Findok · Richtlinien
ZK-4200
4. Rolle des Konzeptivorganes
überholte Fassung (bis 08.07.2010)RichtlinieBMF-010300/0003-IV/6/2010gilt ab 02.02.2010
Inhaltsverzeichnis der ZK-4200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2010 bis 08.07.2010.
Wortlaut laut Findok
4. Rolle des Konzeptivorganes
Das Konzeptivorgan prüft im Hinblick auf die Rückerstattung der Sicherheit:
Die Zollanmeldung samt Belegnachweisen analog der Prüfung nach Art. 78 ZK (Punkt 3). Werden keine Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten erkannt, ist die Sicherheit mit ZB 32 gutzuschreiben und die Rückzahlung in der Anmeldung zu vermerken. Der Anmelder erhält eine schriftliche Miteilung.
Im Falle von Belegmängeln oder sonstigen erkannten Unregelmäßigkeiten sind diese dem Anmelder vorzuhalten und ist er im Sinne des Art. 14 ZK aufzufordern, diese Unterlagen innerhalb einer Frist von 2 Wochen beizubringen, anderenfalls die Sicherheit für die nach Art. 204 ZK entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld heranzuziehen und diese bescheidmäßig vorzuschreiben ist.
Das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) wird mittels Kontrollmitteilung informiert.
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
Das Konzeptivorgan überwacht die geleisteten Sicherheiten und fordert den Anmelder nach Ablauf eines dreimonatigen Zeitraumes zur Beibringung der erforderlichen Belege und Nachweise auf.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010300/0003-IV/6/2010
- Stammnummer
- 45226
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 02.02.2010 bis 08.07.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF