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Findok · Richtlinien

AH-3100

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 15.01.2020)RichtlinieBMF-010302/0018-III/11/2019gilt ab 28.02.2019

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2019 bis 15.01.2020.

Wortlaut laut Findok

1. RechtsgrundlageRechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlagen -Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. -Außenwirtschaftsgesetz 2011- AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; 2."Ausfuhr" i)ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union), ii)eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Zollkodex der Union, jedoch nicht wenn Güter durchgeführt werden, und iii)die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird; 3."Durchfuhr" die Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; 4."Einzelausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland; 5."Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen; Beachte: Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMDW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (J steht für das Jahr 2019; zB AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe). Hinweis: In Österreich erteilte Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt. 6."Globalausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann; 7."Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung" eine Ausfuhrgenehmigung, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt wird und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 9 und Anhang IIIc der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 festgelegt ist; Beachte: Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMDW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (J steht für das Jahr 2019; zB AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe). Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0018-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 18)
Gültig
28.02.2019 bis 15.01.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF