Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1407-W/07
Ermittlung der Einkünfte aus einer gewerblichen Schneeräumungstätigkeit durch einen Landwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1407-W/07vom 22.09.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Bw. wurden die Traktoren in der Regel am Betriebsgelände abgestellt und erfolgte der Transport des Fahrers bzw. der Fahrer mit dem PKW.
Für die 39 Fahrten zu 122 km mit dem eigenen PKW sind dem Bw. daher - mit den Sätzen des Kilometergeldes pauschal geschätzte - Aufwendungen von 1.693,85 € entstanden.
6.4 Taggelder (Diäten)
Der Bw. machte für "39 Tage à 12 Stunden" Taggeld i. H. v. 2,20 € je Stunde, insgesamt somit 1.209,60 € geltend.
Eine Reise im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn sich der Unternehmer zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigen betrieblichen Gründen vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben bzw ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Dabei muss eine größere Entfernung (mindestens 25 km einfache Fahrtstrecke) zurückgelegt werden und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden - bei Inlandsreisen - bzw mehr als fünf Stunden - bei Auslandsreisen - vorliegen. Fahrten im Nahebereich (innerhalb von 25 km) stellen auch dann keine Reise dar, wenn insgesamt mehr als 25 km täglich zurückgelegt werden. Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte stellen keine Reise dar (s Anm 164).
Der Reisebegriff des § 4 Abs 5 deckt sich mit jenem des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988.
Pauschale Reisekosten sind - sowohl nach § 4 als auch nach § 16 EStG 1988 -in Fällen offenkundigen Nichtvorliegens eines abzugeltenden Mehraufwandes nicht abzugsfähig (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 163a).
Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gem § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen; ein Vergleich mit dem Verpflegungsaufwand am Wohnort ist nicht anzustellen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151).
Bei längeren Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225).
Nun ist der Bw. schon jahrelang im Winterdienst stets am gleichen Einsatzort in Wien tätig. Dem Bw. müssen daher die jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten hinlänglich bekannt sein, sodass ein Mehraufwand an Verpflegung gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die sich ebenfalls auswärts verköstigen müssen, nicht ersichtlich ist.
Der an Diäten geltend gemachte Betrag von 1.029,60 € ist daher nicht abzugsfähig.
Dies wurde unterdessen vom steuerlichen Vertreter auch ausdrücklich außer Streit gestellt.
6.5 Weitere Aufwendungen
Die Aufwendungen für Kammer- und Versicherungsbeiträge sowie Rechts- und Beratungskosten sind grundsätzlich unstrittig.
Mangels steuerlicher Auswirkungen kann es dahingestellt bleiben, ob die - für 2004 erstmals geltend gemachten - Rechts- und Beratungskosten zur Gänze Betriebsausgaben beim Gewerbetrieb oder (ganz oder teilweise) Sonderausgaben darstellen.
Aufwendungen für die Schneepflüge waren nicht zu berücksichtigen, da diese weder geltend gemacht wurden, noch feststeht, dass dem Bw. hierfür überhaupt Aufwendungen erwachsen sind (sei es, dass die Schneepflüge, deren Alter unbekannt ist, schon "abgeschrieben" sind, sei es, dass - wie in anderen Fällen - die Schneepflüge von der Firma Fü. zur Verfügung gestellt wurden).
6.5 Schätzungsergebnis
Seit dem Jahr 2000 erklärt der Bw. folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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2000
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254,50 Stunden
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28.102,44 S Gewinn
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110,42 S Gewinn/Stunde
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2001
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278,50 Stunden
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14.698,00 S Gewinn
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52,78 S Gewinn/Stunde
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2002
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184,00 Stunden
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3.052,38 € Gewinn
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16,59 € Gewinn/Stunde
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2003
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163,00 Stunden
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3.803,67 € Gewinn
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23,34 € Gewinn/Stunde
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2004
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450,00 Stunden
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3.360,07 € Verlust
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7,47 € Verlust/Stunde
Die in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt erzielten Gewinne je Einsatzstunde Winterdienst sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats als nicht völlig unüblich zu bezeichnen und liegen etwa - teilweise weit - über den durchschnittlichen Stundensätzen eines Betriebshelfers.
Dass es im Jahr 2001 verglichen mit den anderen Jahren zu einem Verlust kam, liegt im Wesen einer Pauschalvereinbarung sowie an erhöhten Zahlungen an Sozialversicherung und Grundumlage.
Der Winter 2003/2004 wies in Wien die stärksten Schneefälle seit dem Winter 1995/1996 auf. So hatte etwa die MA 48 in Wien in diesem Winter rund 40.000 Überstunden mehr als im Winter 2002/2003 zu verzeichnen (Quelle: Rathauskorrespondenz vom 12. März 2004). Dass durch den atypischen Arbeitsaufwand für den Bw. im Jahr 2004 ein Verlust resultierte, ändert nichts daran, dass über den gesamten Zeitraum der Betätigung die Schätzung der Aufwendungen grundsätzlich - wenngleich (siehe oben) Adaptierungen erforderlich sind - nicht so unzutreffend sein kann.
Demgegenüber ergäbe sich bei der Schätzungsmethode des Finanzamtes (50% des Umsatzes = Gewinn) folgendes Bild:
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2000
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254,50 Stunden
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77.000,00 S Gewinn
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302,55 S Gewinn/Stunde
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2001
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278,50 Stunden
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77.000,00 S Gewinn
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276,48 S Gewinn/Stunde
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2002
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184,00 Stunden
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5.602,90 € Gewinn
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30,45 € Gewinn/Stunde
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2003
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163,00 Stunden
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6.045,00 € Gewinn
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37,09 € Gewinn/Stunde
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2004
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450,00 Stunden
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5.697,00 € Gewinn
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12,66 € Gewinn/Stunde
Die vorstehende Darstellung zeigt, dass die vom Finanzamt angestrebte Schätzung keineswegs den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen kann: Es widerspricht den Denkgesetzen, dass etwa der Gewinn aus dem Winterdienst im Jahr 2004 nach Ansicht des Finanzamtes bei einem fast zweieinhalbfachen Arbeitseinsatz mit Traktoren als im Jahr 2002 in diesem Jahr höher (!) als im Jahr 2002 (bei nahezu gleichen Einnahmen) gewesen sein soll.
Werden außerhalb der auf Gegenseitigkeit beruhenden (unentgeltlichen) bäuerlichen Nachbarschaftshilfe entgeltliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbracht, ist grundsätzlich auszugehen, dass eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO nur dann realistisch ist, wenn nach Abzug der geschätzten Aufwendungen ein Gewinn verbleibt, der zumindest ein angemessenes ortsübliches Entgelt für die geleistete Arbeitszeit und eine Gewinnkomponente infolge der Bereitstellung der eigenen Betriebsmittel enthält. Die ÖKL-Richtwerte sind daher nur insoweit anzuwenden, als dies zu einer realistischen Schätzung führt. Ist dies nicht der Fall, d. h. die Schätzung zöge keinen oder nur einen geringfügigen Gewinn aus dem Nebenerwerb nach sich, wird davon auszugehen sein, dass auf Grund der Verhältnisse des Einzelfalls die ÖKL-Richtwerte nicht die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wiedergeben (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], § 17 Anm. 111a).
Im vorliegenden Fall ist allerdings eine periodenübergreifende Betrachtung erforderlich. Auf Grund der Pauschalvereinbarung hat der Bw. in mehreren Jahren teilweise (in Relation zum Arbeitseinsatz) beachtliche Gewinne lukriert. Dem unternehmerischen Risiko entspricht es, dass er in einem atypischen Jahr auch einen niedrigeren Gewinn oder einen Verlust in Kauf nehmen muss.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher wie folgt im Schätzungsweg zu ermitteln:
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Einnahmen (= Bw.)
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11.394,00 €
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Kilometergelder (39 x 122 km x 0,356)
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-1.693,85 €
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Gebühren und Pflichtbeiträge (= Bw.)
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-180,50 €
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Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (= Bw.)
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-818,37 €
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Fiat 100-90 Allrad 74 KW
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laut vorstehender Schätzung 205 Std*24,08 €
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-4.936,40 €
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Steyr 8080 Allrad 51 KW
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laut vorstehender Schätzung 245 Std*10,21 €
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-2.501,45 €
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Rechts- und Wirtschaftsberatung
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-1.410,00 €
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Ausgaben gesamt
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-11.540,57 €
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Verlust
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-146,57 €
Die Parteienvertreter haben sich in der mündlichen Berufungsverhandlung mit der vorstehenden Schätzung für einverstanden erklärt.
Der Berufung war daher im eingeschränkten Umfang Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 22. September 2009
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 6 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 25 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 295 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 4 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1407-W/07
- Stammnummer
- 42875
- Gültig
- 22.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF