Findok · Richtlinien
StiftR 2009 Rz 17–18
1.3 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009
Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009
Wortlaut laut Findok
1.3 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Rz 17:
Unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen
inländische Stiftungen des privaten Rechts (da Sitz im Inland);
Betriebe gewerblicher Art von inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 65;
ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und die die Geschäftsleitung im Inland haben.
Zum Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht siehe KStR 2001 Rz 2 ff.
1.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Rz 18:
Unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen
inländische Stiftungen des privaten Rechts, wenn bzw. soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht durch § 5 KStG 1988 oder ein anderes Gesetz befreit sind; siehe KStR 2001 Rz 113 ff
inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 112 ff
ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet; zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff.
Normen und Schlagworte
- § 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
unbeschränkte Steuerpflichtunbeschränktbeschränkte SteuerpflichtbeschränktSteuerpflichtSitzGeschäftsleitungBetrieb gewerblicher Artausländische Stiftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0011-VI/6/2009
- Stammnummer
- 42974
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 16.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF