Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0037-W/09
Keine Verletzung der Entscheidungspflicht bzgl. Berufung, wenn diese gemäß § 289 Abs. 1 BAO erledigt wurde (hier: Kassation)
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0037-W/09vom 09.09.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP, vom 27. August 2008 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2008, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007, erhobene Berufung vom 23. Dezember 2008 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit im Spruch angeführtem Devolutionsantrag vom 27. August 2009 beantragt der Devolutionswerber (Dw) die Entscheidung über seine gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 erhobene Berufung vom 23. Dezember 2008.
Gegenständliches Verfahren hat eine Vorgeschichte: Der bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2007 ergangene Bescheid vom 16. Dezember 2008, gegen den der Dw die Berufung vom 23. Dezember 2008 erhoben hatte, wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 12. Februar 2009 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde 1. Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben.
§ 289 Abs. 1 erster Satz BAO lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die im Devolutionsantrag behauptete Rechtsverletzung, dass die Berufung vom 23. Dezember 2008 unerledigt ist, liegt also nicht vor, weil nach dem Wortlaut des § 289 Abs. 1 erster Satz BAO die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde eine Berufungserledigung darstellt, weshalb sich der Devolutionsantrag als unzulässig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. September 2009
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0037-W/09
- Stammnummer
- 42662
- Gültig
- 09.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF