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Findok · Richtlinien

ZK-4200

4. Rolle des Konzeptivorganes

überholte Fassung (bis 24.04.2012)RichtlinieBMF-010300/0019-IV/6/2010gilt ab 09.07.2010

Inhaltsverzeichnis der ZK-4200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.07.2010 bis 24.04.2012.

Wortlaut laut Findok

4. Rolle des Konzeptivorganes Das Konzeptivorgan prüft im Hinblick auf die Rückerstattung der Sicherheit: Die Zollanmeldung samt Belegnachweisen analog der Prüfung nach Art. 78 ZK (Punkt 3). Werden keine Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten erkannt, ist die Sicherheit mit ZB 32 gutzuschreiben und die Rückzahlung in der Anmeldung zu vermerken. Der Anmelder erhält eine schriftliche Miteilung. Im Falle von Belegmängeln oder sonstigen erkannten Unregelmäßigkeiten sind diese dem Anmelder vorzuhalten und ist er im Sinne des Art. 14 ZK aufzufordern, diese Unterlagen innerhalb einer Frist von 2 Wochen beizubringen, anderenfalls die Sicherheit für die nach Art. 204 ZK entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld heranzuziehen und diese bescheidmäßig vorzuschreiben ist. Das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) wird mittels Kontrollmitteilung informiert. Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten. Das Konzeptivorgan überwacht die geleisteten Sicherheiten und fordert den Anmelder nach Ablauf eines dreimonatigen Zeitraumes zur Beibringung der erforderlichen Belege und Nachweise auf.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010300/0019-IV/6/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010300/0003-IV/6/2010
Stammnummer
45226
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 8)
Gültig
09.07.2010 bis 24.04.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF