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Findok · Richtlinien

ZT-1600

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)

überholte Fassung (bis 08.07.2026)Richtlinie2021-0.044.312gilt ab 20.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2021 bis 08.07.2026.

Wortlaut laut Findok

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle) 4.1. Besichtigung Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung der Maschine kann unterbleiben, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und auf Grund der Unterlagen (Anmeldungen, Rechnungen, Lieferscheine, Fotos, Datenblätter, usw.) kein Zweifel besteht, dass die Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN erfüllt worden sind. Sofern sich die zusammengebaute Maschine im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Zollamtes befindet, kann die bewilligende Zollstelle dieses aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ersuchen, die Besichtigung durchzuführen und darüber zu berichten. Im Falle der Ausfuhr ist die Vollständigkeit an Hand der Anmeldungen zu prüfen. 4.2. Handelsstatistische Anmeldung Die vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung vorgelegte handelsstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung ist innerhalb eines Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu leiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.044.312
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 7)
Gültig
20.01.2021 bis 08.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF