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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1399-W/05

Ist ein Deponievertrag als Bestandvertrag, Dienstbarkeit oder gebührenfreier Kaufvertrag zu beurteilen? Ist eine Option eine Bedingung der Vertragsparteien, die gemäß §17 Abs.4 GebG unbeachtlich ist?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1399-W/05vom 09.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Fall hat sich die Berufungswerberin verpflichtet, einen Deponiezins für zugeführtes und endgültig deponiertes Material "fest" in Höhe von € 2,75 je Kubikmeter zu bezahlen (Punkt 3.1. des Vertrages). Ab dem Monat des tatsächlichen Beginns der Deponierung leistet die Bw unabhängig von der tatsächlich deponierten Menge einen jährlichen Mindestdeponiezins in Höhe von insgesamt € 500.000,00 (Punkt 3.1.3.). Der Deponiezins ist jährlich abzurechnen. Der nicht verbrauchte Mindestdeponiezins des jeweils zutreffenden Zeitrahmens von 5 Jahren wird dabei angerechnet. Die Bw hat somit erst dann Deponiezinszahlungen zu leisten, wenn die Summe der Deponiezinse den jährlichen Mindestdeponiezins zuzüglich allfälliger noch nicht verbrauchter Teile der Mindestdeponiezinse früherer Jahre des innerhalb des jeweils gemäß 3.1.3. maßgeblichen Zeitrahmens von 5 Jahren übersteigt (Punkt 3.2.). Die Entgelte sind spesenfrei und zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen (Punkt 3.6.). Nach dem deutlichen Vertragstext erfolgt kein Austausch des Aushubmaterials gegen Geld, vielmehr zahlt die Berufungswerberin einen Geldbetrag dafür, dass sie die vertragsgegenständliche Fläche nutzen und das Aushubmaterial endgültig deponieren darf. Selbst wenn die Bw also vorbringt, dass nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" das abgelagerte Aushubmaterial dem Eigentümer des Grundstückes zufällt, ist der Vertragszweck dennoch eindeutig nicht im Eigentumsübergang des Aushubmateriales zu erblicken, sondern in der Nutzung bzw. in der "Endlagerung". Ein Kaufvertrag ist demnach auszuschließen. In dem von der Bw zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1983, 82/15/0046 samt der darin ausführlich zitierten Vorjudikatur, handelt es sich regelmäßig um "Abbauverträge", wobei in diesem speziellen Fall nach dem Urkundeninhalt lehmfreies Kies- und Sandmaterial, welches für Bauzwecke geeignet ist, in einem bestimmten Ausmaß (Menge in m³) gekauft wurde. Dem Finanzamt ist dahingehend zu folgen, dass die zu Abbauverträgen ergangene Rechtsprechung nicht grundsätzlich auf Deponieverträge Anwendung finden kann. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.4.2008, 10Ob25/08m, unter Hinweis auf 1 Ob 614/93 vom 19.4.1993, festgestellt, dass es für die rechtliche Qualifikation eines gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses ankommt, den die Parteien entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend gestalten können. Ergibt sich der Charakter eines Vertrages als Mischvertrag, so ist, wie oben ausgeführt, wenn ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente enthält - dieser gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 8 und 9 zu §15 GebG mit Judikaturhinweisen). Die Bereitstellung der Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche, sowie die Errichtung, Erhaltung und Benützung der für den Betrieb des Vertragspartners notwendigen und nützlichen Bauwerke und Anlagen auf der Vertragsfläche ist kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Bestandvertrages, da es sich hie bei um Nebensachen handelt, während die Deponierung die Hauptsache bildet (OGH vom 22.4.2008, 10Ob25/08m). Die Leistung eines Entgeltes laut Punkt 3.1.3 in Form eines Mindestdeponiezinses auf bestimmte Dauer sowie die jährliche Abrechnung sprechen für einen Bestandvertrag. Aus der Art des Rechtsgeschäftes und seines spezifischen Regelungsinhaltes ergibt sich in vorliegendem Fall jedoch, dass der Vertragswille ebenso auf die Erzielung eines Erfolges gerichtet ist, der sonst typischerweise mit Verträgen über Dienstbarkeiten einhergeht. Gemäß §472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Auf Grund der Art der Belastung des dienenden Grundstückes ist diese in der Natur erkennbar, wie dies bei offenkundigen Dienstbarkeiten der Fall ist. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber eines gültigen Titels trotz Nichtverbücherung in seinem Recht gegen jeden Dritten geschützt ist, wenn sichtbare Vorgänge auf dem dienenden Grundstück, die von dort mit einiger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unabhängig von dieser somit zumindest de facto gegebenen dinglichen Wirkung der eingeräumten Rechte ist nach Lehre und Rechtsprechung die Begründung obligatorischer Dienstbarkeiten zulässig. Auch bei der hie bei im Zweifelsfall erforderlichen Bedachtnahme auf den Vertragsinhalt ergibt sich, dass die die Vertragspartnerin treffende Duldungspflicht als typischer Inhalt von Dienstbarkeiten angesehen werden kann (Punkt 1.1.: "Die X-AG gestattet dem Vertragspartner ......zugeführtes inertes Bodenaushubmaterial und Tunnelausbruchmaterial......endgültig zu deponieren sowie die Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche zu verwenden und darauf die erforderlichen Deponie- und Fördereinrichtungen und die dafür erforderlichen Bauten und Tunnel sowohl oberirdisch als auch unterirdisch zu errichten, zu erhalten und zu betreiben..."). Die im Vertrag geregelte Deponierung von Boden- und Tunnelaushubmaterial stellt ein Dulden der Vertragspartnerin dar. Ein auch für die Vertragspartnerin erwachsender Vorteil aus der Duldung kann die Duldung nicht in eine Forderung verkehren. Aus §527 ABGB geht eindeutig hervor, dass eine Servitut auch auf beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodass die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass Punkt 2.1. des Vertrages eine zeitlich beschränkte Dienstbarkeit begründen kann ("...auf Baudauer des Z auf österreichischem Staatsgebiet..."). Die Bw bringt in ihrer Berufung vor, vertragstypisches Element sei nicht die Benutzung des Grundstückes, sondern vielmehr die Überlassung der Sache zur Entsorgung. Die weiteren im Vertrag eingeräumten Rechte seien lediglich Hilfsrechte zur tatsächlichen Durchführung des Einbaues, sodass auch diese Rechte den Vertrag, welcher ja nach seinem überwiegend typischen Element zu beurteilen sei, nicht der Gebührenpflicht des §33 TP 5 unterstellt werden könnte. Darin ist der Bw jedenfalls zu folgen. Die "Überlassung des inerten Materials" ist das, was die Eigentümerin über den einfachen Gebrauch des Grundstückes hinaus "duldet". Aus dem gegenständlichen Vertrag kann entgegen dem Vorbringen in der Berufung nicht abgeleitet werden, dass die Vertragspartnerin die Entsorgung des abgelagerten Materials übernommen hätte. Vielmehr duldet sie nur die Ablagerung. Eine weitere Verarbeitung durch die Vertragspartnerin erfolgt hingegen nicht (entgegen: Schrotthändler, der das übergebene KFZ weiterverarbeitet bzw. entsorgt). Demgemäß stellt sich der Vertragszweck vorliegender Vereinbarung als Dienstbarkeit dar, da das Recht auf dauernde Duldung der Einlagerung der Materialien auf einem fremden Grundstück auf Dauer erworben wird. (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd. I, §33 TP9, Rz 5). Die Festsetzung einer Bestandvertragsgebühr war somit verfehlt. Der Berufung war daher statt zu geben. Wien, am 9. November 2009

Normen und Schlagworte

OptionsvertragBestandvertragDienstbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1399-W/05
Stammnummer
43551
Gültig
09.11.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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