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Findok · Richtlinien

AH-2260

2A. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 17.11.2025)Richtlinie2023-0.864.045gilt ab 01.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2023 bis 17.11.2025.

Wortlaut laut Findok

2A. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher RessourcenAusfuhr 2A.1. AusfuhrverbotAllgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2A.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, OrganisationenEinrichtungen oder Einrichtungen dürfenOrganisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.Abschnitts(*) 2A.3. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.2." auf "Abschnitt 3A.2." berichtigt. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (24) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 3A.(*) Die Bestimmungen im Abschnitt 2A.(*) sind jedoch weiterhin zu beachten. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurden die Verweise von "Abschnitt 3." und "Abschnitt 2." auf "Abschnitt 3A." und "Abschnitt 2A." berichtigt. 2A.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A.(*) nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3." auf "Abschnitt 3A." berichtigt. 2A.3. Ausnahmen vom AusfuhrverbotAusfuhr mit Ausfuhrgenehmigung Das(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Verbot nach Abschnitt 3A2A.1.(*) gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (*)( Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 13. Mai 2014 wurde der Verweis von "Abschnitt 3.1." auf "Abschnitt 3A.1." berichtigt.2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B2A. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung4. Ausnahmen 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (2) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: -Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, -Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldvorschreibungen, -öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, -Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, -Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen, -Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, und -Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: -Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2B2A.2.14.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen GelderGüter, die anderenan andere als im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten Anhang II der Verordnung aufgeführte natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme desim Abschnitts 2B 2A. 2B2A.2.24.2. VoranfrageGüter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.4.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.4.3.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen DieGemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 Bestimmungenfindet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur VoranfrageDeckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Guinea durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und überihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die Verwendung des Dokuments sindan dem Plan für humanitäre Maßnahmen der ArbeitsrichtlinieVereinten AH-1110 Abschnitt 8.Nationen für Guinea beteiligt sind, zu entnehmengewährleisten. 2B2A.34.3.2. Ausnahmen vom AusfuhrverbotAusfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung Das Verbot(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 nachkönnen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2B2A.14.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werdeninnerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. Bei der Ausfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person in(2) In der Republik GuineaAusfuhranmeldung muss der Ausführer nachweisenerklären, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegtfür die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052"Y921" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenVon dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.864.045
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 9)
Gültig
01.12.2023 bis 17.11.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF