Findok · Richtlinien
AH-3100
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 15.01.2020)RichtlinieBMF-010302/0018-III/11/2019gilt ab 28.02.2019
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2019 bis 15.01.2020.
Wortlaut laut Findok
1. RechtsgrundlageRechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlagen
-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
-Außenwirtschaftsgesetz 2011- AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1."Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
2."Ausfuhr"
i)ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union),
ii)eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Zollkodex der Union, jedoch nicht wenn Güter durchgeführt werden, und
iii)die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
3."Durchfuhr" die Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft;
4."Einzelausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;
5."Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;
Beachte: Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind.
Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln.
Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMDW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (J steht für das Jahr 2019; zB AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe).
Hinweis: In Österreich erteilte Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.
6."Globalausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann;
7."Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung" eine Ausfuhrgenehmigung, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt wird und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 9 und Anhang IIIc der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 festgelegt ist;
Beachte: Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind.
Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln.
Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMDW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (J steht für das Jahr 2019; zB AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe).
Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0018-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 28.02.2019 bis 15.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF