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UFSZ4I ZRV/0029-Z4I/02
Befugnis des Warenempfängers zur Einbringung einer Berufung; Zurückweisungsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z4I/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergeht ein Bescheid betreffend eine Einfuhrzollschuldentstehung gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe b) ZK an die Person, die bei Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren Anmelder gewesen ist (Fall der indirekten Vertretung), ist die Regelung des § 85b Abs. 1 ZollR-DG, wonach das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht, nicht anwendbar. Der Warenempfänger, an den der betreffende Bescheid nicht ergangen ist, ist gemäß § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung nicht befugt. Eine derartige Berufung wäre daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 27. August
1999, GZ. 100/55625/97-1, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. Juni 1997 hat die H. als
indirekte Vertreterin der Bf. für eine Sendung Kirschen der Warennummer
0809 2049 42 1 beim Hauptzollamt Wien eine Anmeldung zur Überführung
in den freien Verkehr abgegeben. Als Bemessungsgrundlage wählte der
Anmelder dabei den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft
("erklärter Wert"). Da das Zollamt daran zweifelte, dass dieser angemeldete
Einfuhrpreis dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht, wurde
anlässlich der Abfertigung eine Sicherheit in der Höhe des Betrages
gefordert, der sich bei Anwendung des höchstmöglichen Zolles ergeben
hätte und der Anmelder aufgefordert, innerhalb der Frist gemäß
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 nachzuweisen, dass die
betreffende Ware zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des
Preises entsprechen. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 legte die H.
diverse Verkaufsrechnungen vor und ersuchte um Freigabe der
Sicherheit. Das Hauptzollamt Wien teilte der H. daraufhin mit Bescheid
vom 17. Juni 1999 mit, dass der Nachweis über die Realität des
erklärten Wertes nicht erbracht worden sei und daher gemäß
Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe b) ZK die Abgabenfestsetzung unter Zugrundelegung
des pauschalen Einfuhrwertes vorgenommen werde. Der verbleibende Differenzbetrag
werde nachträglich buchmäßig erfasst, mitgeteilt und die
geleistete Sicherheit einbehalten. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist dabei davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage geeigneter Nachweise
über die Absatzbedingungen eine Verfehlung darstelle und eine
Einfuhrzollschuld entstanden sei, weil sich anlässlich einer Prüfung
der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll bei der Bf. herausgestellt habe,
dass eine der Voraussetzung für die Gewährung eines
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes nicht erfüllt war. Eine
Durchschrift des Bescheides erging zur Information auch an die Bf. Mit
Schreiben vom 15. Juli 1999 brachte die Bf. Berufung gegen den genannten
Bescheid ein. Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
27. August 1999 als unbegründet abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Für die Einbringung der
Berufung gelten gemäß
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis
258 BAO mit der Maßgabe, dass das Recht zur Einbringung einer Berufung
gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden
Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger zusteht, der
die Waren vom Anmelder übernommen hat. Im
verfahrensgegenständlichen Fall ist Entstehungstatbestand Artikel 204
Absatz 1 Buchstabe b) ZK, d.h. nach Ansicht der belangten Behörde
waren die Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenermäßigung bei
Überführung in das betreffende Zollverfahren nicht wirklich
erfüllt. Da es im konkreten Fall keinen gesamtschuldnerischen
Warenempfänger gibt, ist die o.a. Regelung des § 85b Abs. 1 ZollR-DG
nicht anwendbar. Im Hinblick darauf, dass der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid nur an die H. ergangen ist, war die Bf.
gemäß
§ 246 BAO zur Einbringung einer Berufung nicht befugt. Die
Rechtsmittelbehörde erster Instanz hätte daher nicht in der Sache
(meritorisch) entscheiden dürfen, sondern die Berufung als nicht
zulässig zurückweisen müssen. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z4I/02
- Stammnummer
- 4530
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF