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Findok · Richtlinien

AH-2260

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2025-0.740.435gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2. 3A.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang II der Verordnung angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter oder Gelder, die anderen als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.3.2. Einfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung eingeführt werden.

Normen und Schlagworte

Waffenembargo

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.740.435
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF