Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0297-Z4I/02
Vorschreibung des Altlastenbeitrages für Baurestmassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0297-Z4I/02vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
28. März 2002, GZ. 600/12708/4/2001, betreffend Altlastenbeitrag
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2002, Zahl
600/12708/2001-1, hat das Hauptzollamt Salzburg der Bf. einen Altlastenbeitrag
einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt
€ 1.482,53 zur Entrichtung vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag der
Bescheid der Stadt Salzburg vom 17. Juli 2001, Zahl 1/01/31496/2001/006,
zugrunde, wonach laut den Feststellungen des abfallwirtschaftlichen
Amtsachverständigen auf dem Grundstücken 1923/12, 1924/4 und 1287/1
der KG Bergheim II etwa 200 Tonnen torfähnliches Bodenmaterial vermischt
mit Baurestmassen (Gemenge von Ziegel-, Mörtel- und Verputzmassen, Holz und
sonstige Fremdstoffe für die Aufschüttung verwendet worden sei,
welches nach § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) nicht
gefährlichen Abfall darstelle.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2002 mit der
Begründung, dass es sich bei den abgelagerten Materialien um keine
Baurestmassen handeln würde und daher keine Altlastensanierungsmeldung bzw.
kein Altlastensanierungsbeitrag fällig sei, der Rechtsbehelf der Berufung
eingelegt. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 19. März 2002 die
Aufhebung des Beseitigungsbescheides durch das Land Salzburg nachgereicht. Diese
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2002, Zahl
600/12708/4/2001, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, dass den Ausführungen zu Bescheid Zl.
1/01/31496/2001/006 vom 17. Juli 2001 der Stadt Salzburg zu entnehmen sei, dass
torfähnliches Bodenmaterial und Baurestmassen verwendet und vermischt
eingebaut worden sei. Die Baurestmassen (AS-Nr. 31427 und AS-Nr. 31411)
würden unsortierten Bauschutt und größere Betonblöcke
umfassen. Der Bauschutt habe aus einem Gemenge von Ziegel-, Mörtel- und
Verputzmassen in unterschiedlicher Körnung (stückig bis
staubkörnig) mit nicht abschätzbaren Mengenanteilen von Holz und
sonstigen Fremdstoffen bestanden. Für die Aufschüttung selbst habe
keine behördliche Bewilligung vorgelegen. Der Aufschüttung könne
weder ein Verwertungsgedanke zugeordnet noch deren Zulässigkeit zuerkannt
werden. Es würden die für eine (übergeordnete) Baumaßnahme
erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Der
eingesetzte Bauschutt wäre unbehandelt (keine Sortierung, Zerkleinerung und
Siebung zu einer einheitlichen Korngröße) gewesen und da ein Nachweis
der Unbedenklichkeit im Wege einer chemisch analytischen Untersuchung nicht
vorgelegt wurde, würden sämtliche Eigenschaften eines
Recyclingbaustoffes fehlen. Es lägen daher keine Ausnahmen vom
Abfallbegriff bzw. der Betragspflicht vor. Da es sich um ein Verfüllen von
Geländeunebenheiten bzw. das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologischen Strukturen
handle und diese nicht im Zuge einer übergeordneten Baumaßnahme
gesetzt worden seien, würden Baurestmassen gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz der Beitragspflicht unterliegen.
Zum Hinweis auf die Aufhebung des oben angeführten Bescheides durch den
Landeshauptmann werde festgehalten, dass damit nicht die Abfalleigenschaft
berührt sei, sondern dass die Ablagerungen auf einer Waldfläche
erfolgt seien und somit der Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
unzulässig gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 25.
April 2002 wurde geltend gemacht, dass die getätigten Maßnahmen
vorwiegend durch Hangstabilisation ausgeführt werden mussten. Das
eingebaute Recyclingmaterial bzw. die Schwerlast Betonteile seinen laut Statiker
notwendig gewesen um einen weiteren Grundbruch nachhaltig zu
unterbinden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989 idgF, unterliegt das
Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung
in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder
-anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z. B.
Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente,
Baugruben- oder Künettenverfüllungen) dem Altlastenbeitrag. Die
Verfüllung erfolgte laut Gutachten des abfallwirtschaftlichen
Sachverständigen, welches dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt
Salzburg vom 12. 7. 2001, Zahl 1/01/31496/2001/006, - Aufhebung erfolgte
lediglich aufgrund der Stützung des Beseitigungsauftrages auf das AWG
anstatt des für den betroffenen Bereich anzuwendenden Forstgesetzes - aber
auch dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid Zahl 1/01/31720/2001 vom
8.4.2002 an die Eigentümerin der Grundstücke, der S., mit
Baurestmassen, welche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
darstellen. An diese als Vorfrage für das verwaltungsbehördliche
Abgabenverfahren zu beurteilende Feststellung ist die Abgabenbehörde
gebunden (§ 116 BAO). Eine übergeordnete Baumaßnahme ist und
wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht bewilligt. Auch
eine andere Ausnahme von der Beitragspflicht liegt nicht vor und wird auch nicht
geltend gemacht. Die Argumentation, dass laut Statiker die Einbringung zur
Hangstabilisation erforderlich gewesen wäre um einen weiteren Grundbruch zu
verhindern geht ins Leere, da seitens der zuständigen Behörde ein
rechtskräftiger Beseitigungsauftrag bzw. Auftrag zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes ergangen ist. Gemäß
§ 4
Z 3 ALSaG ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt. Die Beschwerde war daher
als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0297-Z4I/02
- Stammnummer
- 4433
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF