Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2248-W/02
Wiederaufnahmeantrag nach rechtskräftigen Schätzungsbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2248-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Wiederaufnahmeantrag noch vor Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. I Nr. 97/2002 eingebracht und abgewiesen und wird über die gegen diese Abweisung gerichtete Berufung nach Inkrafttreten dieser Novelle entschieden, kommt die für den Abgabepflichtigen günstigere Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 zur Anwendung, wonach kein grobes Verschulden vorliegen darf (vgl. VwGH 15.1.1997, 94/13/0185, zur Auswirkung von Gesetzesänderungen auf anhängige Verfahren; Ritz, BAO-Kommentar², § 308 Tz 13 zur gleich gelagerten Problematik betreffend Wiedereinsetzungsanträge).
Der Abgabepflichtige hat kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 303 Tz 37). Aus der Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Wiederaufnahme erwächst kein Recht auf Entscheidung über diese Anregung. Durch die Abweisung einer derartigen Anregung kann daher der Abgabepflichtige auch nicht in einem Recht verletzt werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2945; VwGH 24.1.1996, 95/13/0279; VwGH 4.11.1998, 96/13/0200). Eine gegen einen solchen Bescheid gerichtete Berufung ist daher auch deshalb abzuweisen, weil durch den abweisenden Bescheid des Finanzamtes eine Rechtsverletzung nicht eintreten kann.
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO ist spätestens mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung, im vorliegenden Fall die Berufung, nachzuholen. Hat der Abgabepflichtige diese Handlung nicht nachgeholt, ist ein derartiger Mangel des Wiedereinsetzungsantrages nicht gemäß § 309 a BAO mittels eines Mängelbehebungsauftrages verbesserungsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
Universitätsdozent und wissenschaftlicher Autor.
Laut Meldeauskunft war der Bw
von W, U.-straße 8 nach Wien, E.-gasse 20 zugezogen, wo er von
29. Oktober 1997 bis 31. Juli 1998 gemeldet war. Von
1. August 1998 bis 23. Oktober 2001 war er in Wien, H.-weg 3/5/2
gemeldet. Seit 23. Oktober 2001 ist er in Wien, H.-weg 5/3
gemeldet.
Mit Vollmacht, eingelangt beim
Finanzamt am 7. Februar 1994 bevollmächtigte der Bw den
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Mag. W.. Mit Schreiben vom
12. März 1999 teilte Mag. W. dem Finanzamt mit, dass er
seine Vollmacht mit sofortiger Wirkung zurücklege. Laut Vollmacht (keine
Datumsangabe), eingegangen am Finanzamt am 15. Dezember 2000,
bevollmächtigte der Bw erneut Mag. W. als steuerlichen Vertreter.
Laut Telefax des Bw vom
15. Juli 2001 (Datum vom 13. Juli 2001) wird der Bw ab
diesem Zeitpunkt von Frau Dr. D. vertreten.
Für das Jahr 1996 reichte
der Bw keine Abgabenerklärungen ein. Das Finanzamt für den 12., 13.
und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf erließ mit Datum vom
13. Jänner 1999 im Schätzungswege Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide (mit RSb-Brief) für das Jahr 1996 an die Adresse
Wien, E.-gasse 20, welche die Post an die Adresse Wien, H.-weg 3/5/2
nachsendete. Der Bw übernahm diese Bescheide am 18. Jänner 1999
eigenhändig.
Für das Jahr 1997 reichte
der Bw keine Abgabenerklärungen ein. Das Finanzamt für den
12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf erließ mit
Datum vom 8. September 1999 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1997, wobei es die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungsweg ermittelte. Diese Bescheide sendete das Finanzamt mit
RSb-Brief zunächst an die Adresse Wien, E.-gasse 20. Das
diesbezügliche Kuvert wurde von der Post dem Finanzamt mit dem Vermerk
"zurück nicht behoben" rückübermittelt. Das Finanzamt
stellte diese Bescheide daraufhin neuerlich mit RSb-Brief - nunmehr
- an die Adresse Wien, H.-weg 3/5/2 zu. Diese Bescheide wurden am
Postamt mit Beginn Abholfrist 16. Oktober 1999 hinterlegt und vom Bw nicht
behoben.
Das Finanzamt für den 12.,
13., 14. und 23. Bezirk trat den Steuerakt des Bw an das Finanzamt für den
8., 16. und 17. Bezirk ab, weil der Bw von Wien, E.-gasse 20 nach Wien,
H.-weg 3/5/2 übersiedelt war.
Für das Jahr 1998 reichte
der Bw abermals keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt ein. Das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk erließ idF mit Datum vom
28. August 2000 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr
1998, wobei es die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelte.
Diese Bescheide stellte das Finanzamt an die Adresse Wien, H.-weg 3/5/2
zu.
Darüber hinaus ist aus dem
Akteninhalt ersichtlich:
Einen im Zuge der Erstellung
der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1993 im Jahr 1994 an
den Bw an seine damalige Adresse P, H.-straße 70 gerichteten Vorhalt behob
der Bw nicht. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 vom
7. November 1994 wurde dem Bw an seine damalige Adresse P, H.-straße
70 durch Hinterlegung zugestellt, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1993 vom 8. Juni 1995 mit RSb-Brief adressiert an die damalige Adresse des
Bw P, H.-straße 70 wurde hinterlegt und nicht behoben. Das Finanzamt
sendete letzteren Bescheid darauf hin nochmals mit gewöhnlichem Kuvert an
den Bw.
Im Jahr 1994 richtete das
Finanzamt an den Bw in P, H.-straße 70 mit RSb-Brief einen Vorhalt
betreffend eine Grundstücksveräußerung. Dieser Vorhalt wurde
durch Hinterlegung zugestellt. Diesen Vorhalt ließ der Bw ebenso
unbeantwortet wie die mit RSb-Brief an ihn gerichtete, durch Hinterlegung
zugestellte Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe. Ebenso durch
Hinterlegung zugestellt wurde dem Bw der entsprechende mit RSb-Brief versendete
Zwangsstrafenbescheid.
Mit Datum vom
16. Jänner 1996 erließ das Finanzamt nach einer
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1994. Infolge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens erließ das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1994 mit Datum vom 23. Dezember 1996. Dieser Bescheid
konnte dem Bw nicht an die Adresse P, H.-straße 70 zugestellt werden, da
der Bw mittlerweile verzogen war. In weiterer Folge wurde dieser Bescheid (RSb)
dem Bw am 7. Jänner 1997 durch Hinterlegung an seine neue Adresse in
W, U.-straße 8 zugestellt.
Für das Jahr 1995 gab der
Bw keine Abgabenerklärungen ab, die Besteuerungsgrundlagen wurden vom
Finanzamt im Schätzungsweg ermittelt. Die im Zuge dieser Schätzung
ergangenen Bescheide wurden mit RSb-Brief an den Bw zugestellt, wobei sowohl der
Umsatzsteuerbescheid vom 4. Dezember 1997 als auch der Einkommensteuerbescheid
vom 12. Dezember 1997 an die Adresse W, U.-straße 8 adressiert waren
und auf Grund eines Nachsendeauftrages an die Adresse Wien, E.-gasse 20
zugestellt wurden. Der Einkommensteuerbescheid wurde in der Folge von der Post
als nicht behoben an das Finanzamt zurückgesandt.
Eine Erinnerung des Finanzamtes
Eisenstadt vom 30. Jänner 1998 an den Bw, die
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 bis zum
2. März 1998 einzureichen, konnte dem Bw nicht an die dem
Finanzamt damals bekannte Adresse, W, U.-gasse 8 zugestellt werden, da das
RSb-Kuvert mit dem Vermerk, verzogen nach Wien, E.-gasse 20, von der Post an das
Finanzamt rückgesendet wurde.
Mit Vorhalt vom
23. Februar 1998, adressiert an den Bw, Wien, E.-gasse 20, forderte
das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk den Bw auf, zur
Klärung der örtlichen Zuständigkeit bekanntzugeben, wo sich sein
Wohnsitz befinde, welcher Tätigkeit er gegenwärtig nachgehe, ob er
noch Einkünfte aus der Vortragstätigkeit erziele sowie, welche
Einkünfte er in den Jahren 1995 bis dato bezogen habe. Weiters setzte das
Finanzamt für die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1995
und 1996, ebenso wie für die Beantwortung dieser Fragen eine Frist bis
25. März 1998.
Anlässlich einer Nachschau
an der Adresse des Bw in Wien, E.-gasse 20 am 7. Mai 1998 stellte das
Nachschauorgan Folgendes fest bzw machte der Bw folgende Angaben: Der Bw habe
seinen ordentlichen Wohnsitz seit Oktober 1997 an dieser Adresse. Er beziehe
nach wie vor Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es
bestünden Lehraufträge an den Universitäten Wien und Graz.
Hinsichtlich der Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 werde
der Bw seinen Steuerberater, welchem er auch den Vorhalt vom
23. Februar 1998 unmittelbar nach Erhalt zugeleitet habe,
kontaktieren.
Betreffend das Jahr 1996 setzte
das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk mit Bescheid vom
22. September 1998, adressiert an die Adresse Wien, E.-gasse 20 eine
Zwangsstrafe von 2.000 S gegen den Bw fest, weil er es unterlassen habe,
Abgabenerklärungen für das Jahr 1996 beim Finanzamt einzureichen.
Dieser Bescheid (RSb-Brief) wurde von der Post auf Grund eines
Nachsendeauftrages an die Adresse Wien, H.-weg 3/5/2 nachgesendet. Am
zuständigen Postamt wurde der Bescheid hinterlegt, vom Bw jedoch nicht
behoben und idF von der Post an das Finanzamt rückgesendet.
In einem Bericht des
Erhebungsdienstes an die Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk vom 31. Juli 2000 wird festgehalten, der Bw sei an
der Adresse Wien, H.-weg 3/5/2 wohnhaft und beziehe laut Auskunft des
Steuerberaters Mag. W weiterhin ausländische Einkünfte. Auf
diesem Bericht findet sich weiters ein Aktenvermerk, laut Auskunft des
Steuerberaters (Vollmacht zurückgelegt) beziehe der Bw Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Lehrauftrag), aus gelegentlichen Vorträgen
im Ausland und sei hauptsächlich als wissenschaftlicher Autor
(Evolutionslehre) tätig.
Mit Datum vom
11. Dezember 2000, beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk
eingegangen am 15. Dezember 2000 stellte der Bw, vertreten durch
seinen steuerlichen Vertreter Mag. W. folgenden Antrag:
"Betreff:
Aussetzungsantrag - Wiederaufnahmeantrag
(Name des Bw, StNr des
Bw)
Im Auftrag meines Mandanten
stelle ich hiemit den
Aussetzungsantrag
für den derzeit
aushaftenden Rückstand bis zur Erledigung der steuerlichen Veranlagung der
Jahre 1996 - 1999
Begründung: Mein Mandant
ist in steuerlichen Belangen total unerfahren. Mehrere Übersiedlungen
bewirkten, dass Zustellungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
werden konnten. Als er den tatsächlich aushaftenden Saldo erfuhr,
beauftragte er meine Kanzlei mit der Erstellung der entsprechenden
Steuererklärungen für die oben genannten Jahre. Seine Einkünfte
gehen über den Rahmen des Kleinunternehmers nicht hinaus, sodass die
Festsetzung an Umsatzsteuer, sowie auch die Festsetzung der Einkommensteuer und
der Vorauszahlungen für das Jahr 2000 einer Grundlage entbehrten. Stellt
man die Rechtsrichtigkeit vor die Rechtssicherheit, so glaube ich, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt ist.
Beilage: Vollmacht in
Kopie
Steuerklärungen 1996
- 1999
Das Finanzamt für den 8.,
16. und 17. Bezirk forderte den Bw daraufhin mit Bescheid gemäß
§ 303 a Abs 1 BAO auf, die Bezeichnung der Verfahren,
deren Wiederaufnahme beantragt werde, die Bezeichnung der Umstände, auf die
der Antrag gestützt werde, die Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig seien und die Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im laufenden
Verfahren notwendig seien, innerhalb einer näher genannten Frist zu
ergänzen.
In Beantwortung dieses
Bescheides führte der Bw zusammengefasst im Wesentlichen aus, die für
die letzten Jahre ausgewiesenen Beträge an Einkommensteuer entsprächen
nicht seinem tatsächlichen Einkommen, dieses sei wesentlich niedriger
gewesen. Dies ergebe sich auch aus den von ihm vorgelegten
Abgabenerklärungen. Sein Einkommen aus selbständiger Arbeit habe zum
Teil nicht einmal die Höhe der nun zu entrichtenden Einkommensteuer
erreicht. Fragen der Rechtssicherheit sollten auch Fragen der
Rechtsgültigkeit zur Seite gestellt werden. Die Entrichtung der vom
Finanzamt vorgeschriebenen Abgaben sei nicht zumutbar. Darüber hinaus sei
ein Teil seiner ausländischen Einkünfte bereits im Ausland besteuert
worden. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt am
11. Oktober 2000 sei ihm gesagt worden, sein Steuerakt liege erst seit
August 1999 bei diesem Finanzamt auf. Zuvor habe er keine Buchungsmitteilungen
oder sonstige Nachrichten von Seiten der Abgabenbehörden erhalten. Im
Frühjahr 1998 habe ein Vertreter des für seinen damaligen Wohnsitz
zuständigen Finanzamtes seine Angaben hinsichtlich der teilweisen Nutzung
seiner Wohnung als Arbeitsstätte überprüft. Einen Steuerbescheid
habe er aber damals nicht erhalten. Eine Buchungsmitteilung (datiert mit
28. August 2000) habe er erst im September 2000 erhalten. Da er in den
letzten Jahren aus beruflichen und familiären Gründen mehrmals
übersiedelt sei, hätten ihn frühere Schreiben nicht erreicht.
Zwar habe stets ein Nachsendeauftrag durch die Post bestanden, trotzdem seien,
wie er aus seiner Korrespondenz mit anderen Stellen wisse, mehrere Sendungen an
die jeweiligen Absender sofort retour gegangen und hätten ihn daher nie an
der neuen Adresse erreicht. Zudem habe er in den letzen Jahren viele
Auslandsreisen absolviert. Die familiären Gründe des Wohnungswechsels
seien allerdings schwer wiegend gewesen und außerhalb seines
Einflussbereiches gelegen. Auf die ihm im September 2000 zugestellten Bescheide
und Buchungsmitteilungen habe er sofort reagiert. Umgehend sei auch seine
Reaktion auf eine Vorladung durch Frau F. vom Finanzamt am
24. Oktober 2000 reagiert, welche um Auskunftserteilung gebeten habe.
Er habe bei dieser vorgesprochen und diese habe ihm geraten, einen
Aussetzungsantrag bis Mitte Dezember 2000 zu stellen und gleichzeitig eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Beide Anträge habe er prompt
eingebracht. Auch Herr R. habe ihn im Gespräch am
11. Oktober 2000 auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des
Verfahrens hingewiesen. Er habe dabei den Eindruck gewonnen, dass ein solches
Verfahren nicht nur juristisch sinnvoll, sondern in seinem Fall auch
erfolgversprechend sei. Die Umstände, auf die der Wiederaufnahmeantrag
gestützt werde, seien oben im Wesentlichen angeführt. Ebenso
dürfte aus obigen Angaben die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Wiederaufnahmeantrages möglich sein. Würde ihn das Schreiben des
Finanzamtes früher erreicht haben, so würde er auch früher
reagiert haben.
Mit Bescheid vom 15. Februar
2001 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 ab. Zur Begründung
führte es aus, es erkenne in dem Wiederaufnahmeantrag kein
neuhervorgekommenes Sachverhaltselement, an das die in "§ 303 Abs 1 Z
2 BAO" normierte 3-Monatsfrist anknüpfe. Spätestens im September
2000 habe der Bw laut eigenen Angaben durch die von ihm erwähnte
Buchungsmitteilung von der Höhe des aushaftenden Rückstandes Kenntnis
erlangt. Seine Angaben würden jedoch laut Aktenlage durch den Umstand
widerlegt, dass er beispielsweise nachweislich die gemäß
§ 184
BAO im Schätzungsweg ergangenen Steuerbescheide für das Jahr 1996 am
18. Jänner 1999 persönlich übernommen habe. § 303
Abs 1 lit b BAO stelle auf das Verschulden ab. Der Grad des Verschuldens sei
hiebei nicht bedeutsam. Bereits eine leichte Fahrlässigkeit stehe der
beantragten Wiederaufnahme entgegen. Gemäß
§ 120 BAO hätten
Abgabepflichtige ihrem Finanzamt alle abgabenrechtlich relevanten Umstände
innerhalb eines Monates anzuzeigen. Ein Wechsel des Betriebs- bzw Wohnsitzes sei
unter diese Bestimmung zu subsumieren. Die Bescheide für die
Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 seien zum Teil durch Hinterlegung
zugestellt worden. Laut Aktenlage seien mehrfach umfangreiche Erhebungen der
Abgabenbehörde zwecks Ermittlung des geänderten Betriebs- bzw
Wohnsitzes erforderlich gewesen. Zumindest durch den Umstand, dass er wiederholt
Betriebs- bzw Wohnsitzwechsel trotz entsprechender Verpflichtung gegenüber
der Abgabenbehörde nicht angezeigt habe, treffen den Bw ein Verschulden iS
einer Außerachtlassung der Sorgfalt an der Nichtgeltendmachung im
laufenden Verfahren. Als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme müsse
ein geklärter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen. Ein
Abgabepflichtiger, der keine Steuererklärungen abgebe, leide an einem
gewissen Glaubwürdigkeitsdefizit, sodass auf Grund von nach abgelaufener
Rechtsmittelfrist gegen die Schätzungsbescheide vorgelegte
Steuererklärungen allein nicht von einem entscheidungsrelevanten
Sachverhaltselement gesprochen werden könne. Zur Ermittlung der richtigen
Besteuerungsgrundlagen würden umfangreiche Ermittlungen der
Abgabenbehörde notwendig sein, zumal auch in den Vorjahren keine
Erklärungen eingebracht worden seien. Der Einsatz beträchtlicher
Ressourcen zwecks Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei iSd
Verwaltungsökonomie nicht zweckmäßig. Zudem ließen die in
den nunmehr vorgelegten Steuererklärungen gemachten Angaben Zweifel an
deren materieller Richtigkeit - in der gleichzeitig eingebrachten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 sei zu Unrecht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden - offen. Das Finanzamt
nehme daher im Hinblick auf die Aktenlage und das bisherige steuerliche
Verhalten des Bw von einer amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren Abstand.
Eine Wiederaufnahme auf Antrag auf Grund des Antrages des Bw komme mangels
Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw Berufung, wobei er im Wesentlichen ausführte, die geforderten bzw
nachgeforderten Steuererklärungen für die betreffenden Jahre seien von
seinem Steuerberater mittlerweile längst eingebracht worden, sodass seine
Einkommenssituation der Abgabenbehörde durchaus bekannt sei. Wenn für
die Wiederaufnahme eine geklärter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt
vorliegen müsse, dann liege dieser nunmehr mit den abgegebenen
Steuererklärungen vor. Dass ihn ein Verschulden hinsichtlich nicht
angezeigter Wohnsitzwechsel treffe, wisse er erst heute, da er stets davon
ausgegangen sei, dass durch eine reguläre polizeiliche Anmeldung im
zuständigen Wohnbezirk die jeweilige Anschrift jeder Behörde
grundsätzlich zugänglich und bekannt sei. Die vom Finanzamt
ausgewiesenen Nachforderungen von Abgaben stellten einen angenommenen
Sachverhalt dar, der nicht mit den Tatsachen (dem tatsächlichen Einkommen)
übereinstimme. Eine unrichtige Feststellung müsse dann als gegeben
angesehen werden, wenn auf lückenhafter Ausgangsbasis die
Einkommenssituation des Abgabenschuldners beurteilt worden sei und nur diese
Beurteilung für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend gewesen sei. Nach
den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes könne im Bescheid
des Finanzamtes betreffend seinen Wiederaufnahmeantrag ein
"materiallrechtlicher" Mangel erkannt werden, der die Aufhebung des
Bescheides wegen Rechtwidrigkeit ermögliche. Ein Bescheid könne als
rechtswidrig erklärt werden, wenn die Behörde eine Berufung als
unzulässig zurückweise, statt in der Sache selbst zu entscheiden. Nach
Melichar (,Finanzverfahren und Rechtskraft') genüge schon die
geringste Rechtswidrigkeit, um die Gefahr einer ,völlig
ungleichmäßigen Behandlung der Abgabepflichtigen' entstehen zu
lassen. Der Bescheid stehe daher seines Erachtens auf der Grundlage reinen
Ermessens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 BAO
kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei sowie
von Amts wegen wieder aufgenommen werden. Eine Wiederaufnahme auf Antrag ist bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorzunehmen. Hingegen liegt
die Vornahme einer Wiederaufnahme von Amts wegen im Ermessen der
Abgabenbehörde, die Partei hat auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen kein
subjektives Recht.
Eine Wiederaufnahme auf Antrag
ist gemäß
§ 303 Abs 1 BAO vorzunehmen, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war, und nachträglich über eines solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme
ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen (§ 303 Abs 2 BAO).
Der Bw hat eine Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis
1998 beantragt. Nach dem Vorbringen des Bw scheiden die lit a) und c)
(Erschleichung und Vorfrage) des § 303 Abs 1 BAO aus. Zu
prüfen ist daher lediglich der Tatbestand des neu Hervorkommens von
Tatsachen oder Beweismitteln iSd § 303 Abs 1 lit b BAO.
1. Neue Tatsachen oder
Beweismittel:
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten. Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden.
Maßgebend ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren zu erlassenden Entscheidung hätte gelangen
können.
Das Hervorkommen von Tatsachen
ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl Ritz,
BAO-Kommentar2, §
303 Tz 7ff).
Abzustellen ist im vorliegenden
Fall somit darauf, ob dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der genannten
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 der
Sachverhalt vollständig bekannt war oder ob nach Erlassung dieser Bescheide
neue Tatsachen hervorgekommen sind.
Der Bw hat betreffend die Jahre
1996 bis 1998 keine Abgabenerklärungen eingereicht. Das Finanzamt hat daher
die genannten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide im Schätzungsweg
erlassen. Erst als Beilage zu seinem Wiederaufnahmeantrag hat der Bw für
diese Jahre Abgabenerklärungen beigebracht. Dem Finanzamt waren daher im
Zeitpunkt der Erlassung der genannten Bescheide die Besteuerungsgrundlagen (zB
die vom Bw erzielten Erlöse, Umsätze etc) nicht bekannt. Der Bw hat
nunmehr in seinen mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten
Abgabenerklärungen diese Besteuerungsgrundlagen - und damit neue
Tatsachen iSd § 303 Abs 1 BAO - bekannt gegeben.
Ein Wiederaufnahmegrund liegt
somit vor.
Hingegen handelt es sich bei
dem vom Bw in seinem Wiederaufnahmeantrag angeführten Grund, er habe durch
die im September 2000 zugestellten Bescheide und Buchungsmitteilungen (datiert
mit 28. August 2000) erst den tatsächlich aushaftenden Saldo
erfahren, nicht um eine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 BAO (arg: "im
Verfahren ... nicht geltend gemacht werden konnten"). Der sich aus der
Festsetzung der Abgaben am Abgabenkonto ergebende Saldo bzw die sich ergebende
festgesetzte Steuerschuld sind jedoch keine Tatsachen, die im abgeschlossenen
Verfahren hätten berücksichtigt bzw geltend gemacht werden
können.
2. Verschulden:
Voraussetzung für die
Vornahme einer Wiederaufnahme auf Antrag ist, dass die neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht wurden (§ 303 Abs 1 lit
b BAO).
Im Zeitpunkt der Einbringung
des Wiederaufnahmeantrages war § 303 Abs 1 lit b BAO insoweit noch
strenger, als er vorsah, dass jeglicher Grad des Verschuldens einer
Wiederaufnahme entgegenstand. Dies wurde durch die BAO-Novelle BGBl I Nr 97/2002
mit Wirkung ab 26.6.2002 im obigen Sinn geändert. Die
Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres
Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit nicht eine andere Betrachtungsweise
geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum
Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende
Recht anzuwenden ist oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem
bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens ist (vgl VwGH
15.1.1997, 94/13/0185). Letzteres liegt im Berufungsfall nicht vor, es ist daher
die für den Bw günstigere Regelung des § 303 Abs 1 lit b BAO idF
BGBl I Nr 97/2002 anzuwenden (vgl zur gleich gelagerten Problematik betreffend
Wiedereinsetzungsanträge Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 308 Tz 13).
Voraussetzung für eine stattgebende
Berufungsentscheidung ist somit, dass den Bw an der Nichtgeltendmachung der
neuen Tatsachen kein grobes, somit kein den minderen Grad des Versehens
übersteigendes Verschulden traf. Ein minderer Grad des Versehens ist
leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an
gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ob grobes Verschulden vorliegt, ist
nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (hier
Wiederaufnahmsantragstellers) bzw seines Vertreters zu beurteilen. Das
Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten
(vgl nochmals Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 Tz 14 ff betreffend Wiedereinsetzung).
Der Bw ist
Universitätsdozent und als solcher sicherlich in der Lage zu erkennen,
welche Sorgfalt im Umgang mit den Abgabenbehörden geboten ist; auf, die
persönlichen Fähigkeiten des Bw einschränkende Umstände
bietet der Akteninhalt keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht behauptet.
Der Bw war zur Einreichung von Abgabenerklärungen gesetzlich verpflichtet.
Von 7. Februar 1994 bis 12. März 1999 war der Bw steuerlich durch Mag. W.
vertreten. Der Bw wurde vom Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk
mit Vorhalt vom 23. Februar 1998 ua aufgefordert bekannt zu geben, welche
Einkünfte er in den Jahren 1995 bis dato bezogen habe, weiters wurde ihm
eine Frist zur Abgabe von Steuerklärungen für die Jahre 1995 und 1996
gesetzt. Anlässlich einer Nachschau am 7. Mai 1998 wurde der Bw vom
Nachschauorgan ausdrücklich auf diesen Vorhalt angesprochen und gab der Bw
an, er habe diesen Vorhalt unmittelbar nach Erhalt seinem steuerlichen Vertreter
zugeleitet. Für die Jahre 1993 und 1994 (im Juni/Juli 1994 bzw im August
1995) hat der Bw Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht. Diese
tragen jeweils die Unterschrift des Bw sowie den Stempel des steuerlichen
Vertreters Mag. W.. Dem Bw musste daher zumindest seit Juni 1994 bekannt
sein, dass er verpflichtet war, Abgabenerklärungen einzureichen. Durch den
Vorhalt des Finanzamtes vom 23. Februar 1998 sowie durch die Nachschau
am 7. Mai 1998 wurde der Bw ausdrücklich an diese Verpflichtung
erinnert. Bis zum 12. März 1999 war der Bw zudem steuerlich
vertreten. Dem steuerlichen Vertreter musste diese Verpflichtung jedoch
jedenfalls bekannt sein. Dennoch hat der Bw keine Abgabenerklärungen
eingereicht und kam es daher zur Erlassung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 im Schätzungsweg.
Erst mit dem Wiederaufnahmeantrag hat der Bw schließlich
Abgabenerklärungen eingereicht. Das Verhalten des Bw, trotz wiederholter
Erinnerung an die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen über mehrere Jahre hinweg, diese nicht
einzureichen, ist nicht anders als auffallend sorglos zu qualifizieren. Ein
sorgfältiger Mensch hätte keinesfalls im Verkehr mit den
Abgabenbehörden ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt. Das Vorbringen
des Bw, er habe angenommen, seine jeweilige Anschrift sei durch seine
polizeiliche Anmeldung jeder Behörde grundsätzlich zugänglich und
bekannt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das Verhalten des
Bw übersteigt somit jedenfalls den minderen Grad des Versehens und ist
daher zumindest als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Dass die vom Bw
mit seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten neuen Tatsachen in den
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt werden
konnten, resultiert somit aus dem grob schuldhaften Verhalten des Bw. Die
Voraussetzung des § 303 Abs 1 lit b BAO, wonach kein den
minderen Grad des Versehens vorliegendes Verschulden der Partei vorliegen darf,
ist somit nicht erfüllt. Mangels Vorliegens der erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen wurde daher vom Finanzamt letztlich zu Recht der
streitgegenständliche Wiederaufnahmeantrag abgewiesen.
Das Finanzamt hat weiters in
seinem Bescheid darüber abgesprochen, weshalb es sich nicht veranlasst
sieht, eine Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen vorzunehmen und diese so
geübte Ermessensübung näher begründet. Auch dagegen wendet
sich der Bw. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann
jedoch aus folgendem Grund unterbleiben:
Der Abgabepflichtige hat kein
subjektives Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (vgl Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 303 Tz 37). Aus der Anregung auf Vornahme einer amtswegigen
Wiederaufnahme erwächst kein Recht auf Entscheidung über diese
Anregung. Durch die Abweisung einer derartigen Anregung kann daher der
Abgabepflichtige auch nicht in einem Recht verletzt werden (vgl Stoll,
BAO-Kommentar, 2945; VwGH vom 24. Jänner 1996, 95/13/0279 und vom
4. November 1998, 96/13/0200). Eine gegen einen solchen Bescheid
gerichtete Berufung ist daher auch deshalb abzuweisen, weil durch den
abweisenden Bescheid des Finanzamtes eine Rechtsverletzung des Bw nicht
eintreten kann.
Das Vorbringen des Bw, er habe
erst durch die Buchungsmitteilung bzw durch die Bescheidzustellung von der
Erlassung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis
1998 erfahren, ließe sich nach seinem Inhalt und trotz der
ausdrücklichen Bezeichnung als Wiederaufnahmeantrag rechtschutzfreundlich
auch als Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist deuten. Aus einer solchen
Deutung wäre jedoch für den Bw ebenfalls nichts zu gewinnen. Denn
gemäß
§ 308 Abs 3 BAO ist spätestens mit dem
Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung, im vorliegenden Fall somit
die Berufung, nachzuholen. Der Bw hat jedoch diese Handlung nicht nachgeholt.
Mangels Nachholung der versäumten Handlung wäre daher einem
Wiedereinsetzungsantrag ohnehin der Erfolg versagt. Ein derartiger Mangel eines
Wiedereinsetzungsantrages ist auch nicht iSd § 309 a BAO
mittels eines Mängelbehebungsauftrages verbesserungsfähig.
Die Berufung erweist sich somit
insgesamt als unbegründet und war daher gemäß
§ 289
Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahmeantraggrobes VerschuldenGesetzesänderunganhängige Verfahrenversäumte HandlungWiedereinsetzungsantragMängelbehebungsauftragAnregung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2248-W/02
- Stammnummer
- 4458
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF