Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4364-W/02
Nichtdurchführung einer Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4364-W/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Er entspricht der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23. September 2002.
Die dort
ausgewiesene Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Abgabe bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wendet sich in seinem
Berufungsbegehren (Eingabe vom 13. September 2002) gegen die vom Finanzamt
durchgeführte Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 (ermittelter
Durchschnittssteuersatz 18,26%), indem er feststellt, dass die
durchgeführte Umrechnung wegen ganzjährig erzielter Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht zu Recht bestehe. In dem gegen die sodann erlassene,
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (neu ermittelter
Durchschnittssteuersatz nun 18,10% wegen Ausklammerung der ganzjährig
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb) eingereichten Vorlageantrag wendet
der Bw. ein, dass seine aliquot (nicht ganzjährig) erzielten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auf Jahresbeträge hochgerechnet wurden.
Aus den vorliegenden
Aktenunterlagen geht hervor, dass der Bw. vom 10. November bis 31. Dezember
2001 Arbeitslosengeld erhielt. Neben der oberwähnten ganzjährigen
gewerblichen Tätigkeit erzielte er ganzjährig Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vom Insolvenz- Ausfallgeld - Fonds, jedoch nicht
ganzjährige weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
für die Zeiträume 1. Jänner bis 30. April und 25. August bis
14. September d. J. (vgl. die Detaillierungen, die als Anhang zu den
Finanzamtsbescheiden erstellt wurden).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Bw. steuerfreie Bezüge gem. § 3 Abs. 5
lit. a EStG 1988 (versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld) nur für
einen Teil des Kalenderjahres und für die restliche Zeitspanne (somit
außerhalb des Zeitraumes des Arbeitslosengeldbezuges) zum laufenden Tarif
zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte
(siehe die o.a. diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung), waren diese
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen (§ 3 Abs. 2 leg. cit.). Daher konnte dem weiteren Begehren
des Bw. im Vorlageantrag auf Nichtdurchführung einer Hochrechnung nicht
Folge geleistet werden. Allerdings war dem im Berufungsschreiben artikulierten
Begehren auf Nichtdurchführung einer Hochrechnung bezüglich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Folge zu leisten, da diese auch während
des Bezuges des Arbeitslosengeldes vorlagen.
Dies bedeutet, dass die Berufungsentscheidung der mit
Bescheid vom 23. September 2002 erlassenen Berufungsvorentscheidung entspricht.
Die dort ausgewiesenen Bescheiddaten werden daher durch
diese Berufungsentscheidung übernommen, wobei auf die dortige rechnerische
Darstellung verwiesen wird.
Wien,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4364-W/02
- Stammnummer
- 4543
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF