Findok · Richtlinien
AH-2260
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 30.10.2018)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2014gilt ab 12.05.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2014 bis 30.10.2018.
Wortlaut laut Findok
33A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.13A. Ausfuhrverbot1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, OrganisationenEinrichtungen oder Einrichtungen dürfenOrganisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein AusfuhrverbotEinfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.23A.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten PersonenZu beachten ist, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
3.23A. Ausfuhr2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.13A.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, OrganisationenEinrichtungen oder EinrichtungenOrganisationen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im AnhangAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, OrganisationenEinrichtungen oder EinrichtungenOrganisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme imdes Abschnitt 3s 3A.
Die Bestimmungen im Abschnitt 2. sind jedoch weiterhin zu beachten.
3.2.23A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.2.33A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 33A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführteingeführt werden.
3.33A.3. Ausnahmen vom AusfuhrverbotEinfuhrverbot mit AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung
Das VerbotGemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3.13A.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der AusfuhrEinfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der AusführerEinführer nachweisen, dass dafür eine gültige AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052N941 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenEmbargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der AusfuhrgenehmigungEinfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3B. Einfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
3B.1. Einfuhrverbot
(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.
Definition:
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldvorschreibungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
3B.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die an andere als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B.
3B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 1 Buchstabe f VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Anhang II VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 9 Abs. 1 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 1 Buchstabe d VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0023-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 12.05.2014 bis 30.10.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF