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Findok · Richtlinien

AH-2260

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressource

geltende FassungRichtlinie2025-0.740.435gilt ab 01.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressource Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A., 2B.,oder 3A. und 3B.

Normen und Schlagworte

Waffenembargo

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.740.435
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF