Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1984-W/02
Veräußerungsfreibetrag bei Veräußerung einer Arztpraxis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1984-W/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die wesentliche Betriebsgrundlage eines Arztes ist der gesamte Patientenstock (VwGH 25. Jänner 1995, 93/15/0100). Behält sich bei einer Veräußerung der Arztpraxis der Veräußerer auch nur einen kleinen Teil des Kundenstocks zurück, liegt keine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG vor. Bei Veräußerung der Arztpraxis, Zurücklegung der Kassenverträge, aber unentgeltlicher Weiterbenützung der Ordination für Privatpatienten im Ausmaß von drei Stunden pro Woche liegt nur eine Einschränkung des Betriebsumfanges vor. Ein Veräußerungsfreibetrag steht daher nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Günther Geringer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt € 36.167,31 (S 497.673,--).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Arzt für
Allgemeinmedizin und erklärte 1998 u.a. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von S 1.021.00,-- und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Ein Freibetrag von S 100.000,-- für
Veräußerungsgewinn gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG wurde
geltend gemacht.
Aus der Überschussrechnung
ergeben sich Einnahmen von S 1.460.680,-, die sich aus Honoraren von S
1.040.680,-- (davon S 562.665,-- Privathonorare) und Erlösen aus
Anlagenverkäufen von S 420.000,-- zusammensetzen. Die Ausgaben beliefen
sich auf S 439.680,- (darunter Buchwerte verkaufter Anlagen S
111.916,--).
Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer 1998 wurde der Veräußerungsfreibetrag nicht
berücksichtigt, da es sich nach Meinung des Finanzamtes nicht um eine
Betriebs- oder Teilbetriebsaufgabe handle.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 brachte der Bw. vor, es betreffe der
Veräußerungsvorgang sehr wohl eine Betriebsaufgabe, da er nicht nur
die gesamte Ordination veräußert habe, sondern auch sämtliche
Kassenverträge zurückgelegt habe. Die Ordination habe bisher die
wesentlichste Grundlage für die Erzielung von Einkünften aus
selbständiger Arbeit dargestellt. Nunmehr erziele er neben
nichtselbständigen Einkünften nur mehr in untergeordnetem Ausmaß
Einnahmen aus Privathonoraren.
Über Ersuchen des
Finanzamtes ergänzte der Bw. sein Vorbringen wie folgt:
Laut beiliegendem Kaufvertrag
sei die Ordination mit 1. September 1998 an eine Ärztin als Nachfolgerin
übergeben worden. Der Veräußerungsgewinn sei durch
Gegenüberstellung der Erlöse aus den Anlagenverkäufen von S
420.000,-- zu den Buchwerten für die verkauften Anlagen von S 111.916,-- zu
ermitteln und betrage S 308.084,--.
Die Privathonorare erziele er
im Rahmen von Führerschein-Untersuchungen für die
Bezirkshauptmannschaft sowie sonstigen ärztlichen Leistungen, die in den
Räumen der ehemaligen Ordination oder in seinem privaten Haus erbracht
werden.
Bis 31. August 1998 habe der
Bw. insgesamt Privathonorare von S 461.520,-- erzielt. Ab Ordinationsaufgabe am
1. September 1998 habe er Privathonorare von S 101.145,-- erhalten, das sei
weniger als 10% der gesamten im Jahr 1998 vereinnahmten Honorare.
Der Kaufvertrag vom 30. Juli
1998 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Der Bw. verkauft eine
Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus, in welchem eine Arztpraxis betrieben
wird, samt Ordinationseinrichtung und dem Patientenkreis (Kartei). Der Kaufpreis
beträgt S 600.000,--, wobei vereinbarungsgemäß ein Betrag von S
180.000,-- auf Grund und Boden, S 320.000,-- auf die Baulichkeiten und S
100.000,-- auf die Ordinationseinrichtung entfällt. Als Stichtag für
die Übergabe wird der 1. September 1998 vereinbart. Der Bw. behält
sich das Recht vor, solang die Käuferin in der Gemeinde eine Arztpraxis
betreibt, wöchentlich durchschnittlich drei Stunden die
Ordinationsräumlichkeiten samt Ordinationseinrichtung zum Zwecke der
Behandlung von Patienten unentgeltlich zu benützen. Der Bw. ist berechtigt,
weiterhin sein Ordinationsschild am Hauseingang der Liegenschaft zu
belassen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde das Berufungsbegehren abgewiesen mit der Begründung, dass bei
Verwendung der wesentlichen Grundlagen der bisherigen Haupttätigkeit (die
auf unbestimmte Zeit vereinbarte unentgeltliche Nutzung der bisherigen
Praxisräumlichkeiten) für die Fortführung der Nebentätigkeit
der Veräußerungsfreibetrag nicht zustehe. Die unentgeltliche Nutzung
sei als Teil des Kaufpreises zu sehen. Der Veräußerungsgewinn
entstehe daher nicht in einem Veranlagungszeitraum, sondern erstrecke sich auf
eine unbestimmte Zeit. Nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 EStG stehe der
Freibetrag dann nicht zu, wenn eine Progressionsermäßigung nach
§ 37 Abs.7 EStG ausgeschlossen sei.
Der Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte unter
Hinweis auf den Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 aus, dass er keinerlei wesentliche
Grundlagen seiner aufgegebenen Tätigkeit zurückbehalten habe, sondern
diese vollständig veräußert habe. Dem Vertrag entsprechend sei
die Arztpraxis mit allen rechtlichen und tatsächlichen Bestandteilen
(Anlagen, Einrichtungen, Ausstattungen und Geräten) übergeben worden.
Die angesprochene Benützung der Ordination von höchstens drei Stunden
wöchentlich, stehe eindeutig mit der (für die Begünstigung
unschädlichen) Nebentätigkeit in Zusammenhang und sei schon auf Grund
des geringfügigen Umfangs und der Art nicht geeignet, einen
Rückschluss auf eine Zurückbehaltung von wesentlichen
Wirtschaftsgütern der Haupttätigkeit zuzulassen.
Laut Aktenlage
erklärte der Bw. im strittigen Zeitraum und den darauf folgendend Jahren
Privathonorare aus der selbständigen Arbeit als Arzt ( in
Schilling):
|
1/1998
- 8/1998
|
461.520,--
|
9/1998
- 12/1998
|
101.145,--
|
1999
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266.580,--
|
2000
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222.215,--
|
2001
|
285.901,--
|
2002
|
259.175,--
(€ 18.835,--)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs.
1 Z. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne jene, die erzielt werden bei der
Veräußerung - des ganzen Betriebes - eines
Teilbetriebes - eines Anteiles eines Gesellschafters.
Der
Veräußerungsgewinn ist gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG in der
damals geltenden Fassung nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung eines ganzen Betriebes den Betrag von S 100.000,--
übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, - wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
Gebrauch gemacht wird, - wenn die Veräußerung unter § 37
Abs. 5 EStG fällt oder - wenn die Progressionsermäßigung
nach § 37 Abs. 7 EStG ausgeschlossen ist.
Der Bw.
veräußerte laut Kaufvertrag mit 1. September 1998 seine Arztpraxis
samt Ordinationseinrichtung und Patientenkartei, wobei er sich die
unentgeltliche Benützung der Ordination für drei Stunden
wöchentlich und die Belassung seines Ordinationsschildes vorbehält.
Strittig ist, ob aus diesem Vorgang ein Veräußerungsgewinn im Sinne
des § 24 Abs. 1 Z. 1 EStG resultiert und ob der
Veräußerungsfreibetrag von S 100.000,-- zur Anwendung kommen
kann. Nach dem Vorbringen des Bw. wurde ab Veräußerung der Arztpraxis
jedenfalls weiterhin ein Teil der ärztlichen Leistungen in der ehemaligen
Ordination erbracht.
Die
Veräußerung eines Betriebes im ganzen im Sinne des § 24 EStG
setzt nach Lehre und Rechtsprechung nicht den Verkauf des gesamten
Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen
Grundlagen des Betriebes voraus. Umfang und Art der wesentlichen
Betriebsgrundlagen werden für jeden Betrieb dadurch bestimmt, dass im Fall
der Veräußerung eines Betriebes der Erwerber mit den
übertragenen Wirtschaftsgütern die Tätigkeit des
Veräußerers ohne weiteres fortsetzen kann (Doralt, EStG, § 24,
Tz 12-14).
Dieser
Grundsatz wird allerdings durch das Erkenntnis des VwGH vom 4. April 1989,
88/14/0083, relativiert, nach welchem nur eine Einschränkung des
Betriebsumfanges und keine Betriebsveräußerung vorliegt, wenn vom
Veräußerer Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen
zurückbehalten und mit diesen der Betrieb weitergeführt
werden.
Auch von
Doralt, EStG, § 24 Tz. 24, wird die Meinung vertreten, dass keine
begünstigte Veräußerung vorliegt, wenn für die
Fortführung einer gleichartigen Nebentätigkeit wesentliche
Betriebsgrundlagen der bisherigen Haupttätigkeit weiterverwendet werden.
Zur Frage, was
konkret als wesentliche Betriebsgrundlage eines Arztes anzusehen ist, wird vom
VwGH im Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 93/15/0100, festgestellt, dass bei
den freien Berufen regelmäßig der gesamte Kundenstock (Patienten,
Klienten, Mandanten) die entscheidende (alleinige) Betriebsgrundlage ist.
Behält sich der Veräußerer auch nur einen kleinen Teil des
Kundenstocks zurück, liegt eine Betriebsveräußerung nicht vor.
Die personelle und materielle Ausstattung gehört bei den freien Berufen
nicht zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH vom 11. November 1992,
91/13/0152).
Im
vorliegenden Fall wurde laut Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 die Arztpraxis u.a.
samt Patientenkreis (Kartei) übertragen. Dennoch widerspricht es der
Lebenserfahrung, dass ein Arzt der Allgemeinmedizin, der seine ärztliche
Tätigkeit in denselben Ordinationsräumlichkeiten - wenn auch auf
Privatpatienten und im zeitlichen Ausmaß eingeschränkt - unter
Belassung seines Ordinationsschildes am Hauseingang weiterführt, auch nach
Zurücklegung der Kassenverträge nicht auf seinen
(Privat-)Patientenstock zurückgreifen kann. Es kann nämlich nicht
davon ausgegangen werden, dass die selbständig ärztliche
Tätigkeit des Bw. ab 1. Oktober 1998 auf einem völlig neuen
Privatpatientenstock basiert.
Auch
fällt auf, dass der Kaufpreis laut Kaufvertrag auf Grund und Boden, auf die
Baulichkeiten und auf die Ordinationseinrichtung aufgeteilt wird, für den
Patientenstock jedoch kein Anteil am Kaufpreis verbleibt.
Festzustellen
ist daher, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung offenbar sehr wohl ein
Teil des Privatpatientenstocks, welcher nach der Rechtsprechung die wesentliche
Betriebsgrundlage eines Arztes darstellt, zurückbehalten wurde. Die
Einnahmen aus Privathonoraren sind laut Aktenlage in den Zeiträumen nach
der Veräußerung der Arztpraxis zwar stark gesunken, sie sind entgegen
der Meinung des Bw. jedoch nicht ganz unerheblich (von 1. September 1998 -
31. Dezember 1998 rund S 101.000,--, in den Folgejahren jeweils über
S 200.000,-).
In Hinblick
auf die oben erläuterte Rechtsprechung, nach der bei Zurückbehaltung
auch nur eines kleinen Teils des Patientenstocks keine
Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG vorliegt, war daher
die Berufung abzuweisen.
Abschließend
sei zur Frage der eventuellen Veräußerung eines
Teilbetriebes auf das Erkenntnis des
VwGH vom 11. April 1991, 90/13/0258, hingewiesen, in dem die Meinung vertreten
wird, dass die Betreuung von Kassenpatienten und Privatpatienten im Rahmen ein
und derselben ärztlichen Ordination nicht nach außen als
selbständige Einheit in Erscheinung tritt und daher kein Teilbetrieb
vorliegt. Die Zurücklegung der Kassenverträge und die
Weiterführung einer Privatordination durch einen Arzt ist als
Einschränkung des Geschäftsumfanges der ärztlichen Tätigkeit
auf die Behandlung der Privatpatienten zu werten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VeräußerungsgewinnVeräußerungsfreibetragArztpraxisKundenstockPatientenstockBetriebsveräußerungwesentliche Betriebsgrundlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1984-W/02
- Stammnummer
- 4292
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF