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Findok · Richtlinien

VB-0335

1. Begriffsbestimmungen und Verfahren

überholte Fassung (bis 24.10.2010)RichtlinieBMF-010311/0083-IV/8/2010gilt ab 25.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0335

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2010 bis 24.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen und Verfahren 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Robben Als "Robben" gelten Exemplare aller Arten von Flossenfüßern, und zwar Phocidae (Hundsrobben), Otarridae (Ohrenrobben) und Odobenidae (Walrosse). Hinweise: Bestimmte Robben sind auch im Anhang A bzw. B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie im Anhang I bzw. II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) gelistet. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330) sind daher gegebenenfalls zusätzlich zu beachten. Das Einfuhrverbot für Felle von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) und für bestimmte daraus hergestellte Waren [Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot), VB-0331] ist gegebenenfalls zusätzlich zu beachten. 1.1.2. Robbenerzeugnisse (1) "Robbenerzeugnisse" sind alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben (Abschnitt 1.1.1.) stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen. Als Robbenerzeugnisse gelten daher auch Waren, die Applikationen oder Teile aus Robbenhäuten, Robbenfellen oder anderen Rohstoffen, die von Robben stammen oder von ihnen gewonnen wurden, enthalten oder auf denen derartige Rohstoffe angebracht sind. (2) Die Anlage 1 enthält jene (aus dem TARIC übernommenen) KN-Codes, bei denen Robbenerzeugnisse gemäß Abs. 1 in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und daher auch solche Produkte Robbenerzeugnisse gemäß Abs. 1 sein können, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind. (3) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7741C682" anzugeben. 1.1.3. Inuit "Inuit" sind indigene Bewohner des Inuit-Stammgebiets, dh. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen. 1.1.4. Andere indigene Gemeinschaften Als "andere indigene Gemeinschaften" gelten in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben. 1.1.5. Inverkehrbringen Unter "Inverkehrbringen" ist die Einfuhr (Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt, zu verstehen. 1.1.6. Einfuhr Als "Einfuhr" gilt jedes Einführen von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) in das Zollgebiet der Europäischen Union. 1.1.7. Gemeinnütziges Inverkehrbringen Als "gemeinnütziges Inverkehrbringen" ist ein Inverkehrbringen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis als die Selbstkosten des Jägers, abzüglich des Betrags etwaiger Jagdzuschüsse, anzusehen. 1.2. Verfahren 1.2.1. Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr Sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 2. zutrifft, sind das Inverkehrbringen (Abschnitt 1.1.5.) und die Einfuhr (Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1007/2009 verboten. 1.2.2. Anwendungszeitpunkt bei der Einfuhr Robbenerzeugnisse (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) unterliegen den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Zollamt zwecks Überführung in eine der nachstehend angeführten Zollverfahrensarten gestellt werden: a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b)Zolllagerverfahren, c)aktive Veredelung, d)Umwandlungsverfahren, e)vorübergehende Verwendung oder f)Versandverfahren. 1.2.3. Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-18/10 R II (1) In der Rechtssache T-18/10 R II hat der Präsident des Gerichts der Europäischen Union am 19. August 2010 den Beschluss gefasst, dass die Anwendung der Beschränkungen des Inverkehrbringens (Abschnitt 1.1.5.) und der Einfuhr (Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird, soweit die Kläger in der Rechtssache betroffen sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C681"). Die von diesem Beschluss betroffenen Kläger sind: Inuit Tapiriit Kanatami, Ottawa (Kanada), Nativak Hunters and Trappers Association, Qikiqtarjuaq (Kanada), Pangnirtung Hunters' and Trappers' Association, Pangnirtung (Kanada), Jaypootie Moesesie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq (Kanada), Allen Kooneeliusie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq (Kanada), Toomasie Newkingnak, wohnhaft in Qikiqtarjuaq (Kanada), David Kuptana, wohnhaft in Ulukhaktok (Kanada), Karliin Aariak, wohnhaft in Iqaluit (Kanada), Canadian Seal Marketing Group, Quebec (Kanada), Ta Ma Su Seal Products, Cap-aux-Meules (Kanada), Fur Institute of Canada, Ottawa (Kanada), NuTan Furs, Inc., Catalina (Kanada), GC Rieber Skinn AS, Bergen (Norwegen), Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC), Nuuk, Grönland (Dänemark), Johannes Egede, wohnhaft in Nuuk, Grönland (Dänemark), und Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), wohnhaft in Nuuk, Grönland (Dänemark). (2) Ein Anwendungsfall für den Beschluss in der Rechtssache T-18/10 R II liegt immer dann vor, wenn einer der in Abs. 1 genannten Kläger in einer Zollanmeldung als Versender oder als Empfänger aufscheint. Ist dies nicht der Fall, sind geeignete Nachweise dafür erforderlich, dass einer dieser Kläger vom Inverkehrbringen bzw. von der Einfuhr betroffen ist, beispielsweise weil die betreffenden Robben von ihm gejagt wurden. 1.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0335: Robbenerzeugnisse" (VuB-Code "0335") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | C679 | Bescheinigung (Robbenerzeugnisse) | siehe Abschnitt 2.1.1., Abschnitt 2.1.2. und Abschnitt 2.1.3. | C680 | Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse) | Codierung der Ausnahme für nachgesandtes Reisegut, siehe Abschnitt 2.2. | 7740C681 | Robbenerzeugnisse als Übersiedlungsgut (Ausnahme von VuB 0335)Kläger im Gerichtsverfahren T-18/10 R II | Codierung der Ausnahme für Übersiedlungsgut, siehe Abschnitt 2.21.2.3. | 7741C682 | Ware von VuB 0335Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (RobbenerzeugnisseEU) nicht erfasstNr. 737/2010 (ABl. L 216) genannten Robbenerzeugnisse | Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1 | 7740 | Robbenerzeugnisse als Übersiedlungsgut (Ausnahme von VuB 0335) | Codierung der Ausnahme für Übersiedlungsgut, siehe Abschnitt 2.2.   1.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Da gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 die Art und Menge von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1), die in Verkehr gebracht bzw. eingeführt werden dürfen, nicht solcherart sein darf, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten, kommen Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für Robbenerzeugnisse nicht in Betracht.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0083-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0074-IV/8/2010
Stammnummer
48543
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
25.08.2010 bis 24.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF