Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0984-L/05
Abgrenzung Mietvorauszahlung, Darlehen, firmeninterner Vorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0984-L/05vom 11.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters bringt die Abgabenbehörde erster Instanz vor, dass eine Mietvorauszahlung in dieser Höhe ohne schriftliche Vereinbarung fremdunüblich sei. Deshalb sei eine Darlehensvereinbarung anzunehmen. Dem ist insofern zuzustimmen, dass die fehlende Schriftlichkeit nicht dem üblichen Verkehr im Geschäftsleben entspricht. Allerdings ist es unter fremden Geschäftspartnern auch nicht unbedingt üblich, einen Darlehensvertrag über mehr als 9 Mio. ATS nur mündlich abzuschließen bzw. hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten keine Regelungen zu treffen. Einer steuerlichen Anerkennung als Darlehen steht unter Berücksichtigung der von der Judikatur zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen (die Geschäftsführerin der Bw ist Lebensgefährtin des Vermieters, ab April 2002 war einer der Söhne der Vermieters Geschäftsführer der Bw) entwickelten Grundsätze die fehlende Schriftlichkeit des Vertrages, die fehlende Besicherung des hingegebenen Betrages in Millionenhöhe, die fehlende Verzinslichkeit, sowie die nicht vorhandenen, jeden Zweifel ausschließenden Angaben über die Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten, entgegen.
Der Unabhängige Finanzsenat konnte der Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz durchaus Einiges abgewinnen. Warum wurde über das Gespräch in der Haftanstalt in Wien im Jahr 2001 nicht wenigstens ein Aktenvermerk angefertigt? Warum war die Mietvorauszahlung weder in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung des J H noch in dessen Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten? Warum verzichtet die Bw. so lange auf die Geltendmachung eines erheblichen Vorsteuerbetrages? Warum stellte der Vermieter seine Forderungen gegenüber der Bw. nicht fällig?
Die Verfahrensergebnisse haben ergeben, dass die Geschäftsgebarung im vorliegenden Fall so ist, wie sie unter fremden Vertragspartnern überhaupt nicht vorstellbar wäre. Unter Fremden würden weder Mietvorauszahlungen in dieser Höhe geleistet noch würde ein Darlehen in dieser Höhe ohne entsprechende Vertragsgestaltung gewährt werden. Die Bw. verrechnet die angebliche Mietvorauszahlung nicht in voller Höhe mit der Miete sondern nur teilweise, sodass sich der Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechtes des Vermieters noch verlängert. Auch diese Vorgangsweise wurde offensichtlich nicht schriftlich fixiert. Im Gegensatz dazu wurde in der Vereinbarung vom 10. April 1989 noch vorrangig festgestellt, dass die vereinbarte Miete bis einschließlich 31. Dezember 1997 in voraus bezahlt worden sei. Seitens der Bw. wurde vorgebracht, es sei in ihrem wirtschaftlichen Interesse gelegen, die Zahlung als Mietvorauszahlung zu qualifizieren, weil dadurch der Kündigungsschutz verlängert werde. Dieses Argument geht insofern ins Leere, als der Vermieter selbst zu 50 % an der Bw. beteiligt ist und die andere Hälfte von seiner Lebensgefährtin treuhändig für deren Kinder gehalten werde. Es ist daher ohnehin kaum vorstellbar, dass der Vermieter sein Kündigungsrecht zum Nachteil der Bw. geltend machen würde.
Den Ausführungen der Bw, des Vermieters und des Zeugen FV nach ist die Vertreterin der Bw. im Jahr 2001 nach Wien gereist, um dort mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass an die Bank im Namen des Vermieters ein Betrag von über 9 Mio ATS gezahlt werde. Über diesen Vorgang existieren keine schriftlichen Vermerke, der Vermieter entrichtet für den erhaltenen Betrag keine Umsatzsteuer, die Mieterin macht die Vorsteuer nicht geltend. In Zusammenhang mit dem Parteienwillen ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter den berufungsgegenständlichen Vorgang zunächst nicht als Mietvorauszahlung qualifizierte. Erst in seine berichtigten Abgabenerklärungen wurde der empfangene Betrag als Mietvorauszahlung qualifiziert.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangte nach Abwägung aller Sachverhaltselemente zur Ansicht, dass es sich dabei um einen familien- bzw. firmeninternen Vorgang (verdeckte Ausschüttung) handelt. Unbestritten ist, dass der Vermieter einen dringenden Geldbedarf hatte, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsversteigerung abzuwenden. Ebenso unbestritten ist, dass die Bw. den Betrag von 9, 307.727,95 ATS tatsächlich für den Vermieter an die Bank bezahlt hat. An der Bw. sind je zu 50 % EP und MD beteiligt. MD ist die Schwester des Vermieters und hält die Anteile treuhändig für ihren Bruder. Daher war mit diesem Vorgang einerseits dem Vermieter als Gesellschafter geholfen, andererseits der Bw. weil die Zwangsversteigerung abgewendet werden konnte und das Mietobjekt daher der Bw. nicht entzogen werden konnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Mietvorauszahlung handelt, haben sich im umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Unberücksichtigt darf dabei der Umstand nicht bleiben, dass der Vermieter den Vorgang zunächst nicht als Mietvorauszahlung gewertet hat. Dem Argument der Bw., dass dies mit der gegenständlichen Berufung nichts zu tun hätte, könne insofern nicht gefolgt werden, als die Abgabenerklärungen für die Bw. als auch für den Vermieter von derselben Person - dem Buchhalter Herrn BH - erstellt worden sind. Dass unter diesen Umständen die Bw. nicht wusste, wie der Vermieter den Vorhang steuerlich behandelt, ist nach Überzeugung des Senates auszuschließen.
Die Bw ist in diesem Zusammenhang nicht vorsteuerabzugsberechtigt, der Vermieter muss für den Betrag von 9,307.727,95 ATS keine Umsatzsteuer entrichten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11. Jänner 2010
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0984-L/05
- Stammnummer
- 44676
- Gültig
- 11.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF