Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0885-W/03
Vorliegen der Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0885-W/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16 und 17. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages vom 20. Jänner 2003 auf Aufhebung des
Anspruchszinsenbescheides vom 16. Dezember 2002 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
20. Jänner 2003 brachte der Bw. eine Berufung gegen den Bescheid
vom 16. Dezember 2002 über die Anspruchszinsen 2000 ein und
beantragte gleichzeitig, den genannten Bescheid gemäß
§ 299
BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, bzw. die Anspruchszinsen
unter Beachtung der Bagatellgrenze gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO mit € 0,00
festzusetzen.
Dazu führte der Bw. aus,
dass ihm am 16.12.02 der Einkommensteuerbescheid 2000 zugestellt und die
Einkommensteuer 2000 vorläufig mit € 988,57 festgesetzt worden
sei, obwohl er seine Einkommensteuererklärung für 2000 fristgerecht am
31.07.2001 abgegeben habe.
Am 18.11.2002 habe der Bw. mit
Verrechnungsweisung entsprechend § 214 Abs. 4 BAO eine
Anzahlung von € 500,00 auf die Einkommensteuer 2000 bekannt gegeben
und entrichtet.
Am 25.11.2002 sei dem Bw. der
Einkommensteuerbescheid 2001 zugestellt worden, der die Einkommensteuer 2001
vorläufig mit einer Gutschrift in Höhe von € 553,77
festgesetzt habe.
Laut
§ 205 Abs. 3 BAO seien entrichtete Anzahlungen bzw.
vorliegende Gutschriften auf die Einkommensteuerschuld zu verrechnen. Die
Gutschrift werde mit Bekanntgabe des Anspruchszinsenbescheides wirksam. Diese
Verrechnung gehöre zum Spruch des Abgabenbescheides.
Mit Bescheid vom
19. Mai 2003 wies das Finanzamt den Antrag ab.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bescheidaufhebung im Sinne des
§ 299 BAO inhaltliche Rechtswidrigkeit des zur Aufhebung begehrten
Bescheides voraussetze.
Die behauptete, aus dem
Einreichungszeitpunkt der Einkommensteuererklärung 2000 abgeleitete,
vermeintliche "Rechtswidrigkeit" des Bescheides vom 16.12.2002 betreffend
Anspruchszinsen könne aus den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben
nicht abgeleitet werden.
Zwar normiere
§ 311 BAO auch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des
Anspruchszinsenbescheides (und des Einkommensteuerbescheides 2000) geltenden
Fassung, dass die Abgabenbehörden verpflichtet seien, ohne unnötigen
Aufschub über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der
Parteien zu entscheiden, im Gegensatz zu der in den zuvor genannten Eingaben
geäußerten Rechtsmeinung würden die im
§ 311 Abs. 2 BAO genannten Fristen aber keineswegs eine
automatische Rechtswidrigkeit von nach Ablauf derselben erlassenen Bescheiden
bzw. abgeleiteten Bescheiden festlegen. Vielmehr würden diese Fristen jenen
Zeitraum bezeichnen, nach dessen Ablauf die Partei den Übergang der
Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz schriftlich
beantragen könne.
Ein direkter gesetzlicher Bezug
zur Anspruchsverzinsung im Sinne des § 205 BAO sei in den
Bestimmungen nicht enthalten.
Da auch
§ 205 BAO weder eine Abhängigkeit der Anspruchsverzinsung
vom Einreichungszeitpunkt der betreffenden Abgabenerklärung, noch
irgendeine Bedeutung der im § 311 Abs. 2 BAO genannten
Fristen für den maßgeblichen Anspruchszinsen-Bemessungszeitraum
normiere, könne eine gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO am Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Bescheides orientierte Anspruchsverzinsung eine Rechtswidrigkeit nicht
begründen.
Wie die Eingabe vom
20. März 2003 erhelle, solle der in der Eingabe vom
20. Jänner 2003 enthaltene Satz "Am 25. November 2002 wurde mir
der Einkommensteuerbescheid 2001 zugestellt und es wurde die Einkommensteuer
2001 vorläufig mit einer Gutschrift in Höhe von € 553,77
festgesetzt" als "Begehren auf Berücksichtigung der Gutschrift" im Rahmen
der Bemessungsgrundlagenermittlung für die Anspruchszinsenermittlung
qualifiziert werden.
Gemäß
§ 205 BAO würden der Anspruchsverzinsung diejenigen
Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer
unterliegen, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von
Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben würden.
Eine Berücksichtigung der
(sonstigen) Kontobewegungen auf den Abgabenkonten sei nicht
vorgesehen.
Die angesprochene, auf dem
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 basierende Gutschrift sei daher
nach den gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung des für die
Anspruchsverzinsung maßgeblichen Zeitraumes Grundlage für eine
allfällige Gutschriftsverzinsung 2001, nicht aber für die
Anspruchsverzinsung 2000.
Die behauptete Rechtswidrigkeit
sei daher nicht gegeben.
Dem Begehren auf
Berücksichtigung der ursprünglich bei Ermittlung der
Anspruchszinsen-Bemessungsgrundlage außer Ansatz gebliebenen Anzahlung in
Höhe von € 500,00 sei bereits mittels der zwischenzeitig
erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2003 entsprochen
und Rechtsrichtigkeit hergestellt worden.
Angesichts der
Ausführungen in der Eingabe vom 20. März 2003, wonach das
Finanzamt den Antrag vom 20. Jänner 2003 an die Oberbehörde
zur Ausübung des Aufsichtsrechtes hätte weiterleiten müssen,
werde der Vollständigkeit halber mitgeteilt, dass aufgrund der mit
Abgaben-Rechtsmittelreformgesetz 2002 und ab 1. Jänner 2003 wirksamen
verfahrensrechtlichen Änderungen die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
von konkreten Maßnahmen der Berufungserledigung abgesehen,
Bescheidaufhebungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 300 BAO vornehmen könne.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. zur Chronologie des Verfahrens aus, dass er am
31. Juli 2001 fristgerecht seine Einkommensteuererklärung
für 2000 abgegeben habe. Obwohl seit 29. November 2001
(4 Monate später) sämtliche Veranlagungsbescheide zur Ermittlung
seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegen seien, sei das
Finanzamt seiner Verpflichtung, gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden, nicht nachgekommen. Dadurch liege überwiegendes Verschulden
der Finanzbehörde erster Instanz vor.
Am 16. September 2002
(mehr als 12 Monate nach Abgabe der ESt-Erklärung 2000) habe der Bw.
daher gemäß
§ 311 BAO einen Devolutionsantrag an die FLD
Wien gestellt. Am 27. September 2002 habe das Finanzamt dann endlich
einen Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen, der dem Bw. am
1. Oktober 2002 (14 Monate nach Abgabe der ESt-Erklärung
2000) zugestellt worden sei. Am 30. Oktober 2002 habe der Bw. gegen
obigen Bescheid Berufung eingelegt, da das Finanzamt wegen des
Devolutionsantrages nicht mehr zuständig gewesen sei, einen Bescheid zu
erlassen. Am 18. November 2002 sei vom Finanzamt der Bescheid vom
27. September 2002 aufgehoben worden.
Am 11. Dezember 2002
habe die FLD Wien gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
einen vorläufigen ESt-Bescheid erlassen und die Einkommensteuer 2000 mit
€ 988,57 festgesetzt. Dieser Bescheid sei dem Bw. am
16. Dezember 2002 zugestellt worden.
Am 16. Dezember 2002
habe das Finanzamt 17 Monate nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000
einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen, der sich
ohne irgendeine Begründung über folgende Tatsachen
hinwegsetze.
Laut zugrunde liegendem
ESt-Bescheid vom 11. Dezember 2002 sei die ESt für 2000 mit
€ 988,57 festgesetzt worden.
Da der ESt-Bescheid erst nach
fruchtlosem Verstreichen der Devolutionsfrist erlassen worden sei, habe die
Finanzbehörde die gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO gebotene
Entscheidungspflicht rechtswidrig verletzt. Da nur durch die rechtswidrige
Missachtung dieser Frist die vom Finanzamt berechneten Anspruchszinsen die laut
§ 205 Abs. BAO festgelegte Bagatellgrenze von
€ 50,00 überschreiten würden, seien keine Anspruchszinsen
festzusetzen.
Es könne nicht im Sinne
des Gesetzgebers sein, dass sich die Finanzbehörde durch Missachtung der
rechtlichen Vorschriften einen Vorteil verschaffe.
Am 18. November 2002
habe der Bw. mit Verrechnungsweisung entsprechend
§ 244 Abs. 4 BAO (richtig:
§ 214 Abs. 4 BAO) eine Anzahlung von € 500,00
auf die Einkommensteuer bekannt gegeben und entrichtet. Am
25. November 2002 sei mit ESt-Bescheid die ESt 2001 mit einer
Gutschrift von € 553,77 festgesetzt worden. Dadurch sei zum Zeitpunkt
der Erlassung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 bereits der
Rückstand an ESt 2000 in Höhe von € 988,57 ausgeglichen
gewesen.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO habe ein Bescheid eine Begründung
zu enthalten. Die "dürftige Begründung" des Bescheides vom
16. Dezember 2002 laute wörtlich: "Durch die Umrechnung der
Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu
geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen". Da alle oben erwähnten
Tatsachen ohne Begründung ignoriert worden seien, sei der Bescheid vom
16. Dezember 2002 rechtswidrig und daher aufzuheben.
Mit der Berufung vom
20. Jänner 2003 habe der Bw. gleichzeitig den Antrag gestellt,
diesen Bescheid gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben und obige Tatsache als Gründe angeführt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Dezember 2002 sei der Bescheid aufgrund seiner Berufung
geändert. Von allen oben erwähnten Tatsachen sei nur die mit
Verrechnungsweisung am 18. November 2002 bekannt gegebene und
entrichtete Anzahlung von € 500,00 anerkannt worden. Der Antrag auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO sei ignoriert worden. Das
sei rechtswidrig, weil Entscheidungspflicht bestehe und gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO der rechtswidrige Bescheid vom
16. Dezember 2002 aufzuheben gewesen sei.
In der Begründung werde
die Behauptung aufgestellt, dass der Termin der Einreichung der
Einkommensteuererklärung 2000 am 31. Juli 2001 ohne Auswirkung
auf die Festsetzung von Anspruchszinsen bleibe. Die schuldhafte Verletzung der
Entscheidungspflicht, die Missachtung bzw. das Unterlaufen der Bagatellgrenze
laut § 205 Abs. 2 BAO blieben unerwähnt. Eine
rechtliche Begründung fehle. Das sei rechtswidrig.
Auch dieser Bescheid setze sich
ohne Begründung über die als Grundlage der Anspruchszinsenberechnung
mit € 988,57 festgesetzte ESt 2000 laut ESt-Bescheid vom
11. Dezember 2002 hinweg. Da auch dieser Bescheid keine dem
§ 93 Abs. 3 BAO entsprechende Begründung enthalte
bzw. sich ohne rechtliche Begründung über das Vorbringen des Bw.
hinwegsetze, sei er rechtswidrig und daher aufzuheben.
Am 20. März 2003
habe der Bw. den Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO eingebracht. Gleichzeitig mit dem
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe der
Bw. beantragt, den Bescheid vom 16. Dezember 2002 bzw. die BVE vom
14. Februar 2003 nach § 299 (Gültigkeit vor 1.
Jänner 2003) richtig § 300 BAO (Gültigkeit ab
1.Jänner 2003) wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. die
Anspruchszinsen für 2000 wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze
gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO mit € 0,00
festzusetzen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte nun
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO den Vorlageantrag
ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
gehabt. Sie hätte auch das Recht gehabt, Bescheide gemäß
§§ 85, 256, 273, 274, 275 und § 281 zu erlassen. Der
§ 299 werde nicht erwähnt.
Mit Bescheid vom
19. Mai 2003, gleichzeitig mit der Vorlage des Antrages an den UFS
Senat 12, habe das Finanzamt einen Bescheid über die Abweisung des
Antrages vom 20. Jänner 2003 betreffend Aufhebung des Bescheides
vom 16. Dezember 2002 betreffend Anspruchszinsen 2000 gemäß
§ 299 BAO erlassen. Dieser Bescheid sei dem Bw. am
21. Mai 2003 zugestellt worden.
Entgegen dem Vorbringen des Bw.
werde in diesem Bescheid (ohne Begründung) der Antrag vom
20. Jänner 2003 als "Ansuchen" bezeichnet. Das sei rechtswidrig.
Entgegen der Bescheidbegründung war keine Klarstellung am
20. Jänner 2003 erforderlich, da der Antrag gemäß
§ 299 BAO im Zuge der Berufung vom 20. Jänner 2003
klar formuliert worden sei. Ebenso sei bereits mit dieser Berufung vom
20. Jänner 2003 der Antrag auf Festsetzung der Anspruchszinsen
auf € 0,00 unter Beachtung der Bagatellgrenze gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO formuliert gewesen.
Da der Antrag vom
20. März 2003 bezüglich Aufhebung des Bescheides vom
16. Dezember 2002 bzw. der BVE vom 14. Februar 2003 bereits
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gerichtet gewesen sei, sei die
Abgabenbehörde erster Instanz gar nicht mehr befugt gewesen, diesen
Bescheid zu erlassen. Die Rechtsnatur des Anbringens ergebe sich nicht aus der
fehlerhaften Bezeichnung § 299 BAO (Gültigkeit vor
1. Jänner 2003) statt § 300 BAO (VwGH vom
20.2.1998, 97/15/0153, 0157).
Da sich obiger Bescheid ohne
Begründung sowohl über das Vorbringen vom
20. Jänner 2003 bezüglich Festsetzung der ESt 2000 mit
€ 988,57 hinwegsetze, als auch den Antrag vom
18. Februar 2003 auf Berücksichtigung der Verrechnungsweisung vom
18. November 2002 (wo der Bw. eine Anzahlung für ESt 2000
nicht nur bekannt gegeben, sondern auch entrichtet habe) ohne Begründung
ignoriere, und auch den rechtswidrig verschafften Zinsvorteil zwar wortreich
bestreite, sich aber ohne Begründung darüber hinwegsetze, dass sich
die Finanzbehörde durch Missachtung der rechtlichen Vorschriften einen
Zinsvorteil habe verschaffen wollen, sei der Bescheid jedenfalls rechtswidrig
und daher aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
Der Antrag auf Aufhebung kann
neben einer Berufung eingebracht werden, stellt jedoch selbst keine Berufung im
Sinne der BAO dar.
Die Rechtmäßigkeit
der Anspruchszinsen 2000 wurde in der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom
30. Juni 2003, GZ. RV/0759-W/03, überprüft, und der
Anspruchszinsenbescheid vom 16. Dezember 2002 der Sach- und Rechtslage
entsprechend berichtigt. Auf diesen Bescheid wird ausdrücklich
verwiesen.
Diese Berufungsentscheidung
betreffend Anspruchszinsen tritt ab ihrer Erlassung an die Stelle des
angefochtenen Bescheides vom 16. Dezember 2002, der damit aus dem
Rechtsbestand ausschied.
Aus dieser Tatsache und dem
Umstand, dass die Berufungsbehörde auch im Abgabenverfahren
grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen
Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, ergibt sich, dass eine Aufhebung des
erstinstanzlichen Bescheides gemäß
§ 299 (im Hinblick auf
die Berufungsentscheidung vom Juni 2003) nicht möglich ist.
Zum Hinweis auf
§ 300 BAO wäre festzustellen:
Gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO kann das Bundesministerium für
Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst
erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufheben.
Abgesehen davon, dass der
Bescheid vom 16. Dezember 2002 aufgrund der Erlassung des
Berufungsbescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (siehe oben), und
§ 300 BAO kein Antragsrecht des Abgabepflichtigen vorsieht, wurde
dieser nicht von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen. Die
diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0885-W/03
- Stammnummer
- 4819
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF