Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0266-S/02
Begünstigtes Vermögen gemäß § 15a ErbStG und Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-S/02vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15a ErbStG setzt voraus, dass der Zuwendende Gewinneinkünfte bezogen hat. Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn der Geschenkgeber entweder dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Wird daher gleichzeitig mit einer die Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllenden Zuwendung eines Mitunternehmeranteiles Sonderbetriebsvermögen vom anderen - nicht an der Gesellschaft beteiligten - Hälfteeigentümer übergeben, so ist dieser Erwerbsvorgang nicht befreit, da bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen ist.
Bei einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen ist für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß §§ 15, 15a ErbStG vorliegt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prodinger & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
ML war Alleineigentümerin
der Liegenschaft EZ ..... Grundbuch 55006 Heißingfeld, bestehend aus dem
Grundstück ..... landwirtschaftlich genutzt. Weiters war sie zu 90% an der
W-KEG beteiligt. Die Ehegatten ML und JL waren je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ .... Grunduch 55006 Heißingfeld. Diese
Liegenschaft war Sonderbetriebsvermögen der ML im Rahmen der erwähnten
KEG. JL bezog als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit notariellem
"Übergabsvertrag" vom 29.02.2000 erwarb die Bw von ihrer Mutter das oben
erwähnte landwirtschaftlich genutzte Grundstück, die Beteiligung an
der W-KEG und die Hälfte der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen
Liegenschaft.
Gleichzeitig übergab der
Vater seiner Tochter die andere Hälfte dieser Betriebsliegenschaft.
Die Erwerbsvorgänge von
der Mutter an die Bw wurden gemäß
§ 15a ErbStG
schenkungssteuerfrei behandelt.
Für den Erwerb der
Liegenschaftshälfte vom Vater wurde Grunderwerbsteuer und für den die
Gegenleistung übersteigenden Teil Schenkungssteuer vorgeschrieben. Gegen
diesen Schenkungssteuerbescheid vom 4. Mai 2000 wurde fristgerecht
Berufung erhoben und eingewendet, dass sämtliche Bedingungen für die
Schenkungssteuerbefreiung gegeben seien. Der Gesetzgeber habe mit
§ 15a gewollt, dass Betriebsübertragungen bis zu einem Wert von
ATS 5 Mio. steuerfrei bleiben sollen. Im konkreten Fall wurde ein 90 %iger
Mitunternehmeranteil übergeben. Die entsprechende Literatur führe dazu
aus, dass, wenn die Begünstigung vorliegt, diese auch für
Sonderbetriebsvermögen gelte. Die betreffende Liegenschaft war im
Sonderbetriebsvermögen der KEG und zwar bei ML. Die Festsetzung der
Schenkungssteuer für den Erwerb von JL widerspreche § 15a, der
ausdrücklich das Sonderbetriebsvermögen mitumfassen soll.
Die Finanzbehörde I.
Instanz erließ in der Folge eine abweisliche Berufungsvorentscheidung,
worin darauf verwiesen wurde, dass der Übergeber JL am Betrieb nicht
beteiligt war.
Dagegen begehrte die Bw
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber hinaus als Schenkung
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde
§ 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
ErbStG eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder
unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
§ 15a ErbStG
lautet:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder
ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4)
Der Freibetrag steht beim Erwerb
1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2.
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in
dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3.
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5)
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6)
Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis
3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7)
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt
dem Finanzamt anzuzeigen. "
In den Erläuterungen der
Regierungsvorlage des StRefG 2000 ist zu § 15a ErbStG
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit
dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen
Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann
zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch
eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber
eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als
weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dazu, dass
der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu
beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der
Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn
der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu
einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird. "
Die Mutter übergab eine
Hälfte der Betriebsliegenschaft und den Mitunternehmeranteil an die Bw.
Dieser Vorgang ist gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei.
Im konkreten Berufungsverfahren
ist jedoch zu prüfen, ob die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG auch auf die Übertragung der im
Sonderbetriebsvermögen der KEG befindlichen Liegenschaftshälfte vom
Vater auf die Bw anwendbar ist.
Tatbestandsvoraussetzung der
Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG sind ua.
bestimmte persönliche Elemente. Im Falle einer Schenkung unter Lebenden
muss der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet haben oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt,
dass der Gesetzgeber nur die Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in
denen der Geschenkgeber Betriebsinhaber oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur
die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung
aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus
Gewerbebetrieb dienen sowie von Mitunternehmeranteilen. Auf Seiten des
Zuwendenden müssen daher Gewinneinkünfte vorliegen.
Im konkreten Fall ist
unbestritten, dass JL als Geschenkgeber nur nichtselbständige und keine
gewerblichen Einkünfte bezog. Auch wenn Vermögenselemente bei der
ertragsteuerlichen Gewinnermittlung der Gattin berücksichtigt wurden, so
ändert es nichts daran, dass der Erwerbsvorgang vom Vater die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG nicht
erfüllt.
Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise,
weil Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen
verfolgen und infolgedessen unterschiedliche ausgestaltet sind (vgl. VwGH
05.08.1993, 88/14/0060).
Der Wortlaut des
§ 15a ErbStG lässt keinen Raum dafür, mehrere (wenn
auch gleichzeitig stattfindende) Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen
zusammenzufassen. Eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des
positiven Rechts ist nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der
Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer entspricht. Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen Erwerbsvorgang
festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
§ 1 ErbStG Rz 4f).
Es ist sohin für jeden
einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand der
Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG
vorliegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom
26. 01. 1995, 94/16/0058, zu den
§§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben
Person !) nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert
auch nichts die Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da
diese Bestimmung lediglich die Berechnung der Steuer dient, über den
Steuertatbestand aber keine Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl
von Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen
(vgl. VwGH 26. 01. 1995, 94/16/0058).
Da JL nur den Anteil an einer Betriebsliegenschaft
zugewendet hat, sind die in § 15a ErbStG normierten
Voraussetzungen nicht erfüllt.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-S/02
- Stammnummer
- 4435
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF