Findok · Richtlinien
VB-0335
Anlage 1
überholte Fassung (bis 15.11.2015)RichtlinieBMF-010311/0086-IV/8/2014gilt ab 01.01.2015
Inhaltsverzeichnis der VB-0335
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2015 bis 15.11.2015.
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Technische Leitlinien der Europäischen Kommission mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die verbotene Robbenerzeugnisse erfassen können
Öffentliche Bekanntmachung 2010/C 356/02 der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. C 356 vom 29.12.2010 S. 42)
Hinweis: Die in den Technischen Leitlinien der Europäischen Kommission angeführten KN-Codes wurden im Hinblick auf die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 20122015 entsprechend berichtigt.
VORWORT
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ist das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der EU mit an bestimmte Bedingungen geknüpften Ausnahmen und Abweichungen, die in der Verordnung und den Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, verboten.
Um die Durchsetzung dieses Verbots zu erleichtern, erlässt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Rates technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter dieses Verbot fallende Erzeugnisse erfassen können. Die Kommission hat dementsprechend diese technischen Leitlinien verabschiedet. Diese Leitlinien sind von Vertretern der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung genannten Verfahren angenommen worden.
Nur die KN-Codes, die mit größter Wahrscheinlichkeit Erzeugnisse abdecken, die unter das Verbot nach Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Rates fallen, wurden in diese Leitlinien aufgenommen; es handelt sich um eine beispielhafte Liste. Erzeugnisse, die durch eine viel größere Zahl von KN-Codes abgedeckt sind, fallen möglicherweise unter die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Rates; die vorliegenden Leitlinien haben keine Auswirkungen auf die Anwendung dieser Verordnung auf Erzeugnisse, die unter hier nicht aufgelistete KN-Codes fallen. Umgekehrt hat die Aufnahme eines KN-Codes in diese Liste nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Verbot in der Verordnung auf ein unter diesen Code fallendes Erzeugnis anzuwenden ist. In jedem Fall bleibt eine sachliche Bestimmung auf der Grundlage der Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen erforderlich.
In diesen technischen Leitlinien findet der Begriff "Flossenfüßer" (einschließlich Phocidae, Otariidae und Odobenidae, entsprechend bekannt als "Hundsrobben", "Ohrenrobben" und "Walrösser") gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Rates Anwendung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fleisch von Phocidae, Otariidae und Odobenidae unter die KN-Codes 0208 40 20 und ex 0208 40 80 fällt, nur Pelzfelle von Phocidae unter die KN-Codes 4302 19 41, 4302 30 51 und 4303 10 10 fallen und nur Pelzfelle von Phocidae und Otariidae unter die KN-Codes 4302 19 49 und 4302 30 55 fallen.
ABSCHNITT I
LEBENDE TIERE; TIERISCHE ERZEUGNISSE
KAPITEL 2
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
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0208 40 20
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Robbenfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
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ex
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0208 40 80
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Fleisch von Flossenfüßern, frisch, gekühlt oder gefroren
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ex
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0210 92 91
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Fleisch von Flossenfüßern, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
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ex
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0210 92 92
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genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Flossenfüßern, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
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ex
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0210 92 99
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genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 5
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
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ex
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0506
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Knochen von Flossenfüßern, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
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ex
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0507 10 00
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Elfenbein von Flossenfüßern (einschließlich der Zähne von Meerestieren); Mehl und Abfälle von Elfenbein
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ex
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0507 90 00
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Klauen und Krallen von Flossenfüßern, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
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ex
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0510 00 00
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Galle von Flossenfüßern, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe von Flossenfüßern, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
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ex
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0511 99 10
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Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle von Flossenfüßern
ABSCHNITT III
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
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ex
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1504 30 10
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Feste Fraktionen von Fetten und Ölen von Flossenfüßern, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
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ex
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1504 30 90
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Fette und Öle und ähnliche Erzeugnisse von Flossenfüßern, ausgenommen deren feste Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
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ex
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1516 10 10
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Fette und Öle von Flossenfüßern sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
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ex
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1516 10 90
|
Fette und Öle von Flossenfüßern sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
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ex
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1517 10 10
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Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, die Fette und Öle von Flossenfüßern enthält, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis höchstens 15 GHT
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ex
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1517 10 90
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Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, die Fette und Öle von Flossenfüßern enthält, ausgenommen solche mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis höchstens 15 GHT
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ex
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1517 90 10
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genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle in diesem Kapitel, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, die Fette und Öle von Flossenfüßern enthalten, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis höchstens 15 GHT
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ex
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1517 90 99
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genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle in diesem Kapitel, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, die Fette und Öle von Flossenfüßern enthalten, ausgenommen solche mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis höchstens 15 GHT, ausgenommen flüssige oder feste pflanzliche Öle und Mischungen davon, ausgenommen genießbare Mischungen und Zubereitungen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art
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ex
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1518 00 91
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Fette und Öle von Flossenfüßern sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
ABSCHNITT IV
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
KAPITEL 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
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ex
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1601 00 99
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Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Flossenfüßern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse mit Leber, ausgenommen Rohwürste, nicht gekocht
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ex
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1602 10 00
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homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Flossenfüßern
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ex
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1602 90 10
|
Zubereitungen aus Blut von Flossenfüßern
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ex
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1602 90 99
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Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Flossenfüßern, anders zubereitet oder haltbar gemacht
KAPITEL 21
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
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ex
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2106 90 92
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andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
KAPITEL 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
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ex
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2301 10 00
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Mehl und Pellets von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Flossenfüßern, ungenießbar; Grieben von Flossenfüßern
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ex
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2309 10 11 bis
2309 10 70
|
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
|
2309 90 10
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Solubles von Flossenfüßern
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ex
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2309 90 31 bis
2309 90 70
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Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT VI
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN
KAPITEL 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
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ex
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3001 20 90
|
Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen von Flossenfüßern oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken
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ex
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3001 90 98
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Drüsen und andere Organe von Flossenfüßern zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; andere Stoffe von Flossenfüßern zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
ex
|
3004 90 00
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Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 34
Seifen; organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel; zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse; Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen; Kerzen und ähnliche Erzeugnisse; Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
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ex
|
3403 91 00
|
Zubereitungen zum Behandeln von Textilien, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen zubereitetes Erdöl oder zubereitete Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
|
3403 99 00
|
zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formöle und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen), ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
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ex
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3824 90 9796
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chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT VIII
HÄUTE UND FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN (AUSGENOMMEN MESSINAHAAR)
KAPITEL 41
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
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ex
|
4103 90 00
|
Rohe Häute und Felle von Flossenfüßern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
|
ex
|
4106 91 00
|
gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Flossenfüßern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
|
ex
|
4106 92 00
|
gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Flossenfüßern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, in getrocknetem Zustand (crust)
|
ex
|
4113 90 00
|
nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Flossenfüßern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
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ex
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4114 10 90
|
Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) von Flossenfüßern
|
ex
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4114 20 00
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Lackleder und folienkaschierte Lackleder von Flossenfüßern; metallisierte Leder von Flossenfüßern
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ex
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4115 10 00
|
rekonstituiertes Leder von Flossenfüßern auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen
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ex
|
4115 20 00
|
Schnitzel und andere Abfälle von Leder oder rekonstituiertem Leder von Flossenfüßern, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl von Flossenfüßern
KAPITEL 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)
|
ex
|
4201 00 00
|
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
|
4202 11
|
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse, mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder von Flossenfüßern
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ex
|
4202 21 00
|
Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff, mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder von Flossenfüßern
|
ex
|
4202 31 00
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Taschen- oder Handtaschenartikel mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder von Flossenfüßern
|
ex
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4202 91
|
andere Waren als die der Unterpositionen 4202 11 bis 4202 39 mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder aus Flossenfüßern
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ex
|
4203
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Kleidung und Bekleidungszubehör aus Leder oder rekonstituiertem Leder von Flossenfüßern
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ex
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4205 00
|
andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder von Flossenfüßern
KAPITEL 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
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ex
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4301 80 00
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rohe Pelzfelle von Flossenfüßern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4103
|
ex
|
4301 90 00
|
Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile von Flossenfüßern, ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4103
|
|
4302 19 41
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Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe ("whitecoats") oder von Jungtieren der Mützenrobbe ("bluebacks")
|
|
4302 19 49
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von anderen Robbenarten
|
ex
|
4302 19 99
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von anderen Flossenfüßern (ausgenommen 4302 19 41 und 4302 19 49)
|
ex
|
4302 20 00
|
Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt, von Flossenfüßern
|
ex
|
4302 30 10
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, Teile, Abfälle und Überreste davon, zusammengesetzt, sogenannte ausgelassene Pelzfelle, von Flossenfüßern
|
|
4302 30 51
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, Teile, Abfälle und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe ("whitecoats") oder von Jungtieren der Mützenrobbe ("bluebacks")
|
|
4302 30 55
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, Teile, Abfälle und Überreste davon, zusammengesetzt, sogenannte ausgelassene Pelzfelle von anderen Robbenarten
|
ex
|
4302 30 99
|
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303, ganze Pelzfelle, Teile, Abfälle und Überreste davon, zusammengesetzt, von anderen Flossenfüßern (ausgenommen 4302 30 51 und 4302 30 55
|
|
4303 10 10
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Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe ("whitecoats") oder von Jungtieren der Mützenrobbe ("bluebacks")
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ex
|
4303 10 90
|
Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen von anderen Flossenfüßern als denen unter 4303 10 10
|
ex
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4303 90 00
|
andere Waren aus Pelzfellen von Flossenfüßern
ABSCHNITT XI
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
KAPITEL 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6101
|
Mäntel, Kurzmäntel, Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6102
|
Mäntel, Kurzmäntel, Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6103
|
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6104
|
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6110
|
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6111
|
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6114
|
andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6116
|
Fingerhandschuhe und Fausthandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6117
|
anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6201
|
Mäntel, Kurzmäntel, Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6202
|
Mäntel, Kurzmäntel, Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6203
|
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6204
|
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6209
|
Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6211 20 00
|
Skianzüge, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6211 32 10 bis
6211 49 00
|
Trainingsanzüge und andere Kleidung, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6214
|
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6216
|
Fingerhandschuhe und Fausthandschuhe, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6217
|
anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
|
ex
|
6309 00 00
|
Altwaren, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT XII
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
KAPITEL 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
|
ex
|
6403
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6404
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Textilmaterial, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6405
|
andere Schuharten, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
|
ex
|
6406 10 10
|
Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen, aus Leder von Flossenfüßern
|
ex
|
6406 90
|
andere Teile von Schuhwerk; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
KAPITEL 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
|
ex
|
6501 00 00
|
Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, von Flossenfüßern
|
ex
|
6502 00 00
|
Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet, von Flossenfüßern
|
ex
|
6504 00 00
|
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet, von Flossenfüßern
|
ex
|
6505 00 00
|
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Textilerzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet, von Flossenfüßern
|
ex
|
6506 99 10
|
andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, ausgenommen Sicherheitskopfbedeckungen oder Kopfbedeckungen aus Kautschuk oder Kunststoff, aus Haarfilz oder Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, von Flossenfüßern
|
ex
|
6506 99 90
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andere Hüte und Kopfbedeckungen (zum Beispiel aus Leder), auch ausgestattet, ausgenommen Sicherheitskopfbedeckungen oder Kopfbedeckungen aus Kautschuk oder Kunststoff oder Haarfilz oder Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, von Flossenfüßern
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ex
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6507 00 00
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Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen, von Flossenfüßern
KAPITEL 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
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ex
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6602 00 00
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Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
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6603
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Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT XIV
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
KAPITEL 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
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ex
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7113
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Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
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7114
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Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
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7117
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Fantasieschmuck, hergestellt mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT XVIII
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
KAPITEL 91
Uhrmacherwaren und Teile davon
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ex
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9113 90 00
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Uhrarmbänder und Teile davon aus Leder oder rekonstituiertem Leder von Flossenfüßern
ABSCHNITT XX
VERSCHIEDENE WAREN
KAPITEL 96
Verschiedene Waren
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ex
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9601 10 00
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Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein, von Flossenfüßern
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ex
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9601 90 00
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andere tierische Schnitzstoffe und Waren aus diesen Stoffen, von Flossenfüßern
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ex
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9606 29 00
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Knöpfe aus Erzeugnissen von Flossenfüßern
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ex
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9606 30 00
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Knopfformen und andere Knopfteile, Knopfrohlinge, aus Erzeugnissen von Flossenfüßern
ABSCHNITT XXI
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
KAPITEL 97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
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ex
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9705 00 00
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Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, mit Erzeugnissen von Flossenfüßern
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0086-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0074-IV/8/2010
- Stammnummer
- 48543
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.01.2015 bis 15.11.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF