Findok · Richtlinien
AH-2260
2A. Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.740.435gilt ab 18.11.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
2A.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.3.
(4) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2A.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4. Ausnahmen
2A.4.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die an andere als im Anhang II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 2A.
2A.4.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.4.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe
2A.4.3.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Guinea durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Guinea beteiligt sind, zu gewährleisten.
2A.4.3.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Anhang II VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 8 Abs. 1 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 8a Abs. 1 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 8a Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.740.435
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 18.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF