Findok · Richtlinien
VB-0335
1. Begriffsbestimmungen und Verfahren
überholte Fassung (bis 24.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0074-IV/8/2010gilt ab 20.08.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0335
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2010 bis 24.08.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen und Verfahren
1.1. Begriffsbestimmungen
1.1.1. Robben
Als "Robben" gelten Exemplare aller Arten von Flossenfüßern, und zwar
Phocidae (Hundsrobben),
Otarridae (Ohrenrobben) und
Odobenidae (Walrosse).
Hinweise:
Bestimmte Robben sind auch im Anhang A bzw. B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie im Anhang I bzw. II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) gelistet. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330) sind daher gegebenenfalls zusätzlich zu beachten.
Das Einfuhrverbot für Felle von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) und für bestimmte daraus hergestellte Waren [Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot), VB-0331] ist gegebenenfalls zusätzlich zu beachten.
1.1.2. Robbenerzeugnisse
(1) "Robbenerzeugnisse" sind alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben (Abschnitt 1.1.1.) stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen. Als Robbenerzeugnisse gelten daher auch Waren, die Applikationen oder Teile aus Robbenhäuten, Robbenfellen oder anderen Rohstoffen, die von Robben stammen oder von ihnen gewonnen wurden, enthalten oder auf denen derartige Rohstoffe angebracht sind.
(2) Die Anlage 1 enthält jene (aus dem TARIC übernommenen) KN-Codes, bei denen Robbenerzeugnisse gemäß Abs. 1 in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und daher auch solche Produkte Robbenerzeugnisse gemäß Abs. 1 sein können, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind.
(3) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7741" anzugeben.
1.1.3. Inuit
"Inuit" sind indigene Bewohner des Inuit-Stammgebiets, dh. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen
Inupiat,
Yupik (Alaska),
Inuit,
Inuvialuit (Kanada),
Kalaallit (Grönland) und
Yupik (Russland)
zählen.
1.1.4. Andere indigene Gemeinschaften
Als "andere indigene Gemeinschaften" gelten in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben.
1.1.5. Inverkehrbringen
Unter "Inverkehrbringen" ist die Einfuhr (Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt, zu verstehen.
1.1.6. Einfuhr
Als "Einfuhr" gilt jedes Einführen von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) in das Zollgebiet der Europäischen Union.
1.1.7. Gemeinnütziges Inverkehrbringen
Als "gemeinnütziges Inverkehrbringen" ist ein Inverkehrbringen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis als die Selbstkosten des Jägers, abzüglich des Betrags etwaiger Jagdzuschüsse, anzusehen.
1.2. Verfahren
1.2.1. Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr
Sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 2. zutrifft, sind das Inverkehrbringen (Abschnitt 1.1.5.) und die Einfuhr (Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1007/2009 verboten.
1.2.2. Anwendungszeitpunkt bei der Einfuhr
Robbenerzeugnisse (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1) unterliegen den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Zollamt zwecks Überführung in eine der nachstehend angeführten Zollverfahrensarten gestellt werden:
a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,
b)Zolllagerverfahren,
c)aktive Veredelung,
d)Umwandlungsverfahren,
e)vorübergehende Verwendung oder
f)Versandverfahren.
1.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0335: Robbenerzeugnisse" (VuB-Code "0335") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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C679
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Bescheinigung (Robbenerzeugnisse)
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siehe Abschnitt 2.1.1., Abschnitt 2.1.2. und Abschnitt 2.1.3.
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C680
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Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
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Codierung der Ausnahme für nachgesandtes Reisegut, siehe Abschnitt 2.2.
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7740
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Robbenerzeugnisse als Übersiedlungsgut (Ausnahme von VuB 0335)
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Codierung der Ausnahme für Übersiedlungsgut, siehe Abschnitt 2.2.
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7741
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Ware von VuB 0335 (Robbenerzeugnisse) nicht erfasst
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Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1
1.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Da gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 die Art und Menge von Robbenerzeugnissen (Abschnitt 1.1.2. und Anlage 1), die in Verkehr gebracht bzw. eingeführt werden dürfen, nicht solcherart sein darf, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten, kommen Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für Robbenerzeugnisse nicht in Betracht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0074-IV/8/2010
- Stammnummer
- 48543
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 20.08.2010 bis 24.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF