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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0043-L/07

Schwarzumsätze im Baugewerbe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-L/07vom 17.12.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die der Schätzung als Grundlage dienenden Aussagen der Geschäftsführer der Berufungswerberin vom 6. April 2005 sind nach Ansicht des Senates nicht anzuzweifeln. Es handelt sich dabei um die ersten Angaben zu den bereits einen Monat zuvor zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen. Der VwGH misst in ständiger Rechtsprechung früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren (siehe etwa die Erkenntnisse vom 23.2.2005, 2002/14/0152, vom 7.10.1993, 92/16/0023, oder vom 25.1.2000, 94/14/0034). Zudem ist anzumerken, dass die Geschäftsführer bereits einen Monat Zeit zur Vorbereitung auf diese Aussage gehabt haben, somit nicht überrascht sein konnten. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147, wurde Folgendes ausgeführt: "Den Umstand, dass die Erstaussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht wurde, durfte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls für die Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte, zunächst vorhandene, rechtliche Unbefangenheit kann nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden." Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0052, festgehalten, dass "es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten." Wie in der Berufungsschrift ausgeführt wurde, ist den Geschäftsführern die Wirkung ihrer "vorschnellen" Aussage unter Anderem bewusst geworden, weil die Berechnungen zu einem "derart hohen Lohnanteil" geführt haben. Offensichtlich wurde von diesen ihre Argumentation verändert mit der Realisation der abgabenrechtlichen Wirkungen. Eine solcherart motivierte Änderung der bereits getätigten Aussagen ist im Sinne der obigen Judikatur nicht relevant und folglich auch nicht zu berücksichtigen. Ab erstmaliger Übermittlung der Schätzungsgrundlagen Anfang März 2005 bis zur Abfertigung der gegenständlichen Bescheide liegen fast 6 Monate. Diese Zeitspanne hätte den Geschäftsführern ausreichend Zeit geboten, Einwendungen einzubringen. Die Argumentation in der Berufung, es wäre nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden, die Ergebnisse der Betriebsprüfung zu studieren, gehen ins Leere. Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist der Einwand, die psychische Aufregung während der Besprechung hätte gedanklich zu einer Verwechslung im Hinblick auf das Drittel geführt. Die Angaben zur Drittelung wurden im April 2005 gemacht, die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung, die auf dieser Drittelung aufbaut, hat Anfang Juli 2005 stattgefunden. Spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung des Schlussbesprechungsprogrammes hätte eine Korrektur durch die Geschäftsführer vorgenommen werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schätzungsgrundlagen bereits einen Monat vor der Besprechung im April 2005 übermittelt worden sind. Ein Überraschungseffekt, der zu einer Aufgeregtheit führen könnte, ist daher nicht anzunehmen. Auch die Einwendungen dahingehend, dass Aufträge mit verbundenen Arbeitsleistungen aufgrund eines Mehr an organisatorischem Aufwand im Gedächtnis mehr Bedeutung hätten, sind als Schutzbehauptung zu betrachten. Die Angaben der Geschäftsführer beziehen sich auf Zeiträume bis Mitte 2004 und wurden im April 2005 gemacht. Zudem stand ihnen mehr als ein Monat zur Verfügung, die Ermittlungsergebnisse zu studieren und zu hinterfragen. Auch im Zuge der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung wurden die Aussagen nicht korrigiert. Es ist den Geschäftsführern somit ausreichend Zeit verblieben, die Wareneinkaufsverkürzungen objektiv zu analysieren. Dass deren Angaben subjektiv gefärbt sein sollen von Geschehnissen, die kurz zuvor stattgefunden haben, ist folglich nicht nachvollziehbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem bereits vorhandenen Personal die Aufträge bewältigt werden konnten. Nicht wesentlich für die Zuschätzung ist, dass allenfalls zusätzliche Arbeiter herangezogen werden mussten. Dass C. "in Eigenregie" Geschäfte getätigt hätte und diese nicht der GmbH zuzurechnen sein würden, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Im Zuge des Erörterungstermins wurde der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin vorgehalten, dass aus den eingereichten Belegen weder eine Zurechnung zum direkten Weiterverkauf, noch eine Zurechnung zum Verstorbenen C. abgeleitet werden kann. Daraufhin wurde von dieser erwidert, dass sich die "Belegschachtel" in der Wohnung des C. befunden habe und somit eine Zuordnung zu ihm erfolgen müsse. Aufgrund der Lagerung in der Wohnung des C. kann eine solche Zuordnung jedoch nicht vorgenommen werden. Die Argumentation der Berufungswerberin ist nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Belege lauten zum Großteil auf die Berufungswerberin. Aus welchem Grund keine Zurechnung an die GmbH erfolgen soll, konnte nicht näher ausgeführt werden. Laut Aktenvermerk vom 8. August 2006 wurde selbst von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass die Zuordnung der Rechnungen zur Berufungswerberin vorgenommen worden wäre, weil man (Natural-) Rabatte in Anspruch nehmen habe wollen. Einer gegenteiligen Argumentation der Berufungswerberin ist daher nicht zu folgen. Die Wareneinkaufsverkürzungen sind der Bw. zugeordnet worden, um die Bemessungsgrundlage der Boni zu erhöhen. Es ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, dass C. Geschäfte ohne Wissen der Geschäftsführer X.Y. und Y.Z. getätigt hat. Jedenfalls die Höhe der erzielten Boni hätte für sie einen Rückschluss auf die Höhe des Wareneinkaufes zur Folge haben müssen. Die Boni für den - laut den Angaben im Vorlageantrag - von ihnen selbst verkürzten Wareneinkauf würden dementsprechend geringer gewesen sein. Die im Zuge der Berufung bzw. des Vorlageantrages angegebenen Prozentsätze des direkt weiterverkauften Materials sowie der C. zuzuordnenden Umsätze widerspricht der Aussage der Geschäftsführer vom 6. April 2005 und konnte durch keinerlei Nachweise untermauert werden. Dass in den Aufstellungen des Betriebsprüfers Namen und Adressen angeführt sind, an die sich die Geschäftsführer nicht mehr erinnern können, lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Geschäfte C. zuzurechnen sind. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, dass eine konkrete Erinnerung an Namen oder Adressen von Kunden im Jahr 2009 - und auch im Jahr 2005 - bis ins Jahr 1999 zurück nicht gegeben ist. Die Berufungswerberin wurde durch die Amtspartei aufgefordert, diejenigen Abnehmer, an die nach den Angaben der Geschäftsführer lediglich ein Weiterverkauf des Materials vorgenommen worden wäre, mit Namen und vollständiger Adresse zu nennen, um die Behauptungen zu verifizieren. Dieser Aufforderung wurde seitens der Berufungswerberin nicht gefolgt. Dass die Tätigkeit des C. - in welchem Umfang auch immer - den Geschäftsführern im April 2005 noch nicht bekannt gewesen ist, ist nicht glaubwürdig. Die Existenz des im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat eingereichten "Beweismaterial Belegschachtel" ist den Geschäftsführern spätestens seit Juli 2004 bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wurde durch Frau K. ein Schreiben an die Berufungswerberin versendet, in dem mit der Bekanntmachung der Belege gedroht wurde. Vom steuerlichen Vertreter wurde im Zuge des Erörterungstermines sogar angegeben, dass bereits im Jahr 2002 mit der "Belegschachtel" gedroht worden wäre. Die Aussagen im April 2005 wurden folglich in vollem Bewusstsein der Existenz von denjenigen Belegen getätigt, die nun als Beweismittel für eine Nichtzurechnung an die GmbH dienen sollen. Im Zuge des Erörterungstermines wurde der Berufungswerberin vorgehalten, dass die Handlungsweise der Eltern des C. darauf deuten würde, dass die "Belegschachtel" für die Geschäftsführer negative Auswirkungen haben würde, und nicht - im Gegenteil - ihnen als Mittel zum Entlastungsbeweis dienen könnte. Die Belege wären nicht geeignet gewesen als Druckmittel, hätten sie lediglich C. belastet (wie von der Berufungswerberin behauptet). Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die eingereichten Unterlagen von vornherein nicht geeignet waren, eine Änderung der von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung zu begründen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Angaben der Geschäftsführer vom 6. April 2005 als Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom 2.7.2002, 2002/14/0003), den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH vom 27.8.2002, 96/14/0111). Neben einer Globalschätzung, bei der die Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt wird, ist auch die Teilschätzung etwa in Bezug auf bestimmte Betriebsausgaben möglich. Voraussetzung für eine Schätzungsberechtigung der Behörde ist die objektive Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Die unstrittig vorliegenden Wareneinkaufsverkürzungen führten zu einer Schätzung der Betriebsprüfung. Diese beruhte auf den Angaben der Geschäftsführer der Berufungswerberin. Strittig ist lediglich die Aufteilung der Wareneinkaufsverkürzungen auf die Teilbereiche reiner Weiterverkauf, Verkauf und Innenputz sowie Verkauf und Außenputz und der Abzug von Verkäufen, die von C. in Eigenregie vorgenommen worden wären. Wie oben ausgeführt ist den Einwendungen laut Berufung nicht zu folgen, die Abgaben sind im Sinne der Angaben der Geschäftsführer der Berufungswerberin vom 6. April 2005 festzusetzen gewesen. Eine "Einigung", wie sie von der Berufungswerberin wiederholt beantragt worden ist, war aufgrund der eindeutigen Aussagen der Geschäftsführer und der fehlenden Glaubhaftmachung einer anderen Zuordnung des verkürzten Wareneinsatzes nicht möglich. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Linz, am 17. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0043-L/07
Stammnummer
44365
Gültig
17.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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