Findok · Richtlinien
AH-3100
7. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 27.02.2019)RichtlinieBMF-010302/0054-III/11/2017gilt ab 03.09.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 27.02.2019.
Wortlaut laut Findok
7. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den Abschnitt 3.
8. Begriffsbestimmungen
8.1. Definitionen nach Verordnung (EG) Nr. 428/2009
8.1.1. Ausfuhr
"Ausfuhr" ist definiert als
Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften),
Wiederausfuhr im Sinne des Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, jedoch nicht, wenn Güter durchgeführt werden, und
Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird.
8.1.2. Ausführer
"Ausführer" ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, dh. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;
die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen oder für ein solches Bestimmungsziel bereitzustellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0054-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 18)
- Gültig
- 03.09.2012 bis 27.02.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF