Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0927-W/02
Aufwendungen für den Besuch der Internationalen Schule Wien als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
RBG Revisions- und Betriebsberatungs GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betreibt ein technisches Büro. In seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1997 machte er das für den Besuch der Internationalen
Schule Wien durch seine beiden Töchter aufgewendete Schulgeld in Höhe
von S 288.038,- als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Vom Finanzamt wurde dieser
Betrag im Zuge der Veranlagung nicht berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen
Berufung rügte der Bw. die fehlende Bescheidbegründung.
In weiterer Folge führte
er aus, auf Grund der Nationalität und der Sprache seiner Frau seien seine
beiden Töchter mit Erstsprache Englisch aufgewachsen. Insbesondere durch
den langjährigen Auslandsaufenthalt der gesamten Familie sei Deutsch zur
Zweitsprache geworden. Da er aufgrund seiner Berufssituation jederzeit wieder
ins Ausland hätte gehen können, sei der Weg der Internationalen
Schule, die in jedem Land gleiche Schulsysteme habe, vorgezeichnet gewesen. Ein
Wechsel im Laufe der Schulzeit wäre sicherlich der Erziehung und Ausbildung
seiner Töchter abträglich gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, von
besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (ausländische
Diplomatenkinder) bestünde keine sittliche Verpflichtung der Eltern, ihren
Kindern den Besuch einer schulgeldpflichtigen Privatschule mit englischer
Unterrichtssprache zu ermöglichen.
Im Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde darauf hingewiesen,
den in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und
internationalen Geschäftsleuten sei gemeinsam, dass sie sich nur
vorübergehend,aber doch so lange in Österreich aufhielten, dass sie in
vielen Fällen von ihren Kindern begleitet würden. Für die Kinder
dieser Personen sei daher die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine
Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher
Form gebe bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende
Hochschulreife erworben werden könne. Die Anerkennung des Schulgeldes als
außergewöhnliche Belastung werde in den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1995, 92/13/0191, und vom 28.5.1998,
94/15/0074, vom Vorliegen eines Auslandsbezuges abhängig
gemacht.
Der Bw. habe mehr als die
Hälfte seines Erwerbslebens aus beruflichen Gründen im Ausland
verbracht. Die von ihm betriebene protokollierte Einzelfirma verfolge
überwiegend Projekte im Ausland mit Schwerpunkt im asiatischen Raum und in
Osteuropa. Es könne daher jederzeit passieren, dass die betrieblichen
Erfordernisse eine vorübergehende Wohnsitzverlegung der Familie an Orte, an
denen größere Projekte durchgeführt würden, erforderten.
Mit Rücksicht auf die Art der Geschäftstätigkeit habe sich der
Bw. gezwungen gesehen, eine Schulform zu wählen, welche auch im Ausland in
vergleichbarer Form vorzufinden gewesen sei. Nur durch den Besuch einer
Internationalen Schule habe sichergestellt werden können, dass die Kinder
im Falle eines beruflich bedingten Umzuges ihre Schulausbildung ohne grobe
Beeinträchtigung fortsetzen hätten können. Es träfen somit
jene Voraussetzungen zu, nach welchen in den Urteilen des VwGH eine sittliche
bzw. rechtliche Verpflichtung der Eltern, Kindern den Besuch einer
Internationalen Schule zu ermöglichen, anzunehmen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob der vom Bw. für den Besuch der Internationalen Schule Wien
aufgewendete Betrag als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen ist (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des
Finanzamtes).
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und
zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf
diese Beträge hat.
2.......
3.......
4. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die vom Gesetzgeber in §
34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende
Unterhaltsleistungen für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen.
Als Beispiel für abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (6221 BlgNr XVII.GP, 84)
Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst
- würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für
eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (vgl. VwGH v.
21.12.1993, 93/14/0213).
Berufsausbildungskosten des
Steuerpflichtigen beruhen in der Regel auf freiem Willensentschluss; sie
erwachsen weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich. Eine
außergewöhnliche Belastung kann gegebenenfalls vorliegen,
wenn,
1. dem Steuerpflichtigen die
Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung
zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder
2. die (neuerliche)
Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34 EStG 1988,
"Berufsausbildung").
Bei der Bezahlung des
Schulgeldes durch den Bw. handelt es sich um laufende Unterhaltsleistungen
für die Ausbildung seiner Kinder. Kosten der Berufsausbildung würden
aber, wären sie die Steuerpflichtigen, grundsätzlich keine
außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgte doch die Ausbildung
kraft freien Willensentschlusses. Da Gründe der oben beschriebenen Art, bei
deren Vorliegen die eigene Berufsausbildung eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde, nicht vorgebracht worden sind, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Der Einwand im Vorlageantrag,
mit Rücksicht auf die Art der Geschäftstätigkeit sei immer wieder
mit der Notwendigkeit längerer durchgehender Auslandsaufenthalte zu rechnen
gewesen, weshalb sich der Bw. gezwungen gesehen habe, eine Schulform zu finden,
die im Ausland in vergleichbarer Form vorzufinden sei, ist aus folgenden
Gründen nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:
Zum Einen regelt § 34 Abs.
7 EStG 1988 eindeutig, dass Unterhaltsleistungen in der Regel durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind und
nur in den in Z 4 leg. cit. geregelten Fällen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine Ausnahmeregelung
hinsichtlich solcher Personen, die unter Umständen ihre geschäftliche
Tätigkeit ins Ausland verlegen, weswegen ihrer Art und Dauer nach eine
Verlegung des Familienwohnsitzes erforderlich wäre, sieht diese Bestimmung
nicht vor.
Zum Anderen gehört der Bw.
aber auch nicht dem Personenkreis der UNO-Bediensteten, Diplomaten und
internationalen Geschäftsleuten an und ist mit diesem auch nicht
vergleichbar. Nach der Aktenlage betreibt er ein technisches Büro in Wien,
es ist aber auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag nicht konkret
erkennbar, ob und wann er geschäftliche Tätigkeiten im Ausland
aufnehmen wird, die ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des
Familienwohnsitzes erfordern werden. Die abstrakte Möglichkeit, die
Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen zu müssen, lässt die
Notwendigkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht erkennen. Bei einer
derartigen Sachlage sind aber weder tatsächliche noch rechtliche oder
sittliche Gründe gegeben, aus denen der Bw. gezwungen gewesen wäre,
seine Töchter die eingangs genannte schulgeldpflichtige Schule besuchen zu
lassen. Die Belastung ist demnach nicht zwangsläufig erwachsen (vgl. VwGH
v. 23.3.1999, 98/14/0119).
Hinsichtlich der vom Bw. im
Vorlageantrag zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist
auszuführen:
Der dem Erkenntnis vom
28.5.1998, 94/15/0074, zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem
streitgegenständlichen insofern nicht vergleichbar, als dort der Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Österreich von vorneherein befristet war,
während der Bw. lediglich von der Möglichkeit spricht, seine
Tätigkeit eventuell ins Ausland verlegen zu müssen.
Zum Erkenntnis vom 30.5.1995,
92/13/0191, ist anzumerken, dass es zu einer Rechtslage ergangen ist, die mit
der für den vorliegenden Fall geltenden nicht vergleichbar ist (strittig
war in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt die Einkommensteuer
für das Jahr 1988), und dass darüberhinaus der Verwaltungsgerichtshof
auch in diesem Fall die Zwangsläufigkeit des Besuches der Internationalen
Schule Wien verneinte.
Dem Einwand des Bw., die
Schulkosten seien in den letzten Jahren absetzbar gewesen, ist entgegenzuhalten,
dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit schützt; die Behörde ist vielmehr
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 114 Rz 9, und die dort
angeführte Judikatur).
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-W/02
- Stammnummer
- 4574
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF