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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2004-W/09

Zahlungen eines Gesellschafters als Bürge für eine Kapitalgesellschaft dienen primär der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens und haben daher keinen Werbungskostencharakter.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2004-W/09vom 03.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Schreiben zum Ergänzungsersuchen vom 11. Juni 2008 stellte der steuerliche Vertreter klar, dass der Bw. in seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der in Rede stehenden GmbH Bürgschaften für die Außenstände der Gesellschaft übernommen hatte, die durch den Konkurs der Gesellschaft schlagend geworden waren. Wurde die Position des Bw. als Gesellschafter in weiterer Folge gelöscht, was der dem Finanzamt als Beilage zur Berufung übermittelte Firmenbuchauszug mit historischen Datum beweist, so hatten die fortgesetzten Zahlungen nicht ihre Ursache in einem Dienstvertrag, sondern waren Folge jenes Bürgschaftsvertrages, den der Bw. seinerzeit als geschäftsführender Gesellschafter begründet hatte, und waren daher als Gesellschaftereinlagen, die primär die Existenz der Gesellschaft sichern sollten, zu werten. Da solche Einlagen nicht in abgabenrechtlich relevante Ausgaben umgedeutet werden können, waren die Ausführungen in der Berufung zum Umfang des seinerzeitigen Beteiligungsanteils des Bw. und des Nichtbestands von Einkünften aus § 22 Z. 2 EStG 1988, dessen Bestand das Finanzamt niemals behauptet hatte, nicht dazu geeignet, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides offen zu legen. Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegenen Beweismittel war für den Bw. nichts zu gewinnen, zumal die Bürgschaft in erster Linie das Motiv, den Bestand der Kapitalgesellschaft zu sichern, dokumentiert. Übernahm der Bw. als Gesellschafter der in Rede stehenden Kapitalgesellschaft Verpflichtungen dieser Gesellschaft, so waren die ihm daraus erwachsenen Kosten als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 abziehbar waren, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführen könnte. Zu den Ausführungen in der Berufung wider die analoge Anwendbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 86/13/0162, zur Beantwortung der der Berufung zugrunde gelegenen Rechtsfrage sei zunächst der nachfolgende Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs zum letztgenannten Erkenntnis zitiert: "Übernimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund." Mit den Berufungsausführungen zum letztzitierten Erkenntnis legte der steuerliche Vertreter die fehlende Übereinstimmung des diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, zugrunde gelegenen Sachverhalts (mit einer zu 100 Prozent an einer Realitäten-GmbH beteiligten Geschäftsführerin als Beschwerdeführerin) mit dem der Berufung zugrunde gelegenen Sachverhalt in allen Sachverhaltspunkten stichhaltig offen, ohne die analoge Anwendbarkeit des letztzitierten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes zu dem letztzitierten Erkenntnis auf den der Berufung im aktuellen Rechtsmittelverfahren zugrunde gelegenen Sachverhalt auszuschließen. Dies wäre notwendig gewesen, weil den von der Amtsvertreterin zitierten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats vom 4. Juni 2005, GZ. RV/1032-W/02 und 20. Juli 2004, GZ. RV/1335-W/02 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Jänner 1990, 86/13/0162, zugrunde gelegen war. Aufgrund der obigen Ausführungen war der Verweis des steuerlichen Vertreters in der Berufung auf die Arbeit-/ Dienstnehmerposition des Bw. nicht ausreichend, eine durch die Auslegung des Finanzamts hinsichtlich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 86/13/0162, bedingte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu begründen. Dem als Beilage zum Schreiben vom 30. September 2009 übermittelten Artikel der Autoren Thomas Ruhm & Christopher Toms mit dem Titel "Zur Haftung von faktischen Geschäftsführern und Nichtgesellschaftern" war entgegenzuhalten, dass ein faktischer Geschäftsführer jemand ist, der eine GmbH tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handelt es sich bei einem faktischen Geschäftsführer um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter. Es sind aber auch Nichtgesellschafter in der Praxis als faktische Geschäftsführer beobachtbar. Da Dr. B. A. die Fäden des Unternehmens geführt hatte (vgl. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 30. September 2009), war der Bw. weder faktischer Geschäftsführer, noch Nichtgesellschafter, womit die Ausführungen im Artikel für die Berufungsentscheidung ohne Belang waren. Wider die Bedeutung der in der Berufung, im Vorlageantrag und im Schreiben vom 30. September 2009 zitierten Randziffern zu Steuerrichtlinien für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens sei bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass entsprechende Richtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellen (für den Bereich der Lohnsteuerrichtlinien siehe das Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 99/13/0016; für den Bereich der Einkommensteuerrichtlinien siehe das Erkenntnis vom 22. September 1999, 97/15/0005). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

BürgschaftDienstvertragDienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2004-W/09
Stammnummer
44139
Gültig
03.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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