Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0644-W/02
Tagesdiäten eines Gebietsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-W/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems a. d. Donau betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Versicherungsangestellter mit Außendiensttätigkeit. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997
beantragte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten und Tagesdiäten von
insgesamt S 139.362,--. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
|
Kilometergeld
|
105.552,--
|
Tagesdiäten
(für durchschnittlich 18 Tage pro Monat)
|
70.560,--
|
Abzüglich
steuerfreie Ersätze des Dienstgebers
|
-36.750,--
|
Gesamt
(Differenzwerbungskosten)
|
139.362,--
Die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1997 ergab eine Gutschrift von S
52.246,--, wobei die Fahrtkosten zur Gänze, jedoch die Tagesdiäten
lediglich mit S 5.400,-- und die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers mit
S 27.150,-- berücksichtigt wurden. Zur Begründung wurde dazu vom
Finanzamt ausgeführt, dass ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
vorliege, wenn sich die Dienstverrichtung wiederkehrend auf einen anderen
Einsatzort erstrecke. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes Gebiet
mehrmals befahren werde. Ein Verpflegungsmehraufwand sei in diesem Fall
auszuschließen. Tagesgelder seien steuerlich nur für die ersten 15
Tage der Tätigkeit in diesem Gebiet anzuerkennen.
Der Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 eine Berufung ein und brachte vor, er sei mit der
Kürzung der Tagesdiäten auf 15 Tage nicht einverstanden, da er in
seinem Arbeitsgebiet jeden Tag einen Mehraufwand habe.
Mit Schreiben vom 14. April
2003 an den Bw. wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zum Thema
"Verpflegungsmehraufwand" erläutert sowie dem Bw. die Möglichkeit
eingeräumt, seinen in der Berufung vorgebrachten Einwand näher
auszuführen.
Der Bw. verzichtete auf eine
Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw.
geltend gemachten Tagesdiäten für seine
Außendiensttätigkeit zu gewähren sind oder ob Tagesdiäten
nur in einer kurzen Anfangsphase berücksichtigt werden
können.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 9 EStG zählen Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen als Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis
ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §
26 Z. 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Aus § 26 Z. 4 EStG ergibt
sich ein Tagesgeld für Inlandsdienstreisen von S 360,-- pro
Tag.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 lit. c EStG dürfen Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z. 9
EStG nicht abzugsfähig sind, steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört
auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen (VwGH
vom 5. Oktober 1994, 92/15/0225).
Eine Reise iSd § 16 Abs. 1
Z. 9 EStG liegt vor (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 173),
wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass zumindest etwa 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Aus der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass der
regelmäßige Aufenthalt an einem Ort - sofern dieser über eine
kurze Anfangsphase hinausgeht - als Mittelpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden muss und daher keine Reise
vorliegt.
Mittelpunkt der Tätigkeit
kann auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein
Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem
Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH vom 28. Mai 1997,
96/13/0132). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an
diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken (Doralt, Kommentar zum EStG, §
16, Tz. 178).
Die Rechtfertigung der Annahme
von Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in
dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG
nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei
längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort
begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit,
sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort
insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führt (VwGH vom
28. Mai 1997, 96/13/0132).
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. als Gebietsvertreter laut seiner Reiserechnung das Gebiet Melk - Krems
betreut. Dieses mehrere Orte umfassende Einsatzgebiet wurde wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum bereist. Mit diesem unbestrittenen
Sachverhalt hat der Bw. in seinem Zielgebiet Melk - Krems nach Ablauf einer
Anfangsphase einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Daraus folgt, dass im Sinne
oben erläuterter Lehre und Rechtsprechung bei Aufenthalten im Einsatzgebiet
des Bw. keine Reisen vorliegen und daher nach Ablauf der 15-tägigen
Anfangsphase keine Tagesdiäten bzw. Differenzwerbungskosten geltend gemacht
werden können.
Bei wiederkehrenden
Aufenthalten in einem Zielgebiet ist nämlich von einer Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten und der Kenntnis von günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen. Da somit ein Verpflegungsmehraufwand
vermieden werden kann, befindet sich der Bw. in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VersicherungsangestellterTagesdiätenReisekostenGebietsvertreterVerpflegungsmehraufwandDienstreisenTätigkeitsmittelpunktEinsatzgebiet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-W/02
- Stammnummer
- 4609
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF