaft der Abnehmer erbracht werden konnte ist fraglich.
Tz 19: Eine weitere Vorraussetzung für die Steuerfreiheit ist der Buchnachweis. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sind buchmäßig nachzuweisen. Der buchmäßige Nachweis zählt zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Fehlt er, so kann nach der Judikatur des VwGH die Steuerfreiheit selbst dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind; insbes. auch die des Gelangens des Gegenstandes der Lieferung in das Ausland. Der buchmäßige Nachweis ist für jeden einzelnen Umsatz zu führen, der steuerfrei bleiben soll (VwGH
84/15/0043
). Wobei wesentlich für die Beurteilung der Steuerfreiheit der Ausfuhr sind somit Angaben über den Lieferer, den Abnehmer, den Liefergegenstand, den Tag der Lieferung und der Rechnungsbetrag. Die Bestimmungen des UStG 1994 betreffend den Ausfuhrnachweis dienen nämlich gerade dem Zweck, dass die Warenbewegung eindeutig nachvollzogen werden kann, um damit sicher zu stellen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht wurden.
Tz 20: Gemäß
§ 18 Abs. 8 UStG sind beim buchmäßigen Nachweis die zum Nachweis dienenden Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar sein. Eine bestimmte Form des buchmäßigen Nachweises wird nicht vorgeschrieben. Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen iVm. Belegen zu führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus. Als buchmäßiger Nachweis für Ausfuhrlieferungen können somit nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. (.....)
Tz 22: Im gegenständlichen Fall war in keinem der geprüften Jahre 2003, 2004, 2005 der oben geforderte Buchnachweis erbracht. Auf die im Vorhalt vom 19. März 2008 unter Tz 9 geforderte Vorlage des buchmäßigen Nachweises wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht eingegangen. Auf keinen Fall erfüllen die unter Tz 4 erwähnten monatlich geführten Aufstellungen die geforderten Voraussetzungen für einen buchmäßigen Nachweis. Diese enthalten nämlich keine Angaben über den Abnehmer, den Tag der Lieferung und den tatsächlich erzielten Rechnungsbetrag.
Tz 23: Auf Grund der oa. Umstände wird daher die Umsatzsteuerfreiheit der bisher als Ausfuhrlieferungen angesetzten Beträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht anerkannt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen:
(.....)
Tz 25: Den Nachweis der Erwerbsbesteuerung erbringt der Unternehmer durch die UID des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Hinsichtlich des buchmäßigen Nachweises wird auf die oa. Tz verwiesen. Jedenfalls ich auch dieser, für Zwecke der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geforderte Buchnachweis nicht erbracht.
Tz 26: Wenn ein Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, ist er zur Ausstellung einer Rechnung iSd
§ 11 Abs. 1 UStG 1994
verpflichtet. Dabei ist an Stelle des Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes in der Rechnung ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen. Diese Rechnungen müssen auch die UID des Unternehmers und des Abnehmers enthalten. Für die Prüfungsjahre 2003 und 2004 konnten solche Rechnungen nicht vorgelegt werden.
Tz 27: In den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen wurden keine Unterscheidungen hinsichtlich der steuerfreien Ausfuhrlieferungen bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferungen gemacht. Lediglich in der KZ 011 (Ausfuhrlieferungen) wurde ein Betrag eingetragen. Darin sind sowohl die Ausfuhrlieferungen, die innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch die Vermittlungsleistungen iZm. der Ausfuhr (Shippmentcosts) enthalten.
Abziehbare Vorsteuer:
Tz 28: Vom AbgPfl wurde gemäß
§ 12 Abs. 16 UStG eine fiktive Vorsteuer aus dem Erwerbspreis ermittelt und diese in den Erklärungen abgezogen. Dieser Vorsteuerabzug ist jedoch nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind. Dieser Nachweis konnte vom AbgPfl nicht erbracht werden. Somit war diese fiktive Vorsteuer nicht anzuerkennen.
Antrag auf Differenzbesteuerung:
Tz 29: Es war im Zuge der Betriebsprüfung auf Grund der Mangelhaftigkeit der Grundaufzeichnungen nicht möglich, den genauen Betrag der fiktiven Vorsteuer zu ermitteln. Durch die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit der Kfz-Lieferungen nach Afrika durch Fehlen des buchmäßigen Nachweises ergibt sich die Besteuerung der bisher als Export erklärten Beträge mit 20 %. Vom stBev wurde jedoch im Falle der Nichtanerkennung der Steuerfreiheit für die "Exportumsätze" um die Anwendung der Differenzbesteuerung ersucht. Diesem Ansuchen wurde insoferne nachgekommen, als aus Vereinfachungsgründen die bisher geltend gemachte fiktive Vorsteuer anerkannt wurde und die Exporterlöse daher zur Gänze versteuert wurden. Im Ergebnis ergibt sich dadurch eine" normale" Versteuerung und besteht kein Anlass für eine Differenzbesteuerung.
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2003
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€ 50.320,-
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ergibt Nettobetrag
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€ 41.933,34
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2004
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€ 104.800,-
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€ 87.333,34
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2005
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€ 204.680,-
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€ 170.566,67
Tz 30: Die bisher als "Erlöse Differenzbesteuerung 0%" erklärten Umsätze wurden zur Gänze besteuert. Es konnte sich dabei nur um als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Lieferungen in ein EU-Land handeln. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit wurden jedoch nicht erfüllt.
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2003
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€ 8.150,-
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ergibt Nettobetrag
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€ 6.791,67
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2004
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€ 18.900,-
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€ 15.750,-
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2005
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€ 19.900,-
|
|
€ 16.583,34
Prüfungsabschluss
:
Tz 31: Dem stBev wurden die Feststellungen (Entwurf der Niederschrift) am 28. August 2008 zur Stellungnahme vorgelegt. Am 5. September 2008 wurde ein diesbezügliches e-mail an den Prüfer übersandt. Dieses e-mail ist Bestandteil der Niederschrift vom 5. September 2008. Die im e-mail vertretene Ansicht, dass für die iZm. dem Geschäftspartner JM (Tz 15) erfolgten Einnahmenerhöhungen auch ein Wareneinsatz anzusetzen sei, wird vom Prüfer nicht geteilt. Es konnte im Zuge der Bp vom AbgPfl nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass für die von JM erzielten Beträge von insgesamt € 50.000,-- mehr Fahrzeuge als aufgezeichnet geliefert wurden. Vielmehr wird von der Bp unterstellt, dass die gelieferte Anzahl von Fahrzeugen zu einem höheren Preis veräußert wurden.
Darstellung der Bemessungsgrundlagen USt:
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|
2003
|
2004
|
2005
|
Entgelte bisher
|
63.031,88
|
121.866,87
|
278.409,99
|
Money Transfers Tz 9
|
|
18.257,50
|
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Ungeklärte Auslandsüberw. Tz 12
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6.349,--
|
72.481,26
|
|
Einnahmen lt. Anzeige Tz 17
|
|
|
50.000,--
|
Sicherheitszuschlag
|
5.000,--
|
10.000,--
|
50.000,--
|
Zwischensumme
|
74.380,88
|
222.605,63
|
378.409,99
|
Ausfuhrlief. lt. Erklärung
|
- 57.906,88
|
- 119.950,20
|
- 271.910,--
|
Nicht anerk. Ausfuhrl. Tz 29
|
41.933,34
|
87.333,34
|
170.566,67
|
Nicht anerk. igL Tz 30
|
6.791,67
|
15.750,--
|
16.583,--
|
Entgelte lt. Bp
|
65.199,01
|
205.738,77
|
293.649,66
|
Ausfuhrlieferungen lt. Bp
|
-
|
-
|
-
|
Steuerpflichtige Lieferungen
|
65.199,01
|
205.738,77
|
293.649,66
Die abziehbare Vorsteuer verbleibt unverändert.
Darstellung der Bemessungsgrundlagen ESt:
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Gewinn bisher
|
7.314,99
|
10.865,68
|
16.129,35
|
zuzügl. Money Transfer Tz 9
|
6.349,--
|
18.257,50
|
|
zuzügl. Money Transfer Tz 12
|
|
72.481,26
|
|
Einnahmen lt. Anzeige
|
|
|
50.000,--
|
Sicherheitszuschlag Tz 17
|
5.000,--
|
10.000,--
|
50.000,--
|
Gewinn lt. Bp
|
18.663,99
|
111.604,44
|
116.129,35."
(6) Das in der oa. Tz 31 zitierte E-Mail des steuerlichen Vertreters hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:
"Dokumentation für die fiktive Vorsteuer:
Beginnend mit dem dritten Quartal 2005 wurde den Aufzeichnungen über die Ausfuhr auch eine Kopie des Fahrzeugbriefes/Typenscheines beigelegt. Da es sich für das Jahr 2005 noch um Nachreichungen gehandelt hat, sind diese für diesen Zeitraum nicht vollständig. Ab dem Jahr 2006 wurden nur mehr fiktive Vorsteuern bei Vorliegen eines Fahrzeugbriefes geltend gemacht und die jeweiligen Kopien finden sich auch im Buchhaltungsakt.
Stellungnahme des Steuerpflichtigen/seines Vertreters:
Die ungeklärten Auslandsüberweisungen (Tz 12) betreffen vereinnahmte Transportkostendurchläufer, die in diesem Jahr auch nicht auf der Ausgabenseite verbucht wurden. (.....) Bezüglich der Zahlungen von € 50.000,- auf das Konto von Frau Einböck hat mein Mandant im Verfahren bereits auf die Nichtzurechenbarkeit zu seiner Einkommenssphäre verwiesen (Tz 15) und die Argumentation seiner Ex-Frau stellt vielmehr eine Schutzbehauptung derselben für eventuelle eigene steuerliche Verfehlungen dar. ..... "
(7) Den Feststellungen des Prüfers folgend erließ das Finanzamt die nunmehr angefochtenen Bescheide.
Über Finanzonline beantragte der (damalige) steuerliche Vertreter am 23.10.2008 eine Verlängerung der Berufungsfrist bis 28. November 2008 hinsichtlich folgender Bescheide (sämtliche vom 18. September 2008): Umsatzsteuer 2003 bis 2005, Einkommensteuer 2004 und 2005, Anspruchszinsen 2004 und 2005.
(8) In der am 21. November 2008 vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter eingebrachten Berufung - in deren Betreff werden sämtliche Umsatz- sowie Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2006 angeführt - wird einleitend dargelegt, dass der Bw. afrikanischer Abstammung sei, jedoch bereits seit über 14 Jahren in Österreich lebe und auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dennoch sei er der deutschen Sprache nicht mächtig, eine Konversation sei nur auf Englisch möglich. Auf Grund der daraus resultierenden Kommunikationsschwierigkeiten sei dem Bw. der Sachverhalt anscheinend nicht hinreichend verständlich dargelegt und erläutert worden. Umgekehrt habe dadurch auch der Bw. sowohl seinem früheren Steuerberater als auch der Finanzverwaltung gegenüber einzelne Sachverhalte bzw. Unklarheiten nicht er- bzw. aufklären können.
Bei der Betriebsprüfung sei übersehen worden, dass der Bw. oftmals nur eine Provision für die Vermittlung von Fahrzeugen erhalten habe. Diesbezüglich habe er aber weder den Einkauf noch den Verkauf selbst durchgeführt, sondern lediglich seine Kunden auf "potenzielle Fahrzeuge aufmerksam gemacht." Er habe zwar in manchen Fällen das Geld von seinem Auftraggeber bekommen, der Einkauf sei von ihm aber im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers durchgeführt worden. Der entsprechende Kaufvertrag sei sogleich auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt und der Vorgang daher in der Buchhaltung als durchlaufender Posten nicht erfasst worden. So habe er beispielsweise von seinem Auftraggeber für den Einkauf von mehreren Fahrzeugen einen Scheck iHv. € 10.000,- bekommen, diesen bei der Bank eingelöst und die Gutschrift sei auf seinem Bankkonto verbucht worden. Letztlich habe er für die erfolgreiche Vermittlung von Kfz eine Provision iHv. € 500,- in Rechnung gestellt. Die Betriebsprüfung habe jedoch nicht nur die Provisionseinnahme, sondern auch das eingegangene Treuhandgeld, welches als Fremdgeld nicht aufzeichnungspflichtig gewesen sei, als steuerpflichtige Einnahme erfasst.
In den Fällen, in denen der Bw. auf eigenen Namen ein- und verkauft hat, seien die über Western Union auf dem Bankkonto eingegangenen Beträge deshalb nicht erfasst worden, weil sie vom Steuerberater ohnehin bereits als Bareinnahme verbucht worden seien. Diese Verbuchung sei auf Grund einer händischen Ein- und Verkaufsliste des Bw. erfolgt. Hinsichtlich dieser Einnahmen sei es somit durch die Betriebsprüfung zu einer Doppelerfassung gekommen.
Bezüglich der Anzeige der ehemaligen Lebenspartnerin des Bw. wird ausgeführt: Bei dieser Anzeige handle es sich offenkundig um einen Racheakt der Frau E , da der Bw. seine Beziehung zu ihr kurz zuvor beendet habe. Unmittelbar nach Beendigung der Beziehung habe Frau E den Bw. mehrmals täglich "telefonisch terrorisiert, ihn vor Gericht geschleppt, bedroht, beschimpft, etc." Diverse Anzeigen über tätliche Misshandlungen der Frau E gegenüber dem Bw. würden die tiefen emotionalen Zerwürfnisse zwischen den beiden zeigen. Die in Frage stehenden Überweisungen würden nahezu ausschließlich private Vorgänge zwischen Frau E und dem Geschäftspartner des Bw. betreffen. Lediglich in einem einzigen Fall habe es eine den Bw. betreffende "betriebliche Veranlassung" gegeben: Der in Tz 16 des Prüfungsberichtes angeführte Sachverhalt beziehe sich auf Kfz-Einkäufe während der Abwesenheit des Bw. Hierbei habe es sich um Treuhandgelder gehandelt. Sämtliche damit zusammenhängenden Provisionen seien vom Bw. steuerlich als Einnahme erfasst worden. Die Überweisung sei deshalb auf das Konto der Lebensgefährtin erfolgt, da diese auf das Konto des Bw. nicht zugreifen habe können. Es sei daher erforderlich gewesen, die Gelder auf ein Konto zu überweisen, auf welches Frau E Zugriff hatte, um für den Kunden tätig werden zu können. Die Betriebsprüfung habe allein auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Überweisungen um solche von Seiten eines Geschäftspartners des Bw. handle, die Beträge von insgesamt € 50.000,- dem Bw. als steuerpflichtige Einnahmen zugerechnet und darüber hinaus auch einen Sicherheitszuschlag in derselben Höhe verhängt. Der Bw. habe auch zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, auf das Bankkonto seiner früheren Lebensgefährtin zuzugreifen.
Des Weiteren seien im Zuge der Betriebsprüfung zahlreiche Ausfuhrlieferungen mangels entsprechender Nachweise als umsatzsteuerpflichtig angesetzt worden. Dem Bw. sei jedoch während der Prüfung nicht bewusst gewesen bzw. nicht hinreichend erklärt worden, welche Unterlagen zum Beweis der Ausfuhr vorzulegen seien. Die von ihm gekauften bzw. vermittelten Fahrzeuge seien fast ausschließlich für Afrika bestimmt. Auf Wunsch könnten von den jeweiligen Auftraggebern des Bw. Erklärungen beigebracht werden, dass die vom Bw. verkauften oder vermittelten Fahrzeuge von ihnen übernommen und ins Ausland verbracht worden seien.
Das Finanzamt habe nicht schlüssig dargelegt, warum es die von ihm "getroffene Schätzung in dieser Höhe vorgenommen" habe. Dies, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Schätzung geführt hat, "keinesfalls als gesichert erscheint." Dem Bw. sei bewusst, dass teilweise Mängel in der Buchführung vorliegen würden. Doch dürften die damit begründeten Hinzuschätzungen und Erhöhungen der steuerlichen Ergebnisse nicht dazu führen, dass damit seine ganze Existenz in Frage gestellt werde.
(9) Im Zuge eines Telefonates am 21. April 2009 teilte der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bw. dem Prüfer mit, dass ihm der im Rahmen des Prüfungsverfahren ergangene Vorhalt vom 10. März 2008 sowie die Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2008 bislang nicht bekannt seien. Daher übermittelte der Prüfer dem Vertreter die genannten Unterlagen mit dem Ersuchen, die in der Berufung aufgestellte Behauptung, es handle sich bei den Einnahmen des Bw. (zumindest zum Teil) um Treuhandgelder, mittels geeigneter Aufzeichnungen und Belegen nachzuweisen. Insbesondere wurde um Vorlage jener Unterlagen ersucht, "aus denen sich ableiten lässt, für welche einzelnen Geschäftstransaktionen lediglich Provisionen bezogen wurden und wo diese in den Einnahmenaufzeichnungen enthalten sind" (Schreiben bzw. Vorhalt des Prüfers vom 24. April 2009).
(10) Am 2. Juni 2009 fand zwischen dem Prüfer und dem steuerlichen Vertreter des Bw. (sowie der zuständigen Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei) eine Besprechung statt, in der insbesondere abgeklärt wurde, welche weiteren Unterlagen seitens des Bw. zur Stützung seines Vorbringens vorgelegt werden sollten.
(11) Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 reichte der Bw. einige Unterlagen nach, insbesondere eine "Bestätigung der Fa. J Auto GmbH betreffend die Überweisungen an Frau E aus dem Jahr 2005". Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bw. oftmals Kfz für Dritte (speziell für Kfz-Firmen in Deutschland) auf deren Rechnung eingekauft habe. Der Kaufpreis sei vom Bw. meist vor- bzw. zwischenfinanziert und ihm im Anschluss vom Käufer auf sein Bankkonto refundiert worden. Oftmals habe der Bw. zum Zwecke des Kfz-Erwerbes für Dritte auch Akontozahlungen erhalten. Da es sich bei diesen Beträgen um Durchläufer gehandelt habe, sei weder der Einkauf als Aufwand, noch die Refundierung (bzw. die Akontozahlung) als Erlös buchmäßig erfasst worden. Der Bw. habe "Provisionen iHv. maximal 10 bis 12%" (gemeint offenbar vom Kaufpreis des jeweiligen Kfz) erhalten.
(12) Mit Berufungsvorentscheidungen vom 30. Juli 2009 wies das Finanzamt die Berufung - soweit sie sich gegen die Bescheide der Jahre 2003 und 2006 richtete - als unbegründet ab. Hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 wurden die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen (zugunsten des Bw.) abgeändert. Diese Änderung beruhte darauf, dass die Zurechnungen in den angefochtenen Bescheiden jeweils "brutto für netto" angesetzt wurden, und sohin die vom Prüfer festgestellten, seiner Ansicht nach bislang nicht erklärten Erlöse bzw. Bankeingänge als Nettoumsätze bzw. Nettogewinne berücksichtigt wurden. Dieser Fehler wurde im Zuge der Berufungsvorentscheidungen für 2004 und 2005 insofern korrigiert, als aus den zugerechneten (Brutto-)Beträgen jeweils die Umsatzsteuer herausgerechnet wurde und somit die Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbemessungsgrundlagen entsprechend vermindert wurden (s. S. 2, unten, der gesonderten Begründung der Berufungsvorentscheidungen).
Im Übrigen wurden die Berufungsvorentscheidungen - auszugsweise wörtlich wiedergegeben - folgendermaßen begründet:
"Zuschätzung 2004:
In der Berufung wird ua. angeführt, dass der AbgPfl für diverse Fahrzeugeinkäufe lediglich als Vermittler aufgetreten sei und er für diese Tätigkeit eine Provision erhalten habe. In manchen Fällen habe er das Geld vom Auftraggeber erhalten und sei von ihm der Einkauf des Fahrzeuges im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers durchgeführt worden. Der entsprechende Kaufvertrag sei auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt und dieser Vorgang in der Buchhaltung als so genannter durchlaufender Posten nicht erfasst worden.
Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht unter Tz 10ff. zu entnehmen ist, war Grundlage für die Zuschätzung für 2004 Bareingänge aus Moneytransfers und Bankeingänge in Höhe von € 192.431,46 , denen jedoch nur erklärte Exporterlöse von € 104.800,-gegenüberstanden. Eine Abstimmung der in den Ausgangsrechnungen bzw. monatlichen Aufstellungen angegebenen Verkaufspreise mit den Bankeingängen bzw. Moneytransfers war nicht möglich, da aus den Bankeingängen und Moneytransfers keine direkte Zuordnung zu den einzelnen Verkäufen möglich war. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde diesbezüglich mittels eines schriftlichen Vorhaltes an den ehemaligen stBev. um Aufklärung ersucht. In der Vorhaltsbeantwortung wurde angegeben, dass es sich bei der festgestellten Differenz um die vom AbgPfl erhaltenen Transportkosten handelt. Selbst bei Anrechnung der erklärten Transportkosten auf die festgestellte Differenz zwischen Moneytransfers und Bankeingängen aus dem Ausland verblieb ein unaufgeklärter Betrag in Höhe von € 72.481,26. Die nun in der Berufung angeführte Behauptung, dass es sich dabei um Treuhandgelder für Fahrzeugeinkäufe für einen Auftraggeber gehandelt hat, wurde im Zuge der Betriebsprüfung nicht aufgestellt.
Allerdings ist auch von Seiten des nunmehrigen stBev. im Berufungsverfahren eine belegmäßige Untermauerung der aufgestellten Behauptung unterblieben. Dem stBev. wurde mit 24. April 2009 der ursprüngliche Vorhalt zugeleitet und diesbezüglich um Aufklärung und um die Vorlage von Unterlagen ersucht, die die behaupteten Provisionstransaktionen des Jahres 2004 untermauern sollten. Am 2. Juni 2009 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Betriebsprüfer und dem stBev. Dabei wurde vereinbart, dass bis zum 20. Juni 2009 von Seiten des AbgPfl jene Kaufverträge und Dokumente vorgelegt werden sollten, aus denen sich ableiten lässt, dass der AbgPfl lediglich als Treuhänder bzw. nur als Provisionsempfänger aufgetreten ist. Dies ist allerdings nicht geschehen. Die mittels Schreiben vom 17. Juni 2009 dem Prüfer zugeleiteten Belege betreffen allesamt nicht das Prüfungsjahr 2004 und sind daher nicht geeignet die behaupteten Treuhand- bzw. Provisionstransaktionen zu beweisen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Im Übrigen wird die Rechtsansicht des stBev., wonach die behaupteten Treuhandgelder nicht aufzeichnungspflichtig gewesen wären, von der Betriebsprüfung nicht geteilt. Nach den Bestimmungen des
§ 4 Abs 3 und 4 EStG 1988
sind zum einen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebseinnahmen, zum anderen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Es liegen keine Unterlagen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass die behaupteten Transaktionen im fremden Namen durchgeführt wurden und der AbgPfl somit berechtigt gewesen wäre, die in Streit stehenden Geldbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln. Darüber hinaus hat der AbgPfl die ihm nach
§ 119 BAO
obliegende Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offen zu legen, verletzt, wenn er nicht aufgezeichnete Einnahmen und Ausgaben saldierte und nunmehr behauptet, die Differenzbeträge versteuert zu haben. Auch wurde er der Aufzeichnungspflicht nach
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO
nicht gerecht, wenn er es unterließ, Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen.
Zuschätzung und Sicherheitszuschlag 2005:
Die Begründung für die für 2005 vorgenommene Zuschätzung bzw. dem sich daraus ergebenden Sicherheitszuschlag ist im Betriebsprüfungsbericht eindeutig dargestellt. Die in der Berufung und im Schreiben vom 17. Juni 2009 behaupteten "privaten Geldflüsse" des Geschäftsfreundes des Abgpfl an seine seinerzeitige Lebensgefährtin stehen im krassen Gegensatz zu der von Fr. E gegebenen Stellungnahme. Nach
§ 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde ... unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. (.....) Die Abgabenbehörde muss nicht, weil die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematischen exakten Sinn" nachweisen. Im gegenständlichen Fall wird die Behauptung, wonach Fr. E von einem Geschäftspartner des AbgPfl mehrere Geldbeträge von insgesamt € 50.000,-- erhalten habe als reine Schutzbehauptung aufgefasst. Es wäre am AbgPfl gelegen, von seinem (noch immer) Geschäftspartner geeignete Unterlagen anzufordern, um die private Natur der gegenständlichen Überweisungen nachzuweisen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages richtete sich nach den, auf das Konto von Fr. E eingegangenen Beträgen und ist nach Ansicht der Bp nicht überhöht und durchaus gerechtfertigt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Ausfuhrnachweise/buchmäßiger Nachweis:
Nach Ansicht der Bp ist die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit für die erklärten Ausfuhrlieferungen ausreichend begründet. Nach der Judikatur des VwGH sind Ausfuhrnachweise und buchmäßiger Nachweis materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Die in der Berufung angebotenen Erklärungen von den jeweiligen Auftraggebern, dass die vom AbgPfl verkauften bzw. vermittelten Fahrzeuge von ihnen übernommen und ins Ausland verbracht worden sind, ersetzen die im UStG geforderten Ausfuhrnachweise und den buchmäßigen Nachweis nicht. (.....)
Rückrechnung der Zurechnungen und Sicherheitszuschlag:
Im Zuge des Gespräches mit dem stBev. wurde der Prüfer darauf aufmerksam gemacht, dass für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eine Rückrechnung der Zuschätzungen und des Sicherheitszuschlages vorzunehmen sei. Dem ist zuzustimmen und ist der Berufung dahingehend stattzugeben. ( .....)"
(13) Vor dem UFS fanden am 25. März 2010 sowie am 23. Juli 2010 jeweils mündliche Berufungsverhandlungen statt. Im Rahmen der zweiten Verhandlung wurde dem Bw. nochmalig eine Frist eingeräumt, um die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für die von ihm als Ausfuhrerlöse behandelten Entgelte - lückenlos - nachzuweisen. Schließlich teilte der Bw. via Mail seines steuerlichen Vertreters vom 30. Juli 2010 sinngemäß mit, eine Kontrolle der vorhandenen Exportnachweise habe ergeben, dass im Wesentlichen nur die vom Prüfer ohnehin bereits anerkannten Exporterlöse nachgewiesen werden könnten.
(14) Insoweit die gegenständliche Berufung (auch) gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 sowie Einkommensteuer 2003 und 2006 gerichtet war, wurde sie mit ha. Erledigung vom 20. April 2010, RV/0270, 0271-G/10, aus den dort näher ausgeführten Gründen zurückgewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. betrieb in den Streitjahren einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Ankauf der Kfz erfolgte über Inserate in Tageszeitungen und Privatmarktzeitschriften. Die Kfz wurden ins Drittland (Afrika), aber auch ins übrige Gemeinschaftsgebiet veräußert, teilweise erfolgten auch Umsätze im Inland (s. BP-Bericht vom 16. September 2008, Tz 1). Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG, hinsichtlich der Umsatzsteuer kam die "Nettomethode" zur Anwendung.
Die Buchführung des Bw. weist in den Streitjahren grobe Mängel auf. Grundlegende Aufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden (s. Tz 3 des Prüfungsberichtes). Ein zeitnah geführtes, in sich geschlossenes und (leicht) nachvollziehbares Rechenwerk liegt nicht vor. Es ist an Hand der Aufzeichnungen nicht möglich, von einem Einkauf oder Umsatz zum entsprechenden Beleg (und umgekehrt) zu finden.
An Aufzeichnungen sind lediglich vom Bw. händisch geführte Monatslisten vorhanden, in denen einzelne Fahrzeugtypen (mit Baujahr und Chassisnummer) sowie deren Einkaufs- und Verkaufspreise aufscheinen (s. Tz 4 des Prüfungsberichtes). Abgesehen davon, dass - wie oa. - keine Verweise auf Bezug habende Belege enthalten sind, sind überdies weder der Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Veräußerung noch die Namen der Abnehmer ersichtlich.
Im Berufungsverfahren wurden - teilweise erstmals - chronologisch ungeordnete Kopien diverser Belege vorgelegt (nach Angaben des Bw. "exemplarisch"), so etwa zahlreiche das Jahr 2005 betreffende Versendungsbelege (verschiedene Transportrechnungen, in der Berufung als Beilage F bezeichnet). Bei diesen fällt auf, dass zwar als Rechnungsempfänger bzw. Absender meist eine Fa. ZZ BC (nach Angaben des Bw. sein früherer Name) Export in G aufscheint. In vielen Fällen ist jedoch bloß von "Sam, Graz" (ohne nähere Anschrift) die Rede. Ein Frachtbrief der Fa. JVG (undatiert, aber offenbar von September 2005) weist als Absender (Auftraggeber) eine Fa. ZZ "EXPRES" auf. Dazu kommt, dass die Adressangaben des Rechnungsempfängers bzw. Absenders variieren: Neben der hauptsächlich aufscheinenden Anschrift in der A-Straße scheinen auch andere Adressangaben wie zB in einem Fall (Rechnung der Fa. JVG vom 12. April 2005) etwa "K-Straße" auf. Es ist daher vielfach nicht möglich, diese Belege eindeutig dem Bw. zuzuordnen.
Für das Jahr 2004 wurden ua. einige händisch ausgestellte Rechnungskopien (offenbar Ausgangsrechnungen des Bw.) beigebracht. Die darauf angeführten Empfängernamen sind schwer bzw. teilweise gar nicht lesbar, zum Teil fehlen konkrete (bzw. lesbare) Adressangaben. Es sind keine UID-Nummern angeführt. Auf den Rechnungen fehlen jeweils Name und Adresse des leistenden Unternehmers.
1. Zur Frage der Steuerfreiheit der Umsätze des Bw. (insbesondere Ausfuhrerlöse) :
Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG grundsätzlich (echt) von der Umsatzsteuer befreit. Eine Ausfuhrlieferung liegt gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG ua. vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat (Z 1) oder der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet hat (Z 2). Die für die Steuerfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (§ 7 Abs. 1, letzter Satz, UStG). Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden (§ 7 Abs. 4 leg. cit.). Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder 2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5 UStG).
Des Weiteren sind gemäß Art. 6 Abs. 1 (Binnenmarktregelung) UStG innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Eine solche liegt nach Art. 7 UStG unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Diese Voraussetzungen müssen gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein.
Buchmäßiger Nachweis bedeutet, dass die nachzuweisenden sachlichen Voraussetzungen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Belege allein oder eine Belegsammlung reichen nicht aus. Als buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen sind somit nur auf entsprechende Belege Bezug nehmende, zeitnah geführte Aufzeichnungen anzusehen, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die erfolgte Ausfuhr enthalten. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen eine (leichte) Nachprüfbarkeit aller für die Steuerbefreiung erforderlichen Voraussetzungen erlauben (Ruppe, UStG³, § 7 Tz 76ff., und die dort zahlreich angeführten Nachweise). Versendungsbelege sind im Zuge der Ausfuhr erstellte Urkunden, aus denen die Versendung des Gegenstandes ins Ausland hervorgeht und die hinreichend Gewähr dafür bieten, dass der versendete Gegenstand tatsächlich ins Ausland gelangt (Ruppe, aaO, § 7 Tz 67).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen konnte im Berufungsfall die Steuerfreiheit (im unten noch näher zu erläuternden Umfang) nicht gewährt werden, da - wie eingangs dargestellt - an Hand der vorliegenden Aufzeichnungen und Belege die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen weder eindeutig noch leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
Normen und Schlagworte
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GebrauchtwagenhändlerKfz-HandelAusfuhrlieferungenExporterlöseAusfuhrerlöseAusfuhrnachweisBuchnachweisTreuhandgelderdurchlaufende PostenDifferenzbesteuerungSchätzungSicherheitszuschlagWareneinsatzBeweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0860-G/09
- Stammnummer
- 48740
- Gültig
- 18.08.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF