Findok · Richtlinien
AH-2260
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2025-0.740.435gilt ab 18.11.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3A.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.
3A.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang II der Verordnung angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot
3A.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter oder Gelder, die anderen als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
3A.3.2. Einfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung eingeführt werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 9 Abs. 1 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Anhang II VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.740.435
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 18.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF