Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2001-W/09
Erlöszuschätzung in der Gastronomie, Anfechtung der Höhe der Zuschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2001-W/09vom 29.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Betriebsprüfung hält den unbewiesen behaupteten Umsatzanteil für Wodka für unglaubwürdig, auch für die übrigen Einwendungen zu diesem Punkt fehlt jeder Nachweis. Artikelstatistik wurde der Betriebsprüfung bis dato keine vorgelegt. Weshalb werden dann viele andere Spirituosen (wie z. B. diverse Obstschnäpse) im Betrieb eingekauft und auf der Speisekarte angeboten?
b) Bier:
Der gewichtete Rohaufschlagskoeffizient aus dem Einzeltatbestand betrage laut Steuerberater 3,12 statt 3,48 laut Betriebsprüfung, da von der Betriebsprüfung Flaschenbiere mit dem gleichen Umsatzgewicht wie Fassbiere bewertet wurden. Der erklärte Rohaufschlagskoeffizient betrage jedoch nur 2,44 bis 2,71. Begründet sei diese Abweichung durch Spenden an die Feuerwehr, Ausschenkung von Gratisbier anlässlich des Todes eines Freundes und nicht aufgezeichnete Abgaben bei großen All-Inklusive Veranstaltungen. Hier gäbe es allerdings laut steuerlicher Vertretung einen Beweisnotstand.
Die Betriebsprüfung merkt dazu an, dass bei der Kalkulation Bier im Einzeltatbestand sehr wohl überwiegend Fässer (ca. zu 2/3) kalkuliert wurden. Da Fassbier mit besserem Aufschlag verkauft wird, wäre nach der Argumentation der steuerlichen Vertretung (Flaschenbierumsatz betrage nur 6%) der Bieraufschlag noch höher als bisher von der Betriebsprüfung berechnet.
Allerdings fehlt auch wieder ein Nachweis für den Anteil an Umsatz für Flaschenbier.
c) Alkoholfreie Getränke:
Hier ist der buchmäßige Rohaufschlagskoeffizient regelmäßig höher als der Artikelrohaufschlagskoeffizient. In diesem Fall wird seitens der steuerlichen Vertretung mit Gratisdraufgaben der Lieferanten argumentiert, um den Verdacht von nicht gebuchten Einkäufen zu entkräften.
Dazu merkt die Betriebsprüfung an, dass bei zu niedrigen Aufschlägen mit Gratisabgaben und bei zu hohen Aufschlägen mit Gratislieferungen argumentiert wird, jeweils ohne Beweise und wie es gerade gebraucht wird. Ein Faktum, das den Eindruck von reinen Schutzbehauptungen verstärkt.
d) Wein:
Der erklärte Rohaufschlagskoeffizient der Jahre 2001 und 2002 sei deshalb geringer als in den übrigen Jahren, da in diesen beiden Jahren versucht wurde Bouteillenwein zu verkaufen. Die Kalkulation der Betriebsprüfung sei über offenen Wein gemacht worden. In den Jahren 2004 und 2005 wurde von einem Lieferanten ein schadhaftes Fass ohne Berechnung gegen ein volles Fass ausgetauscht, daher seien die Rohaufschlagskoeffizienten dieser Jahre höher.
Dazu merkt die Betriebsprüfung an, dass auf der vorgelegten Speise-Getränkekarte ausschließlich offene Weine angeboten werden.
e) Kaffee/Tee:
Der gewichtete Rohaufschlagskoeffizient aus dem Einzeltatbestand betrage laut Steuerberater 12,09 statt 12,62 laut Betriebsprüfung, da eine Gewichtung von 60% Melangen, 30% kleine Braune und 10% Große Braune verabreicht würden. Allerdings stellt sich auch hierbei wieder die Frage nach dem Nachweis und der Ermittlungsmethode für den Anteil an Umsatz für die einzelnen Kaffeearten.
f) Speiseeis:
Laut steuerlicher Vertretung bewegt sich der Rohaufschlag für Eis (0,8% Umsatzanteil) zwischen 3,5% und 3,97%. Dies entspricht durchaus der Rohaufschlagshöhe der Sparte Küche. Die vom Steuerberater behaupteten Differenzen (Differenz verbuchte Beträge/Belege) in den Einkäufen und Eisverkäufen können nicht nachvollzogen werden. Es wurden für die Kalkulation im Gesamttatbestand die Erlöse und die Einkäufe gemäß verbuchter Belege herangezogen.
g) Küche:
Die extremen Schwankungen im Bereich Küche werden seitens der steuerlichen Vertretung dahingehend erklärt, dass im Jahr 2003 die wenigsten Veranstaltungen waren, daher war der Aufschlag entsprechend hoch. Bei Veranstaltungen führe ein "All-Inklusive Preis" mit ca. 50 Personen zu einem niedrigeren Aufschlag.
Um dieser Argumentation zu folgen, müsste der Gesamtumsatz der beiden vorangegangenen Jahre, nämlich 2001 und 2002, und in den beiden folgenden Jahren, nämlich 2004 und 2005 aufgrund einer höheren Auslastung durch die höhere Gästeanzahl bei den Veranstaltungen höher sein, als der Gesamtumsatz 2003. Dies ist aber nicht der Fall, im Gegenteil 2003 wurde der höchste Gesamtumsatz erklärt.
Daher ist nach Ansicht der Betriebsprüfung (nach Korrektur des Umsatzes und Wareneinsatzes) der Rohaufschlagskoeffizient für die Küche in der Mitte zwischen dem höchst- und niedrigsterklärten RAK der Jahr 2000 bis 2005 mit rund 3,63 (höchst erklärter RAK nach Korrekturen: 3,96 - niedrigst erklärter RAK nach Korrekturen: 3,30) anzusetzen. Vom gesamten Rest (alle Spartenerlöse) wurden 10% für Rabatte und Schwund berücksichtigt.
Bei allen übrigen Sparten sieht die Betriebsprüfung aufgrund der erörterten Sachverhaltselemente keinerlei Grund von den bisherigen Rohaufschlagskoeffizienten im Einzeltatbestand abzuweichen.
Wenn die Kalkulation der Betriebsprüfung aufgrund der Ausführungen in der Berufung wie folgt adaptiert wird:
Berücksichtigung der Abgrenzungsfehler (falsche Essensmarkenabrechnungen) in den erklärten Umsätzen
Einbeziehung des Übergangsgewinnergebnisses
Berücksichtigung der Umbuchungen auf den Wareneinkaufskonten (Bestandsveränderungen, weiters Anerkennung des Werbeaufwandes, um den Argumenten der steuerlichen Vertretung in der Berufung Rechnung zu tragen)
so ergeben sich nach Berücksichtigung der Änderungen immer noch erhebliche Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen.
Eine Berechnung dazu liegt der Stellungnahme in Form von Tabellen dieser Stellungnahme bei.
Analysen:
Die von der Betriebsprüfung durchgeführten Analysen zeigen Auffälligkeiten im erklärten Rechenwerk, die nicht entkräftet werden konnten.
Die Endziffernauswertungen der Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall zeigen, dass die erklärten Tageslosungen sehr häufig bei der zweiten Kommastelle nicht auf Null oder Fünf lauten, sondern dass alle Ziffern von 0 bis 9 im Endziffernbereich der Centstelle wiederkehrend vorkommen, obwohl die Getränke und Speisen laut Speisekarte alle bei der im Centbereich auf Null oder Fünf enden.
Dies wurde seitens der Gesellschafter dahingehend begründet, dass auf Speisen zum Teil für Pensionisten und Kinder 20%ige Rabatte gewährt wurden. Weiters wurden Gutscheine des Magistrates in Höhe von € 1,45 bis zum Jahr 2004 und danach in Höhe von € 1,46 abgerechnet.
Diese Tatsache, dass auf Preise, die im Centbereich auf Null oder Fünf laut Speisekarte enden, 20% Rabatt gewährt werden und jedenfalls bis zum Jahr 2004 Gutscheine in Höhe von € 1,45 abgerechnet wurden, lässt mathematisch (20% Abschlag) wieder nur Cent-Endungen im geraden Ziffernbereich zu. Im gegenständlichen Fall wurden Tageslosungen mit allen auch ungeraden Endziffern im Centbereich von 0 bis 9 erklärt.
Die im Zuge des Fragenvorhaltes angestellte Auslastungsrechnung zeigt, welcher Umsatz bei einer Auslastung von 70% einmal täglich ohne Gästewechsel im Gasthausbereich und einer Auslastung von 50% einmal täglich ohne Gästewechsel im Pubbereich möglich wäre. Diese Differenzen ergeben mehr als das Doppelte der tatsächlichen Zuschätzungen laut Betriebsprüfung. Das war aber, wie ersichtlich, nicht die Berechnungsbasis für die Zuschätzung und daher auch nicht Teil des Betriebsprüfungsberichtes.
Die Betriebsprüfung ist bei ihrer Zuschätzung von einer Auslastung zwischen 50 und 60% einmal täglich ohne Gästewechsel und ohne Einberechnung von Feiern und Veranstaltungen ausgegangen.
Die in der Berufung behauptet Unmachbarkeit eines zugeschätzten Umsatzes zwischen rd. 8% und rd. 20% ist unbewiesen. Sollte dieser Mehrumsatz mit dem angemeldeten Personal nicht möglich gewesen sein, würde dies voraussetzen, dass es im Prüfungszeitraum nicht angemeldetes Personal gegeben haben müsste.
Antrag auf Pauschalierung:
Der steuerliche Vertreter stellt in der Berufung einen Antrag auf Gewinnpauschalierung. Diesem kann seitens der Betriebsprüfung aufgrund fehlender Voraussetzungen laut Gaststättenpauschalierungsverordnung nicht stattgegeben werden.
Seitens der Betriebsprüfung wird eine Neuberechnung der Steuer auf Basis der beiliegenden Tabellen vorgeschlagen.>
Der steuerliche Vertreter nahm in der Folge ergänzend Stellung, dass grundsätzlich "Vermutungen der Behörde immer als bewiesene Feststellungen, Erklärungen der StPfl. dagegen immer als unbewiesene Schutzbehauptungen interpretiert werden. Erstmals wird in der Stellungnahme bei den X-Einkäufen der Verschränkungen ins Spiel gebracht. Verschränkte Einkäufe (angeblich € 14.236,23) wurden nie vorgehalten. Immer wurde mit € 25.981,57 operiert. Wenn die verschränkten Einkäufe beweisbar sein sollten, hätte das vorgehalten werden sollen. Tatsache ist jedenfalls, dass eine Hinzuschätzung von € 30.000,00 zum Einkauf somit einen Gefährdungszuschlag von 111% der (ANGEBLICH NACHGEWIESENEN - weil verschränkten Einkäufe) bedeutet - obwohl eine Schätzung keine Bestrafung sein sollte, sondern der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen soll. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Punkt Auslastungsrechnung der Berufung hingewiesen.
Kalkulation: Die Schwankungen im Küchenbereich betragen bei 6 Prüfungsjahre 2 Jahre RA 330 = 0 , 1 Jahr 6%, 1 Jahr 16%, 1 Jahr 20%. Auf die diese Schwankungen begründenden, beweisbaren und nachvollziehbaren in der Anzahl pro Jahr unterschiedlichen Pauschalveranstaltungen, auf die bereits in der Berufungsbegründung hingewiesen wurde, wird verwiesen. Hier von extremen Schwankungen zu sprechen, dürfte auf einem semantischen Missverständnis beruhen. Weshalb zur Kalkulation erstmals in der Berufung Stellung genommen wurde, lässt sich einfach erklären. Es wurde - beginnend mit der ersten Besprechung - immer betont, dass eine sachliche Lösung gesucht würde. Dass dann im Rahmen der Schlussbesprechung ohnehin über Argumente nur hinweggegangen wurde, zeigt die Richtigkeit der Darlegung von Fakten erst im Rahmen der Berufung. Zu den - für diesen Zweck auf einmal - geringfügigen Rohaufschlagsänderungen durch die Bestandsveränderungen wird festgestellt, dass - wenn genau ermittelt worden sein soll - wie immer betont wurde, auch diese Änderungen zu berücksichtigen sind.
Zu den einzelnen Spartenkalkulationen wird auf die Feststellungen der StPfl. in der Berufungsbegründung hingewiesen. Hingewiesen wird darauf, dass auch hier deutlich zum Ausdruck kommt, dass alle Aussagen der Behörde als bewiesene Tatsachen, die Aussagen der StPfl. jedoch 1 als unbewiesen - es fehlt nur noch a, dass auch der Geburtstag des Gesellschafters K.R. als unglaubwürdig bezeichnet wird, 2 nicht nachweisbar b, 3 Schutzbehauptung c bezeichnet werden.
Küche: Hier wurden die Ausführungen der Berufung - aus welchen Gründen auch immer - völlig missverstanden. Der Rohaufschlag ist natürlich - wie in der Berufungsbegründung hoffentlich verständlich ausgeführt - in dem Jahr mit den geringsten Veranstaltungen - aber den meisten Erlösen über Verkauf der Artikel im Preisbereich der Speisekarte und nicht über pauschal und schlechter kalkulierte Veranstaltungen - am höchsten. Es ist das Jahr 2003, das auch der Ausreißer in der Kalkulation 20% über den 330%, die immerhin in 4 Jahren mit 2 Abweichungen im Ausmaß von 1 x 3% und 1 x 6% von der Behörde ermittelt wurden. Hinweis: das sollen extreme Schwankungen sein. Zu den Analysen wird ausgeführt. Wenn zu einer Summe von geraden Cent-Endbeträgen, die immer eine gerade Zahl ergeben, eine ungerade Cent Endzahl ergeben. Beispiel: € 5,00 minus 20 % ergibt 4,0 Pensionist zuzüglich 1 Gutschein mit € 1,45 Magistrat ergibt eine ungerade Centziffer € 5,45 da kann man machen, was man will, aber Mathematik ist hoffentlich nicht unglaubwürdig - egal in welchem der geprüften Jahren.
Die 20 %-Abschläge haben nichts mit den Magistratsgutscheinen zu tun. Die Annahme, dass die Magistratsbediensteten auch noch 20% erhalten haben sollten, ist falsch. Wenn der Kassaeingang der Tageslosung um eine ungerade Anzahl von Bons von € 1,45 reduziert wurde, weil dieser Betrag nicht in die Kassa einging, ist das zweifellos richtig erfasst und ergibt einen ungeraden Centbetrag. Wenn dann die Bons später mit dem Magistrat abgerechnet werden und wieder eine ungerade Bonanzahl abgerechnet wird, ist die 5 in der Hunderterstelle eindeutig und keine Schutzbehauptung ungerade.
Auslastung: Unter Punkt 5.5 wurden Auslastungsbeispiele angeführt, die jederzeit und in jedem erwünschten Umfang - bis hin zu allen Öffnungstagen vorgelegt und nachgeprüft werden können. Die Stpfl. stellt jeden gewünschten Tag zur Verfügung. Nachgewiesen wird eine Auslastung von 61,2 % bis 23,5 % - gemeint ist die Anzahlt von Gästen. Die Ausführungen der Behörde, es sei mit ihren Schätzungen nur eine Auslastung von 50 - 60 % erreicht worden, ist schlicht falsch und unglaubwürdig. Offensichtlich hat der Gesellschafter K.R. dann im Jahr 2007 - weil die Gesellschafter die extrem gute Auslastung samt dem großen Geldverdienen nicht mehr verantworten konnten - nachweislich und der Behörde bekannt - den Speisesaal, das Gastzimmer und das Extrazimmer und den großen Kühlraum zwecks Vermietung entnommen und umgebaut.
Die letzte Bemerkung/Unterstellung in der Stellungnahme war dann eigentlich nur noch selbstverständlich - es sei im Prüfungszeitraum nicht angemeldetes Personal tätig gewesen. Dazu wird unwiderleglich festgestellt, dass die KIAB unter Leitung von Frau ADir. A - Teamexpertin Spezial Außendienst den Betrieb am 09.07.2007 (natürlich unangemeldet) überprüfte und trotz intensiver Suche keine nicht angemeldeten Mitarbeiter vorfand. Wohl aber die erkleckliche Anzahl von rd. 20 Gästen, die über den Umstand, ungefragt fotografiert zu werden, nicht sonderlich erbaut waren. Falls nun noch seitens der Behörde vielleicht erwidert werden wird, dass in Erwartung der KIAB an diesem Tag keine nicht angemeldeten Arbeitskräfte anwesend gewesen sein werden, werden sich Gegenäußerungen wohl erübrigen.
Zum letzten Satz der Stellungnahme wird ausgeführt: Die Stellungnahme zeigt das Missverständnis der Ausführungen der Berufungsbegründung deutlich auf. Es wird nicht die Pauschalierung beantragt - dass diese rechtlich unmöglich ist, sollte der Behörde bekannt sein. Festgestellt wird und zur Begründung der Berufung wird aber folgende Tatsache ausdrücklich erhoben, dass - sofern die Pauschalierung gesetzeskonform ist - wovon auszugehen ist, indem dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt ist - dieses Betriebsprüfungsergebnis im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen des geprüften Betriebes völlig wirklichkeitsfremd/denkunmöglich und auf jeden Fall in seiner Exzessivität der vom Gesetzgeber in der BAO vorgeschriebenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspricht und eine Bestrafungswirkung schafft, der bestenfalls der Strafbehörde, nicht aber der Amtsbetriebsprüfung zusteht. Auf die Ausführungen unter 6. der Berufungsbegründung wird verwiesen, wo ausgeführt wird, dass - unter Anerkennung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die Pauschalierung für Umsätze bis € 255.000,00 ein Gewinn von € 16.205 festgelegt wird, im Fall der Stpfl. dann aber für zusätzliche Umsätze ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von bis zu 124,34% dieser Mehrumsätze vorgeschrieben wird."
In der mündlichen Verhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter weiters ergänzt, dass
1. ungerechtfertigterweise als Grundlage der Hinzuschätzungen für die Jahre 2000-2005 die X-Einkäufe der Jahre 1998 bis 2005 herangezogen worden wäre, damit eine um 2 Jahre erweiterte Grundlage. Dadurch ergäbe sich ein wesentlich schlechteres Bild. Statt der in den Jahren 2000 bis 2005 behaupteten Privateinkäufen von € 17.642,60 würden € 25.981,57, d.h. um 27,27% mehr dargestellt. Eine Erklärung, weshalb für die Darstellung des rechtswidrigen Verhaltens der Bw. ein so wesentlich höherer Wert herangezogen würde, sei nirgendwo begründet und daher auch nicht objektiv bekämpfbar. Wenn nun von den Umsätzen des Prüfungszeitraumes ausgehend, eine Hinzuschätzung vorgenommen werden soll, sei festzustellen, dass maximal die "verschränkten" Umsätze für die Hinzuschätzung und den Gefährdungszuschlag herangezogen werden dürften. Die "verschränkten" Umsätze und deren Aufteilung auf die einzelnen Jahre des Prüfungszeitraumes wären nie vorgelegt worden - stelle somit einen Verfahrensmangel dar - und würde für die weiteren Ausführungen vom prozentuell identen Verhältnis der 7 statt den 5 Prüfungsjahren ausgegangen. Für die in der Stellungnahme dargestellten Umsätze würden die verschränkten Umsätze 54,79% betragen. Mangels vorgehaltener Aufteilung der Prüfungsjahre sei daher vom gleichen Prozentsatz auszugehen; dass von den Einkäufen von € 17.642,60 auf die "verschränkten" ein Betrag von € 9.667,01 (54,79%) entfallen würde. Das bedeutet, dass (ungewichtet) pro Jahr € 1.993,40 auf unerklärte Einkäufe entfällt. Die BP würde jedoch samt Gefährdungszuschlag pro Jahr € 5.000,00 zum Wareneinsatz hinzuschätzen.
Damit betrage der Gefährdungszuschlag € 3.006,40 bzw. 151%. Lt. Judikatur hat der Gefährdungszuschlag die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, jedoch nicht eine vorweggenommene Bestrafung eines allfälligen Fehlverhaltens. Dies sei Aufgabe der Strafbehörde.
2. Betreffend die Kalkulationsdifferenzen und deren Erläuterungen, die erwartungsgemäß von der BP als Schutzbehauptung abgetan werden, wird ergänzt:
ad Speisen + Eis: Lt. BP sei bei derartig von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Anzahlen von "All Inklusiv"-Veranstaltungen, welche nachweisbar sind, jedes Jahr der gleiche Durchschnittsrohaufschlag darstellbar bzw. unterstellbar. Dabei handelt es sich um ein Fehlurteil - ebenso wie das Missverständnis, im Jahr der wenigsten Veranstaltungen sei ein passender Rohaufschlag (weil am höchsten; lt. Gruppenleiter "da hat er sich halt bei der Kalkulation der zu erklärenden Umsätze verrechnet und kommt der Realität am nächsten") und in den Jahren mit geringeren Rohaufschlägen (Grund: die in der Kalkulation ungünstigeren Veranstaltungen) sei das halt nicht so gewesen". Die Auswirkung der Großveranstaltungen, bei denen - abhängig von der Gästezahl - auch oft das Lokal für übrige Gäste gesperrt würde, wäre wie die Anzahl dieser Veranstaltungen, neben denen auch noch zusätzlich kleinere stattfanden, angegeben: 2000: 16; 2001: 13; 2002: 16; 2003: 12; 2004: 16; 2005: 16. Symptomatisch sei das Missverständnis der BP in diesem Punkt: Die in der Gegenäußerung dargestellten jährlichen Kalkulationsdifferenzen widersprechen dem dargestellten Bild "extremer" Schwankungen und entbehre es jeglicher "Hinterziehungslogik", sei aber eine Tatsache, dass Umsätze mit geschenkten Waren (Spirituosen) als Umsätze erklärt worden wären. Dies sei jedoch geschehen. Wenn im Rahmen der Schlussbesprechung bei der Behörde Verwunderung darüber ausbreche, dass die Bw. nicht auf das "billige" Ergebnis der Zuschätzung der 1. BP (2000-2002) eingestiegen sei - jetzt käme sie nicht so billig davon - wird die Angemessenheit der Hinzuschätzungen/Erträglichkeit nicht logischer. Die damalige Antwort, dass auch ein vermeintlich billiges Angebot, wenn es nicht der Realität entspricht zu teuer sein kann, würde hiermit erneut eingebracht.
3. Beigelegt würde weiters die Auslastungsrechnung, adaptiert auf die tatsächlichen Öffnungstage, durchgeführt. Mit der Hinzuschätzung seien wirklichkeitsfremde Auslastungssätze unterstellt worden.
4. Die Unterstellung, wenn das mit dem offiziellen Personal nicht bewältigbar gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass es im Prüfungszeitraum nicht angemeldetes Personal gegeben haben müsse, zeige die "objektive" Vorgangsweise, sei jedoch durch 2 Besuche der Staatspolizei widerlegbar, nämlich im Jahr 1999 und 2004, als - ebenso wie im Rahmen eines Besuches der KIAB am 9.7.2007 unter Leitung der Prüferin ADir. A. - trotz intensivster Suche (einschließlich Kühlhaus mit Straßenschuhen) kein unangemeldetes Personal aufzufinden gewesen wäre.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte zu den Vorwürfen aus, dass das Jahr 1998 zwar Gegenstand der Kontrollmitteilung, jedoch bereits verjährt gewesen wäre. Für das Jahr 1999 sei auf Basis der Selbstanzeige eine Zuschätzung erfolgt, jedoch nicht Berufungsgegenstand. Die Schätzung der Jahre 2000 bis 2005 wäre auf Basis der Einkäufe lt. Selbstanzeige zuzüglich der Einkäufe lt. Stellungnahme zugerechnet worden.
Die verschränkten Einkäufe seien in gegenläufiger Verbindung zu den Rechnungen eindeutig nachweisbar, die nicht verschränkten Einkäufe stünden ebenso im zeitlich engen Zusammenhang mit den Rechnungen der Bw., wobei der Einwand der Bw., dass der Einkauf in der Früh noch mit 2 Kassen und dass die anderen Einkäufer ebenso aus der Gastgewerbe- und Lebensmittelbranche gekommen wären, nicht nachgewiesen werden könnte.
Zur Einwendung betreffend eine vom steuerlichen Vertreter durchgeführten Auslastungsrechnung von 70% in Zusammenhang mit der Umsatzhöhe und "All-Inklusiv" Veranstaltungen zwischen 25 und maximal 70 Personen sei festzustellen, dass dies im Jahre 2003 eine 70%ige Auslastung und dadurch niedrigeren Umsatz ergeben würde. Die Schätzung wäre jedoch auf Basis einer Aufschlagsrechnung und Kalkulationsdifferenzen erfolgt. Auch hätte es keine Aufzeichnungen über die Weinverkäufe gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
ad Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO)
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.1983, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen.
Im Rahmen der kalkulatorischen Schätzung hat die Behörde stets den besonderen betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, und durch möglichst genaue Fakturenanalysen, Aufgliederung und Verprobung des Wareneinsatzes nach Warengruppen und durch sorgfältige Ermittlung der unter Umständen unterschiedlichen Aufschlagssätze, der tatsächlichen Auslastung der Betriebskapazitäten eine den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung anzustreben (Stoll, BAO § 184 Pkt. 4c).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Grundaufzeichnungen (Tischbonierungen, -ausdrucke) fehlen und die Ermittlung der Tageslosungen nur alle 2-3 Tage vorgenommen wurden. Der tägliche Kassastand wurde nicht ermittelt und die elektronischen Daten nicht gesichert noch vorgelegt. Die BP stellte weiters nachweislich Kalkulationsschwankungen in den einzelnen Prüfungsjahren und eine Einsatzverkürzung bezüglich der Einkäufe bei der Firma X für die Jahre 1998 bis 2005 fest, wobei die Bw. zu Beginn der BP diesbezüglich auch Selbstanzeige erstattete.
Die festgestellten Kalkulationsmängel wurden von der Bw. in der Berufung sowie Gegenäußerung bestritten und eingewendet, dass die Differenzen auf Grund schlechten Geschäftsganges in den Prüfungsjahren, Schwund und durchgeführte Groß- sowie "All Inklusiv" Veranstaltungen, Spenden an Feuerwehr z.B. Gratisbier sowie schadhaften Weinfässern oder geschenkt erhaltenen Spirituosen sich ergeben hätten. Weiters wären die Essensmarken am Tag der Einlösung zu kürzen und erst im Jänner und Februar zu kalkulieren und hätte eine Stichprobenerhebung der Mittagsfrequenz nicht eine Auslastung von 70% lt. BP sondern tatsächlich zwischen 25 bis 60% ergeben.
ad Schätzungsberechtigung)
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass bereits mangels Sicherung der Grundaufzeichnungen unstrittig ein formeller Mangel vorliegt, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall wurde von der Abgabenbehörde weiters festgestellt, dass neben den Einkäufen mit der X-Firmenkundenkarte im Zeitraum 1998 bis 2005 auch Einkäufe lautend auf BARVERKAUF getätigt wurden. Neben den offiziellen Einkäufen wurden auch Einkäufe ohne Nennung des Bw., so genannte BARVERKAUFS-Rechnungen getätigt, welche im engen zeitlichen Zusammenhang als auch die Erfassungs- und Rechnungsnummern gegenläufig mit den offiziellen Rechnungen stehen. Es besteht somit ein enger Zusammenhang mit den offiziellen Einkaufsrechnungen und werden diese von der Bw. auch nicht bestritten.
Darüber hinaus wurden von der Abgabenbehörde Datenmaterial in Bezug auf die Einkäufe bei der Firma X für die Gastwirtschaft der Bw. erhoben, welche ebenfalls innerhalb von Sekunden oder Minuten fast zeitgleich mit dem jeweiligen Einkauf der Bw. lautend auf die X-Firmenkundenkarte erfolgten, jedoch ebenso nicht auf die Bw. ausgestellt waren. Auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhang ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch der Bw. zuzurechnen sind. Einerseits sind dieselben Artikelpaletten betroffen und andrerseits kann die Einwendung der Bw., dass viele Einkäufer bei der Fa. X ebenso aus der Gastgewerbebranche am Morgen eingekauft hätten, die Feststellungen in Hinblick auf die nicht verschränkten Einkäufen grundsätzlich nicht entkräften.
Somit steht in freier Beweiswürdigung fest, dass die Bw. Teile des betrieblichen Wareneinkaufes nicht verbucht hat. Vor Prüfungsbeginn wurde diesbezüglich auch teilweise Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinstrG erstattet, dass Teile der Wareneinkäufe von der Bw. nicht als betriebliche Einkäufe gebucht wurden.
Wie die in der Stellungnahme zur Berufung angeführten Beispiele darlegen, wurde der Rechnungsbetrag der gesamten X-Einkäufe mit Barverkaufsrechnungen in der Folge um die Privateinkäufe bereinigt und der Wareneinsatz auf Grund dieses Sachverhaltes einschließlich der Beträge der Selbstanzeige gerundet auf jährlich netto € 5.000,- erhöht.
Durch die Feststellungen der BP wurde somit eindeutig erwiesen, dass die Aufzeichnungen, die die Bw. nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, formell unrichtig bzw. unvollständig sind und auf Grund der aufgezeigten Natur der Mängel die Aufzeichnungen materiell unrichtig sind, weshalb die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 3 BAO gegeben ist.
ad Schätzungsergebnis)
Betreffend das Schätzungsergebnis ist weiters auszuführen, dass bei einer kalkulatorischen Schätzung der unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zu ermittelnde Rohaufschlagssatz auf den ausgewiesenen Wareneinsatz aufgeschlagen und damit der Umsatz im Schätzungswege ermittelt wird. Die kalkulatorischen Sätze können aus dem Vergleich des geprüften Betriebes selbst oder externen Werten bzw. Branchenerfahrung gewonnen werden. Die Behörde hat jedoch stets den besonderen betrieblichen Bedingungen Rechnung zu tragen und ist eine den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung anzustreben (vgl. Stoll, BAO, S 1934f).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz. 3 zu § 184 BAO und die dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuschätzung der Umsätze einerseits auf Basis der Einkäufe bei der Fa. X zuzüglich eines Sicherheitszuschlages und andrerseits unter Heranziehung der von der BP ermittelten buchmäßigen Spartenrohaufschläge. Dabei wurden in der Stellungnahme der BP die buchmäßigen Spartenrohaufschläge unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bw. im Gesamttatbestand zwischen 3,84 bis 3,97 für die Jahre 2000 bis 2005 ermittelt und ergibt eine (geringere) Zuschätzung zwischen € 20.900,- bis € 49.700,-. Damit wird den Einwendungen der Bw. bezüglich Abgrenzungsfehler Essensmarkenabrechnungen Rechnung getragen, d.h. die Tageslosungen am Tag der Einlösung um diese Werte gekürzt und im Zeitpunkt der Vereinnahmung nach Rechnungslegung als Einnahme verbucht. Diese Berechnung ergibt eine teilweise stattgebende Berücksichtigung der Beträge und ist in freier Beweiswürdigung als richtig zu beurteilen.
Zu den einzelnen Kalkulationspunkten ist weiters festzuhalten, dass die Einwendungen der Bw. mangels Vorlage von Nachweisen nicht glaubhaft bzw. nur teilweise glaubhaft gemacht werden konnten.
ad Spirituosen: Zur Einwendung, dass der gewichtete Rohaufschlagskoeffizient aus dem Einzeltatbestand 6,49 statt 7,01 lt. BP betrage, weil der Wodkaverkauf rd. 60% des Gesamtumsatzes ausmache und Herr R. im Jahr 2004 im Zuge seines 40. Geburtstages sehr viele Spirituosen geschenkt bekommen hätte, die er dann im Betrieb ausgeschenkt habe, daher die extremen Schwankungen im erklärten Rohaufschlagsbereich begründet wären, ist zu entgegnen, dass mangels Nachweis des behaupteten Umsatzanteiles für Wodka dies als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
ad Bier: Der gewichtete Rohaufschlagskoeffizient aus dem Einzeltatbestand betrage laut Bw. 3,12 statt 3,48, da von der BP Flaschenbiere mit dem gleichen Umsatzgewicht wie Fassbiere bewertet wurden. Der erklärte Rohaufschlagskoeffizient beträgt jedoch nur 2,44 bis 2,71. Begründet wird diese Abweichung durch Spenden an die Feuerwehr, Ausschenkung von Gratisbier anlässlich des Todes eines Freundes und nicht aufgezeichnete Abgaben bei großen "All-Inklusiv" Veranstaltungen. Betreffend diese Einwendung gibt es jedoch bereits laut Angaben der steuerlichen Vertretung einen Beweisnotstand. Da bei der Kalkulation Bier im Einzeltatbestand überwiegend von Fässer (ca. zu 2/3) ausgegangen und ein Nachweis für den Anteil an Umsatz für Flaschenbier nicht erbracht und darüber hinaus Fassbier mit besserem Aufschlag verkauft wurde, ergebe dies einen noch höher als der bisher berechneten Bieraufschlag. ad Alkoholfreie Getränke: Betreffend die Einwendungen von Gratisdraufgaben der Lieferanten, um den Verdacht von nicht gebuchten Einkäufen zu entkräften, ist festzustellen, dass diese mangels Nachweis den Eindruck einer reinen Schutzbehauptung verstärken und der buchmäßige Rohaufschlagskoeffizient in der Regel höher als der Artikelrohaufschlagskoeffizient ist.
ad Wein: Die Bw. wendet ein, dass der erklärte Rohaufschlagskoeffizient der Jahre 2001 und 2002 deshalb geringer als in den übrigen Jahren sei, da in diesen beiden Jahren versucht wurde Bouteillenwein zu verkaufen. Weiters wurde in den Jahren 2004 und 2005 ein schadhaftes Fass ohne Berechnung gegen ein volles Fass ausgetauscht, daher seien die Rohaufschlagskoeffizienten dieser Jahre höher. Dazu ist anzumerken, dass laut vorgelegten Getränkekarten ausschließlich offene Weine angeboten und keine Nachweise für diese Vorbringen erbracht wurden. Daher ist diese Einwendung ebenso als zweifelhaft zu beurteilen.
ad Kaffee/Tee: Der gewichtete Rohaufschlagskoeffizient aus dem Einzeltatbestand betrage 12,09 statt 12,62, da eine Gewichtung von 60% Melangen, 30% kleine Braune und 10% Große Braune verabreicht würden. Ein Nachweis und Ermittlungsmethode für den Anteil an Umsatz für die einzelnen Kaffeearten konnte jedoch nicht erbracht werden.
ad Speiseeis: Laut steuerlicher Vertretung bewegt sich der Rohaufschlag für Eis (0,8% Umsatzanteil) zwischen 3,5% und 3,97%. Dies entspricht der Rohaufschlagshöhe der Sparte Küche. Jedoch wurde bereits von der BP im Rahmen der Stellungnahme für die Kalkulation im Gesamttatbestand die Erlöse und Einkäufe auf Basis der verbuchten Belege herangezogen und der RAK betreffend Küche insgesamt auf einen Wert rund 3,63 verringert.
ad Küche: Betreffend die extremen Schwankungen im Bereich Küche wird eingewendet, dass im Jahr 2003 die wenigsten Veranstaltungen waren, daher war der Aufschlag entsprechend hoch. Bei "All-Inklusiv" Veranstaltungen führe ein "All-Inklusiv" Preis für ca. 25 bis 70 Personen zu einem niedrigerem Aufschlag. Dazu ist festzustellen, dass entsprechend dieser Einwendung der erklärte Gesamtumsatz der beiden vorangegangenen Jahre 2001 und 2002 und den beiden folgenden Jahren, nämlich 2004 und 2005 auf Grund einer höheren Auslastung durch die höhere Gästeanzahl bei den Veranstaltungen in Relation nicht höher ist als der Gesamtumsatz 2003. Diesfalls wird der höchste Gesamtumsatz grundsätzlich erklärbar, nicht jedoch die insgesamt festgestellten Kalkulationsdifferenzen. Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kalkulationsaufschläge und -differenzen auf Basis von Durchschnittswerten sämtlicher Jahre ermittelt wurden, somit auch insgesamt niedriger sich ergeben. Die Zuschätzung für das Jahr 2003 ergeben daher auch entsprechend niedrigere Zurechnungsbeträge. Die ermittelten Zuschlagssätze für die Bw. sind somit insgesamt nicht als ungünstig für die Bw. zu beurteilen. Den Einwendungen der Bw. folgend ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Rohaufschlagskoeffizient auf Basis der Stellungnahme der BP (nach Korrektur des Umsatzes und Wareneinsatzes) für die Küche - ein Mittelwert zwischen dem höchst- und niedrigsterklärten RAK der Jahr 2000 bis 2005 - mit rund 3,63 (höchst erklärter RAK nach Korrekturen: 3,96 - niedrigste erklärter RAK nach Korrekturen: 3,30) insgesamt nicht als überhöht zu beurteilen.
Bei den ermittelten Kalkulationsdifferenzen der restlichen Spartenerlöse wurden zudem von der BP ein 10%iger Rabatt und Schwund berücksichtigt. Ein Nachweis über weitere Aktionen wurde in diesem Zusammenhang nicht erbracht. Somit ist die Zuschätzung diesbezüglich als jedenfalls nicht überhöht zu beurteilen. D.h. es erfolgte die Zuschätzung der alkoholfreien Getränke, alkoholischen Getränke Bier und Wein, Spirituosen und Kaffee auf Basis der ermittelten Durchschnittswerte abzüglich 10% Schwund. Dies ergibt einen gewichteten Wert von 3,84 bis 3,97 lt. Stellungnahme der BP (Beilage 1).
Die Zuschätzung der ermittelten Kalkulationsdifferenzen ist somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Basis der Stellungnahme der BP als angemessen zu beurteilen. Die Schätzung erfolgte unter Berücksichtigung der betriebseigenen Kalkulationswerte und wurde in Hinblick auf die Abgrenzung der festgestellten Durchschnittsätze bezüglich Essensmarken den Einwendungen der Bw. auch Rechnung getragen. Die Schätzungshöhe lt. Stellungnahme der BP ist in Hinblick auf die Aufzeichnungsmängel, nicht erfassten Rechnungen der Fa. X als richtig bzw. als wahrscheinlich der Höhe nach zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Wenn die Bw. einwendet, dass sich die Differenzen insgesamt auf Grund der schlechten Geschäftslage, Auslastung und durchgeführten Aktionen und Schwund ergeben hätten, ist auszuführen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den Einwendungen der Bw. durch die vorgenommenen Kürzungen ausreichend Rechnung getragen wurde.
Betreffend die Einwendung einer Auslastungsrechnung des Restaurants und Pub als Begründung, dass die Schätzung der Höhe nach nicht richtig sei, ist festzuhalten, dass die Schätzung auf Basis der festgestellten X-Rechnungen unter Heranziehung der betriebseigenen Kalkulationssätze erfolgte und darüber hinaus die Umsätze lt. vorgelegter Auslastungsrechnung die festgestellten Differenzen bestätigt. Ein Beweis über die tatsächlich ermittelten Umsätze kann durch diese Aufstellung jedoch ebenso nicht erbracht werden.
Die Schätzung gründet sich somit auf für den Prüfungszeitraum ermittelte Rohaufschläge und Einkaufsdifferenzen und erfolgte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anlehnung an die betriebsinternen Rohaufschläge der Bw. im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist. Die Nichterfassung von Wareneinkäufen und Aufzeichnungsmängel lässt jedenfalls auf höhere Umsätze und Erlöse schließen. Dem aufgezeigten Ziel der Schätzung kann am ehesten dadurch entsprochen werden, dass der fehlende Wareneinsatz über die nicht verbuchten Rechnungen ermittelt und mit Hilfe des für die nicht verbuchten Rechnungen ermittelten und mit Hilfe des für die im Wareneinsatz fehlende Warengruppe ermittelten Rohaufschlages ein wahrscheinlicher Erlös zugerechnet wird.
Hinsichtlich der Zuschätzung eines Gefährdungszuschlages ist weiters festzustellen, dass die Zuschätzungen auf Grund der erwiesenen Fehlmenge des Wareneinkaufes, nicht zu einer hypothetischen Gewinnermittlung führen soll, sondern zu einer geschätzten Erlösgröße wahrscheinlichen Ausmaßes. Die zugerechneten Wareneinkäufe ergeben sich aus der Summe der Wareneinkäufe lt. Selbstanzeige sowie festgestellten bereinigte X-Einkäufe im Zeitraum 2000 bis 12/2005 lautend auf insgesamt €°24.670,58 (€ 5.688,18 zuzüglich € 18.982,4), dies ergibt im Durchschnitt einen nicht erklärten Wareneinkaufsbetrag von € 4.111,76 jährlich.
Betreffend die Hinzuschätzung eines Gefährdungszuschlages ist es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insgesamt als nicht unangemessen zu beurteilen auf Basis der festgestellten Differenzen und Aufzeichnungsmängel eine Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages vorzunehmen. Auf Grund der vorgefundenen Mängel ergibt dies auf Basis eines zusätzlichen Wareneinkaufsbetrages von € 900,- einen griffweisen Zurechnungsbetrag von rund 1,5% im Verhältnis der von der Bw. erklärten Umsätze für die Jahre 2000 bis 2005, rund € 3.500,- jährlich. In Hinblick auf die festgestellten Mängel im strittigen Zeitraum ist die Höhe der Zuschätzung von mit rund 1,5% der Umsätze im Prüfungszeitraum 2000 bis 2005 jährlich als keinesfalls überhöht zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken. Die Zurechnung eines Wareneinkaufsbetrages von insgesamt rund € 5.000 ist in Hinblick auf die festgestellten Kalkulationsdifferenzen sowie Aufzeichnungsmängel somit insgesamt als nicht unrichtig der Höhe nach zu beurteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheits- oder Gefährdungszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient in Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Derartige Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise sich an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe eines Sicherheits- oder Gefährdungszuschlages ist somit davon abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Die gewerblichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO werden wie folgt festgestellt.
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2000:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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750.126,24 S
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54.513,80 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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370.881,64 S
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26.953,02 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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379.244,60 S
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27.560,78 €
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2001:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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714.186,81 S
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51.901,98 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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353.578,33 S
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25.695,54 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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360.608,47 S
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26.206,44 €
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2002:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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79.746,51 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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39.666,10 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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40.080,41 €
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2003:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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66.138,43 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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32.862,06 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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33.276,37 €
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2004:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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75.770,65 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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37.720,90 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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38.049,75 €
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2005:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt, Bw, StNr. Bwxy
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58.888,75 €
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Gewinnanteil K.R., StNr. x
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29.344,22 €
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Gewinnanteil M.R., StNr y
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29.544,53 €
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Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 8 Berechnungsblätter, 1 Kalkulation, 1 Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
Wien, am 29. Juni 2010
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2001-W/09
- Stammnummer
- 48003
- Gültig
- 29.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF