Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0133-S/03
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-S/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat zum Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz der BW, vertreten durch Dr. Leopold
Hirsch, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
"Familienbeihilfe für Sohn B" vom 8. November 2000
beschlossen:
Der
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der streitgegenständliche
Antrag wurde einlangend mit 14. Mai 2001 an das Finanzamt gestellt und nach
Vorlage durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat am
10. Juni 2003 niederschriftlich dahingehend präzisiert, dass er sich
gegen den Bescheid vom 8. November 2000 richtet, der vom Finanzamt nach
seiner Anfechtung mittels Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 10. April 2001
bestätigt worden war.
Die BVE erging aufgrund der vom steuerlichen Vertreter
Dr. Leopold Hirsch unter Berufung auf seine Vollmacht verfassten Berufung.
Sie wurde an die "BW z.H. Herrn Dr. Leopold Hirsch" an die Adresse des
steuerlichen Vertreters zugestellt und von diesem am 13. April 2001
entgegengenommen. Wie vom steuerlichen Vertreter am 10. Juni 2003
niederschriftlich bestätigt wurde, lag eine Zustellvollmacht nicht vor.
Dr. Leopold Hirsch berief sich in der selben Niederschrift auf seine
nunmehr ab 10. Juni 2003 gültige ausschließliche
Zustellvollmacht und erklärte, dass ab sofort alle Erledigungen zum
Verfahren Familienbeihilfe für die BW ausschließlich an ihn
zuzustellen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu beurteilen war primär
die Zulässigkeit des Antrages auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen BVE
eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines diesbezüglichen
Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine BVE
erlassen hat. Hat das Finanzamt im konkreten Fall keine BVE erlassen, kommt dem
Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe VwGH vom 28.10.1997,
93/14/0146). Er wäre somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom 26.6.1990,
89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Die BVE gilt unter anderem dann
als erlassen, wenn sie rechtswirksam zugestellt wurde.
In den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur
rechtswirksamen Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten)
Vertreter verpflichtet und auch berechtigt, wenn dieser die ausdrückliche
Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muss
ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren
urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden
§ 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der
Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde
nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen
(siehe etwa VwGH 28.1.1998, 95/13/0273).
Im konkreten Fall erfolgte die
Zustellung der BVE an den steuerlichen Vertreter ohne dass eine solche
Zustellvollmacht vorgelegen wäre. Die Zustellung wurde somit nicht wirksam.
Eine BVE ist damit bisher nicht ergangen und das Verfahren befindet sich nach
wie vor im Stadium der Berufung vom 11. Dezember 2000.
Wird ein Anbringen zu früh
eingebracht, so ist es als unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, Rz. 10 zu § 311).
Der gegenständliche Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz wurde vor
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-S/03
- Stammnummer
- 4523
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF