Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1045-W/02
Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer mangelhaften Rechnung (Leistungszeitraum)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1045-W/02vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die gesetzlich geforderten Angaben in einer Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu versagen. Sind in einer Rechnung keine Angaben zum Leistungszeitraum enthalten bzw. liegen keine Unterlagen vor, aus denen dieser schlüssig abzuleiten ist, ist die Rechnung mit einem Mangel behaftet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Werner Gossar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Die
festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 1997 beträgt € 19.915,63
(ÖS 274.045,--).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Seitens des Finanzamtes
für Körperschaften wurde bei der Bw. gem. § 151 BAO eine
Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für den Zeitraum 10/1997
- 7/1998 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Bw. für das
Jahr 1997 Vorsteuern aus Rechnungen, datiert mit 24.12.1997, des Sublieferanten
M. Co KEG beansprucht hatte. Es wurden damit Arbeiten wie z. B.
Schachtabschüttung, Lackierarbeiten, Renovierungsarbeiten, Malerarbeiten
abgerechnet. Auffällig war, dass die am 25.3.1998 durch die Bw.
eingebrachte ursprüngliche UVA für Dezember 1997 diese Vorsteuern
nicht enthalten hatte sondern diese erst mit Berichtigungsmeldung vom 4.6.1998
beantragt worden sind. In der Niederschrift zur UVA-Prüfung vom
19.4.1999 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die genannten Rechnungen
nicht den Vorschriften des § 11 (1) UStG 1994 entsprächen. So
befänden sich auf den der Bp in Kopie vorliegenden 10 Rechnungen (Nr.
0014/97A - 0023/97A) keine Angaben hinsichtlich des Leistungszeitraumes. Nach
einem im Zuge der Prüfung durchgeführten Vorhalteverfahren seien
seitens des steuerlichen Vertreters diese Eingangsrechnungen im Original
vorgelegt worden. Darauf seien Leistungszeiträume (zb. im März, April,
Mai, Oktober etc.) mit Schreibmaschine nachgetragen worden. Für die
Betriebsprüfung sei es nicht nachvollziehbar gewesen ob diese
Nachträge seitens der rechnungsausstellenden M. Co KEG erfolgt seien.
Diesbezügliche Stundenaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Da die
Rechnungen somit nicht sämtliche für den Vorsteuerabzug erforderlichen
Bestandteile enthielten, sei der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen.
Die Kürzung der Vorsteuer betrug
ÖS 99.526,50. Das Verfahren für die Umsatzsteuer 1997
wurde wiederaufgenommen und der
Bescheid mit Datum 6.5.1999 erlassen. Mit Schreiben vom
12.7.1999 erhob die Bw. gegen den genannten Bescheid
Berufung. Sie begründete
dies damit, dass die ursprünglichen Rechnungen des Auftragnehmers zwar
keine Bezeichnung des Leistungszeitraums enthalten hätten, aber aufgrund
der Textierung zu einzelnen genau definierten Ausgangsrechnungen der Bw. und
damit auch einem Leistungszeitraum zuordenbar gewesen seien. Infolge eines
Vorhaltes der Bp seien durch die Bw. dennoch, im Beisein der Auftragnehmer, die
entsprechenden Leistungszeiträume hinzugefügt worden. Die Rechnungen
seien dann nach Ansicht der Bw. als ordnungsgemäß zu bezeichnen
gewesen. Die Anerkennung der Vorsteuer sei trotzdem versagt worden, obgleich
unbestritten sei, dass die beiden Gesellschafter der Bw. die fakturierten
Arbeiten nicht ohne Hilfe von Subunternehmen hätten bewältigen
können. Es werde beantragt, die ordnungsgemäß in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen. Mit
Schreiben des Finanzamtes vom 22.7.1999 wurde die Bw. ersucht ihre Berufung im
Hinblick auf die Anforderungen des § 11 UStG zu ergänzen und neuerlich
aufgefordert Nachweise dazu zu erbringen, dass die Nachträge auf den
Rechnungen tatsächlich durch die Rechnungsaussteller vorgenommen worden
seien. Weiters seien Nachweise, wie z. B. Stundenaufzeichnungen, hinsichtlich
der erbrachten Leistungen der Subfirma zu erbringen. Diese Ergänzungen sind
nicht erfolgt, sodass die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28.9.1999 als unbegründet abgewiesen
wurde. Am 6.10.1999 stellte die Bw. einen
Vorlageantrag. Sie führte
aus, dass die Beantwortung des Vorhaltes unterblieben sei, da die
Geschäftsführung der Ansicht sei, die vorgelegten Unterlagen
entsprächen den Anforderungen des UStG und eine Wiederholung der Argumente
der Berufung hätte zu keiner anderen Entscheidung
geführt. In der Zwischenzeit (Mai 2001 - August 2002) hat
bei der Bw. eine Betriebsprüfung gem. § 147 BAO stattgefunden,
die u. a. die Umsatzsteuer 1997 umfasst hat. Es wurde nochmals die Problematik
Vorsteuerabzug des Jahres 1997 thematisiert. Im Betriebsprüfungsbericht vom
1.8.2002 werden dazu Feststellungen getroffen, die die Subfirma M. Co KEG
betreffen. Ergänzend zum bereits bekannten Sachverhalt ist daraus zu
entnehmen, dass der Bp Arbeitsaufzeichnungen zu 3 Rechnungen - 0014/97A,
0017/97A und 0019/97 - vorgelegt worden seien. Diese Aufzeichnungen datierten
vom 10.3.1997 bis 2.5.1997 und als Monteur scheine der Name "Nenad" auf. Die
betroffene Subfirma M. Co KEG sei jedoch - lt. im Firmenbuch
angeführten Gesellschaftsvertrag - erst am 26.8.1997 gegründet worden.
Des weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass laut Auskunft der Stadtkasse die
auf den Rechnungen der M. Co KEG angeführte Adresse (Paulusgasse, Hausnr.
8a) nicht existiere. Die auf den Rechnungen angeführte Telefonnummer ist
der Adresse Paulusgasse 8 zuzuordnen. Laut Auskunft der Hausverwaltung des
Hauses Nr. 8 läge an dieser Adresse kein Mietvertrag mit dem Gesellschafter
der KEG oder der M. Co KEG selbst vor. Die Bp hielt nochmals fest, dass der
Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen mangels angeführtem
Leistungszeitraum nicht zu gewähren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 (1) UStG
1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten
Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gem. § 11 müssen diese
Rechnungen u. a. die folgenden Angaben enthalten: - Art und Umfang der
sonstigen Leistung - den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung
oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. Fehlen gesetzlich geforderte Angaben auf einer Rechnung mit
der eine sonstige Leistung abgerechnet wird und liegen auch keine anderen
Unterlagen vor aus denen der Leistungszeitraum hervorgeht bzw. durch die eine
lückenlose Verbindung zu den verrechneten Leistungen hergestellt werden
kann, besteht ein Rechnungsmangel, infolgedessen der Vorsteuerabzug zu versagen
ist. Im Fall der Bw. lagen 10 Eingangsrechnungen eines Sublieferanten,
der M. Co KEG, vor, die alle mit dem 24.12.1997 datierten. So enthielten jedoch
keinerlei Angaben hinsichtlich des Leistungszeitraumes für die
abgerechneten Arbeiten. Dieser Sachverhalt wurde und wird auch durch die Bw.
nicht bestritten. Die Angaben bezüglich Art und Umfang der Arbeiten waren
teilweise nur allgemein gehalten. Die Bw. verwies jedoch darauf, dass die
Rechnungen hinsichtlich der Leistungszeiträume im Zuge des
Prüfungsverfahrens, also nachträglich 1999, berichtigt worden seien
und aufgrund der Textierung den entsprechenden Ausgangsrechnungen zuordenbar
wären. Damit lägen ihrer Ansicht nach ordnungsgemäße
Rechnungen vor und die Vorsteuer werde daher zu Recht beansprucht.
Zu diesen Ausführungen ist einerseits festzustellen, dass
eine Rechnungsberichtigung oder Ergänzung nur durch den leistenden
Unternehmer erfolgen kann. Eine derartige Berichtigung und Ergänzung ist in
einer Art und Weise durchzuführen, daß dies auch nach aussen hin klar
erkennbar ist (z. B. durch einen Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung
oder den Hinweis "Berichtigung" o.ä.). Ob die Berichtigung der Rechnungen
im vorliegenden Fall durch das ausstellende Unternehmen erfolgt ist oder nicht,
war durch die Bp nicht nachvollziehbar und wurde durch die Bw. auch durch nichts
nachgewiesen. Es wurden auf den Originalrechnungen lediglich Zeiträume
(Datumsangaben) mit Schreibmaschine hinzugefügt. Verweise darauf, dass dies
nunmehr berichtigte Rechnungen seien, waren nicht vermerkt. Die
Ordnungsmäßigkeit der nunmehr vorliegenden (ergänzten)
Rechnungen ist daher nicht gegeben. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass
selbst bei einer ordnungsgemäßen Rechnungsberichtigung der
Vorsteuerabzug erst in jenem Voranmeldungs-(Veranlagungszeitraum) zulässig
wäre, in dem diese Berichtigung oder Ergänzung erfolgt ist. Somit
wäre auch in diesem Fall eine Anerkennung des Vorsteuerabzuges für
Dezember 1997 zu versagen gewesen. Im Übrigen ist aber
anzuführen, dass zum Nachweis der Leistungserbringung im gesamten Verfahren
keine entsprechenden Unterlagen, wie Arbeitsscheine oder Stundenaufzeichnungen,
aus denen die Arbeitsleistung der M. Co KEG ersichtlich gewesen wäre,
vorgelegt worden sind. Bei den, zu 3 von den in Frage stehenden 10 Rechnungen,
vorgelegten Stundenaufzeichnungen handelt es sich um Formulare der Bw. selbst.
D. h. sie zeigen jeweils den Schriftzug sowie Adresse und Telefonnummer der Bw.
Sie betreffen Zeiträume im März und April 1997 und sind jeweils mit
"Nenad" unter dem Punkt "Monteur" unterzeichnet. Die hier in Frage stehende
Subfirma scheint nicht auf. Es ergibt sich aus diesen Unterlagen kein Beweis
dafür, dass es sich um Stundenaufzeichnungen / Arbeitsnachweise der M. Co
KEG handelt und dass sie den mit 24. Dezember datierten Rechnungen zuzuordnen
sind. Des weiteren ist festzuhalten, dass die genannte Subfirma im Zeitraum
März / April 1997 noch nicht bestanden hat, da sie erst im August 1997
gegründet worden ist und wie der Auskunft der WGKK zu entnehmen ist, in
dieser Zeit auch keine Arbeitnehmer gemeldet hatte. Somit spricht diese Tatsache
ebenfalls nicht für eine Leistungserbringung der M. Co KEG in diesem
Zeitraum.
Die Argumente der Bw. sind
nicht geeignet die Beurteilung des Sachverhalts seitens der Betriebsprüfung
in Frage zu stellen. Die vorgelegten Rechnungen sind mit einem Mangel
hinsichtlich der Angaben des Leistungszeitraumes behaftet. Einerseits deswegen,
da auf den Originalrechnungen dieser Zeitraum gar nicht angeführt worden
war. Andererseits weil die nachträgliche Berichtigung nicht
ordnungsgemäß erfolgt ist und weiters die vorgelegten
Leistungensaufzeichnungen für diese Zeiträume nicht der M. Co KEG
zuzurechnen sind. Es liegen somit keine Rechnungen vor, die zum
Abzug der Vorsteuer berechtigen. Die Vorsteuer aus den 10 genannten Rechnungen
war zu Recht nicht gewährt worden. Die Berufung ist
abzuweisen.
Wien,
10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1045-W/02
- Stammnummer
- 4476
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF