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Findok · Richtlinien

AH-3100

7. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 02.09.2012)RichtlinieBMF-010302/0009-IV/8/2012gilt ab 17.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.02.2012 bis 02.09.2012.

Wortlaut laut Findok

7. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den Abschnitt 3. 8. Begriffsbestimmungen 8.1. Definitionen nach Verordnung (EG) Nr. 428/2009 8.1.1. Ausfuhr "Ausfuhr" ist definiert als Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), Wiederausfuhr im Sinne des Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, jedoch nicht, wenn Güter durchgeführt werden, und Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird. 8.1.2. Ausführer "Ausführer" ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, dh. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt; die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen oder für ein solches Bestimmungsziel bereitzustellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. Abschnitt 10. derzeit frei Abschnitt 11. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0009-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 18)
Gültig
17.02.2012 bis 02.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF