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Findok · Richtlinien

AH-2260

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressource

überholte Fassung (bis 30.10.2018)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2014gilt ab 12.05.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2014 bis 30.10.2018.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressource derzeit frei 5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Gemäß Art. 2 der Verordnung ist es verboten, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Diese Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5B. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben desder Abschnitts 3e 2A., 2B., 3A. und 3B. 65. Waffenembargo Gegenüber der Republik Guinea gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210(*) zu entnehmen. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 25.04.2013 wurde "AH-3200" auf "AH-3210" richtiggestellt. 76. Strafbestimmungen 7.16.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 7.26.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Waffenembargo

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0023-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 9)
Gültig
12.05.2014 bis 30.10.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF