Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1374-L/02
Holzverkleidung einer Stiege als Wohnraumsanierung gemäß § 18 Abs.1 Z 3 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1374-L/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verkleidung einer innerhalb eines Einfamilienhauses befindlichen Terazzostiege mit Holz ohne Änderung an der Bausubstanz ist nur eine Maßnahme der wohnlichen Ausgestaltung und keine Wohnraumsanierung im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im
Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 1999 Kirchenbeiträge und den Gewerkschaftsbeitrag zur steuerlichen
Berücksichtigung geltend. Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlgung
brachte er Berufung ein, da er vergessen hätte, Sonderausgaben wegen
Wohnungssanierung geltend zu machen, und zwar die Sanierung der Mansardenstiege
seines Einfamilienhauses. Wie aus der vorgelegten Rechnung zu ersehen war, wurde
eine Terazzostiege mit Sperrholz verkleidet.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da das Anbringen einer
Holzverkleidung an einer bestehenden Terazzostiege keine
Sanierungsmaßnahme im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit.c
EStG 1988 darstelle.
Im Vorlageantrag hielt der
Berufungswerber seinen Antrag weiter aufrecht und erklärte, dass die
Holzverkleidung auch eine Verbesserung der Wärmedämmung mit sich
bringe, da die Terazzoauflage über der Betonstiege ein Kälteelement in
der Diele war. Beigelegt wurde eine Plankopie des Hauses, die zeigte, welche
Stiege verkleidet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 3 lit.c EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen: Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die
Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder
- Herstellungsaufwendungen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seiner Entscheidung vom 22.2.1994, 91/14/0234, unter Zitierung
einschlägiger Kommentarmeinungen festgestellt hat, wird die Nutzungsdauer
von Wohnraum wesentlich verlängert, wenn selbständige Bestandteile der
Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die
Nutzungsdauer der Wohnung haben, wie z.B. bei Austausch aller Türen samt
Stock. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn
unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch
eine wesentliche als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt,
wie z.B. bei Austausch der Eingangstür unter Verbesserung des Wärme-
oder Einbruchschutzes. Voraussetzung für einen begünstigten Aufwand im
Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit.c leg.cit. ist jedenfalls das
Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes. Hingegen liegt nicht begünstigter
Instandhaltungsaufwand bei bloßen Reparaturen vor.
Die vorliegende Rechnung der
ausführenden Tischlerei lautet: ".....Terazzostiege mit Auftritten
verkleiden. Ausführung: Sperrholz Ahorn 1,8mm furniert, Kante massiv leicht
gerundet, lackiert mit Aqua-Siegellack ......". Die vorgelegte Plankopie zeigt,
dass die verkleidete Stiege vom Erdgeschoss des Einfamilienhauses, in dem sich
die Wohnräume befinden, in den Mansardenteil führt.
Eine solche Stiegenverkleidung
in der in den Unterlagen angeführten Weise, ohne damit verbundener
Verbesserung an der Bausubstanz, kann allenfalls als verschönernde
Reparatur oder als Maßnahme der wohnlichen Ausgestaltung angesehen werden.
Mag eine Holzverkleidung auch das Raumklima angenehm gestalten, so erhöht
sie den Nutzungswert des Wohnraumes jedenfalls nicht, wie vom Gesetz gefordert,
"wesentlich".
An dieser Einschätzung
kann auch die Ansicht des Berufungswerbers nichts ändern, dass die
Verkleidung auch eine Verbesserung der Wärmedämmung bewirkt.
Einerseits müssten auch Aufwendungen für energiesparende
Maßnahmen die oben angeführten Voraussetzungen von
Instandsetzungsaufwendungen erfüllen, andererseits kann auch der
Energiespareffekt einer Holzverkleidung an einer Stiege innerhalb des
Wohnbereiches nicht so effektiv sein, dass die Verbesserung eine "wesentliche"
ist, ist doch selbst an einer Außenwand eine Holzverkleidung allein keine
ausreichende Maßnahme, um eine wesentlich effektivere
Wärmedämmumg zu erreichen. Der unabhängige Finanzsenat teilt
daher die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, dass die
angeführte Maßnahme nicht die Voraussetzungen des § 18
Abs. 1 Z 3 lit.c EStG 1988 erfüllt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1374-L/02
- Stammnummer
- 4744
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF