Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0159-I/03
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-I/03vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §71 AbgEO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte am 5.
Februar 2003 einen Rückstandsausweis über Abgabenschuldigkeiten der
Berufungswerberin in Höhe von insgesamt € 1.893,06 aus. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2003 verfügte das Finanzamt
gegenüber der A-GmbH als Drittschuldnerin für Abgaben in Höhe von
€ 1.893,06 sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von €
21,98 die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung vom 10. März 2003 führte die Berufungswerberin aus,
dass sie sich derzeit in finanziellen Schwierigkeiten befände, weshalb die
Entrichtung der Abgabenschuld in monatlichen Raten von € 30 bewilligt
werden möge. Weiters werde die Aussetzung der Einhebung des
gepfändeten Betrages beantragt.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2003 keine Folge. Mit
weiterem Bescheid vom gleichen Tag wies es den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 17. März 2003
wurde auch das Zahlungserleichterungsansuchen abschlägig erledigt.
Im Vorlageantrag vom 25.
März 2003 machte die Berufungswerberin geltend, dass sie gemeinsam mit
ihrem kranken Ehegatten über ein monatliches Nettoeinkommen von €
1.080 verfüge, wovon die monatlichen Mietezahlungen (€ 580) sowie
Kreditrückzahlungen (€ 428) bestritten werden müssten. Da die
sofortige Entrichtung der Abgabenschulden nicht möglich sei, werde um die
Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von € 100 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs.
1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgaben-schuldners
mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe
der Abgaben-schuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben.Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Dem gegenständlichen
Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom 5. Februar 2003 zu
Grunde. Wenn sich die Berufungswerberin gegen die Pfändung mit einem
Ratenzahlungsansuchen wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Hemmung der
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO nur eingetreten
wäre, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen fristgerecht, also
spätestens vor dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur
Verfügung stehenden Frist eingebracht worden wäre. Dies trifft aber
auf die vorliegenden Zahlungserleichterungsansuchen betreffend die bereits am
27. Dezember 2002 fällig gewordenen Abgaben nicht zu.
Über die gesetzliche
Anordnung des § 230 BAO hinaus kann aus den maßgebenden
Rechtsvorschriften kein Rechtsanspruch auf Unterlassung von
Vollstreckungshandlungen abgeleitet werden. Nur aus den im § 18 AbgEO
angeführten Gründen könnte über Antrag die Aufschiebung der
Vollstreckung bewilligt werden (vgl. VwGH 14. 1. 1990, 87/13/0012). Einen
solchen Antrag gemäß
§ 18 AbgEO hat die Berufungswerberin aber
nicht gestellt.
Da der angefochtene Bescheid
somit der Rechtslage entspricht, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-I/03
- Stammnummer
- 4646
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF