Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1057-W/02
Umrechnung bei Bezug von Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-W/02vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Bezug von Aktiv- und Pensionsbezügen vom selben Arbeitgeber sind die Aktivbezüge, die ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Zuflusses von Transferleistungen angefallen sind, auf einen Jahresbetrag umzurechnen (vgl. VwGH 26.3.2003, 97/13/0118).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 25. August 1999 zu entnehmen, die insofern einen
Teil des Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war
im Streitjahr vom 1.1. bis 28.2.1998 bei der W. AG beschäftigt. Vom 1.3.
bis 31.12.1998 bezog sie von der selben Firma Pensionseinkünfte. Im
Zeitraum vom 1.6. bis 31.12.1998 wurde ihr Arbeitslosengeld ausbezahlt.
Strittig ist im
gegenständlichen Berufungsfall, ob die in den ersten beiden Monaten
zugeflossenen Aktivbezüge unter Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs.
2 EStG auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind, oder ob wegen ganzjährigen
Bezugs von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine derartige
Umrechnung zu unterbleiben hat.
Die Bw. rügt weiters, dass
selbst für den Fall, dass eine Umrechnung durchzuführen war, der
ermittelte Prozentsatz unrichtig sei. Er betrüge statt 38,22 % lediglich
33,61 %.
Die Entscheidung über die
Berufung wurde mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß
§ 281
BAO bis zum Ergehen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses Zl. 97/13/0118-7,
das einen vergleichbaren Fall zu behandeln hatte, ausgesetzt.
Am 26. März 2003 ist
dieses Erkenntnis ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 5 lit a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
Absatz 2 lautet:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 5 lit. a ... nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde..."
Aus der obigen Bestimmung
ergibt sich, dass eine Umrechnung dann nicht zu erfolgen hat, wenn
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zeitgleich mit den
Transferleistungen anfallen.
Das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0118, zu dem der
Aussetzungsbescheid ergangen ist, hat einen dem Sachverhalt nach völlig
identen Berufungsfall betroffen. Der Gerichtshof hat die Meinung des
beschwerdeführenden Präsidenten geteilt, dass bei derartigen
Konstellationen die nicht zeitgleich mit den Transferleistungen bezogenen
Aktiveinkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind.
Es war nunmehr nur noch zu
überprüfen, ob der von der Bw. beanstandete Progressionssatz
zutreffend ist.
Die Berechnung war wie folgt
vorzunehmen (in ATS):
|
umzurechnende
Pensionseinkünfte
|
272.949,00
|
|
|
-
Werbungskosten ohne Pauschbetragsanrechnung
|
962,00
|
|
|
|
271.987,00
|
:
151 x 365
|
657.452,00
|
+
nicht umzurechnende Aktivbezüge
|
|
|
+
326.139,00
|
-
Werbungskostenpauschbetrag
|
|
|
1.800,00
|
|
|
|
981.791,00
|
Sonderausgaben
|
|
|
-
22.230,00
-
3.631,00
-
1.000,00
|
|
|
|
954.910,00
|
darauf
entfallende Steuer
|
|
|
364.950,00
|
das
sind 38,22 % von
|
954.910,00
|
|
Daraus ergibt
sich, dass auch der zur Anwendung zu kommende Progressionssatz vom Finanzamt
zutreffend berechnet wurde.
Es war somit wie in der
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
Wien, 2.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-W/02
- Stammnummer
- 4797
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF