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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1464-W/08

Fehlender Wiederaufnahmegrund, Ausgaben/Aufwendungen für Cranio-Sacrale Osteopathie Therapie als außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Selbstbehalt?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1464-W/08vom 25.03.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sachverhaltsbezogen ist aus dem - zum Begründungsbestandteil des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 erklärten - Aktenvermerk (29. Februar 2008) festzustellen, dass die Bw. 2007 Belege für "Arztkosten Dr. S... 64,49 + "Zahnbeh. (= Zahnbehandlung) 8,60" vorlegte. Da EUR 64,49 und EUR 8,60 in Summe nicht die do. angeführten EUR 72,09 sondern EUR 73,09 ergeben, war strittig, ob die Ausgaben für "Arztkosten Dr. S... 64,49 + "Zahnbehandlung 8,60" zu den außergewöhnlichen Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt gehören. Die bei der Besprechung vom 29. Februar 2008 vorlegten, auf "Arztkosten Dr. S... 64,49 + "Zahnbehandlung 8,60" sich beziehenden Belege wurden lt. Aktenvermerk retourniert. Auf "Arztkosten Dr. S... 64,49 + "Zahnbehandlung 8,60" sich beziehende Beweismittel befinden sich deshalb nicht in den Verwaltungsakten. Die v.a. Sach- und Beweislage ist Entscheidungsgrundlage des ggstl. Streitpunktes. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist über "Arztkosten Dr. S... 64,49" und "Zahnbehandlung. 8,60" festzustellen: Ad. "Arztkosten Dr. S... 64,49": Im Aktenvermerk (29. Februar 2008) wurde festgestellt, dass EUR 64,49 keine iZm dem "Zustand nach einer Brustkrebserkrankung" stehende Ausgaben waren. Die Richtigkeit dieser Feststellung wurde von der idF beweispflichtigen Bw. nicht durch Gegenbeweise widerlegt. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung muss jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Arztkosten und der die Erwerbsminderung verursachenden Krankheit bestehen, damit die Arztkosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abziehbar sind. Von dieser Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - EUR 64,49 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 35 EStG 1988 idgF bzw. im Sinne des § 34 Abs 6 EStG 1988 idgF anzuerkennen und keinen Selbstbehalt abzuziehen - wird abgewiesen. Ad. "Zahnbehandlung 8,60": Im Aktenvermerk (29. Februar 2008) wurde festgestellt, dass EUR 8,60 keine iZm dem "Zustand nach einer Brustkrebserkrankung" stehende Ausgaben waren. Die Richtigkeit dieser Feststellung wurde von der idF beweispflichtigen Bw. nicht durch Gegenbeweise widerlegt. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Zahnbehandlung und der die Erwerbsminderung verursachenden Krankheit bestehen, damit die Ausgaben für die Zahnbehandlung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abziehbar ist. Von dieser Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - EUR 8,60 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 35 EStG 1988 idgF bzw. im Sinne des § 34 Abs 6 EStG 1988 idgF anzuerkennen und keinen Selbstbehalt abzuziehen - wird abgewiesen. Ad. Pkt III.III. - Aufwendungen iHv EUR 776,31 als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt: Streitpunktbezogen war die Rechtslage lt. Pkt. III.I. der Berufungsentscheidung anzuwenden. Die do. rechtlichen Ausführungen werden zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Sachverhaltsbezogen ist aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 festzustellen, dass EUR 776,31 als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung bezeichnet und damit als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt veranlagt wurden. Da die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage nicht gegen die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung sprach, sah sich der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt gemäß § 289 Abs 2 BAO idgF abzuändern. Wien, am 25. März 2010

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Normen und Schlagworte

Wiederaufnahmegrund

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1464-W/08
Stammnummer
46225
Gültig
25.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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