Findok · Richtlinien
ZT-1600
4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)
überholte Fassung (bis 15.02.2011)RichtlinieBMF-010314/0225-IV/8/2010gilt ab 11.01.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2010 bis 15.02.2011.
Wortlaut laut Findok
4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)
4.1. Besichtigung
Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung der Maschine kann unterbleiben, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und auf Grund der Anmeldungen kein Zweifel besteht, dass die Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN erfüllt worden sind. Sofern sich die zusammengebaute Maschine im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Zollamtes befindet, kann die Überwachungszollstelle dieses aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ersuchen, die Besichtigung durchzuführen und darüber zu berichten. Im Falle der Ausfuhr ist die Vollständigkeit an Hand der Anmeldungen zu prüfen.
4.2. handelstatistische Anmeldung
Die vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung vorgelegte handelstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung ist innerhalb eines Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt zu leiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0225-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 11.01.2010 bis 15.02.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF