Findok · Richtlinien
VB-0335
3. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 15.11.2015)RichtlinieBMF-010311/0086-IV/8/2014gilt ab 25.10.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0335
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.10.2010 bis 15.11.2015.
Wortlaut laut Findok
3. Strafbestimmungen
3.1. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt oder einführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe zB Abs. 2).
Die Regelungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sind in Abschnitt 1. und in Abschnitt 2. erläutert.
(2) Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Robbenerzeugnissen entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 darstellen und damit gemäß § 7 Artenhandelsgesetz 2009 eine gerichtlich strafbare Handlung sein oder gemäß § 8 Artenhandelsgesetz 2009 als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen strafbar sein, weil bestimmte Robben auch im Anhang A bzw. B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie im Anhang I bzw. II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) gelistet sind. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz VB-0330 Abschnitt 7.1.1. und VB-0330 Abschnitt 7.1.2. wird verwiesen.
(3) Die Einfuhr von Fellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) und von bestimmten daraus hergestellten Waren entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die gemäß § 15 Abs. 3 Artenhandelsgesetz 2009 als Bundesgesetz geltende Verordnung betreffend das Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, darstellen und damit gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 Artenhandelsgesetz 2009 als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen strafbar sein. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot) VB-0331 Abschnitt 2. wird verwiesen.
(4) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der Fahrlässigkeit ist der Versuch nicht strafbar.
(5) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 angeführten Handlungen beträgt
bei vorsätzlicher Begehung:
Geldstrafe bis zu 20.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen):
Geldstrafe bis zu 40.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei fahrlässiger Begehung:
Geldstrafe bis zu 10.000 Euro;
ein Verfall ist bei fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen.
(6) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote).
(7) Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 Abs. dieses BundesgesetzesBG Tierproduktverbote genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(8) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 angeführten Handlungen fünf Jahre.
(9) Im Übrigen gilt für die in § 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.
3.2. Vereinfachte Strafverfügung
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über vorsätzlich oder fahrlässig begangene Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3 dieses BundesgesetzesBG Tierproduktverbote (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 1) erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen, wenn der gemeine Wert der Produkte 3.000 Euro nicht übersteigt. Neben der genannten Strafe ist bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat
Finanzvergehen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten istBG Tierproduktverbote, (siehe Abs. 1.) und
geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen,
so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0086-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0074-IV/8/2010
- Stammnummer
- 48543
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 10)
- Gültig
- 25.10.2010 bis 15.11.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF