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Findok · Richtlinien

ZT-1600

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)

überholte Fassung (bis 15.02.2011)RichtlinieBMF-010314/0225-IV/8/2010gilt ab 11.01.2010

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2010 bis 15.02.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle) 4.1. Besichtigung Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung der Maschine kann unterbleiben, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und auf Grund der Anmeldungen kein Zweifel besteht, dass die Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN erfüllt worden sind. Sofern sich die zusammengebaute Maschine im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Zollamtes befindet, kann die Überwachungszollstelle dieses aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ersuchen, die Besichtigung durchzuführen und darüber zu berichten. Im Falle der Ausfuhr ist die Vollständigkeit an Hand der Anmeldungen zu prüfen. 4.2. handelstatistische Anmeldung Die vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung vorgelegte handelstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung ist innerhalb eines Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt zu leiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0225-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
11.01.2010 bis 15.02.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF