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Findok · Richtlinien

AH-3100

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 07.05.2025)Richtlinie2023-0.729.974gilt ab 10.10.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.10.2023 bis 07.05.2025.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit doppelten Verwendungszweck anzuwendenden Beschränkungen sind: -die Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck; -das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011; -die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011; -die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 3/2020. 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Güter mit doppeltem Verwendungszweck": Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können. 2."Ausfuhr" a)ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union; b)eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union. Eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat; c)eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union; oder d)die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird. 3."Ausführer": a)Jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder b)jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer; c)wenn die Buchstaben a) oder b) nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck in ihrem persönlichen Gepäck befinden. 4. a)"Ausfuhranmeldung" eine Rechtshandlung, durch die eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden. b)"Wiederausfuhranmeldung" eine Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen; c)"summarische Ausgangsanmeldung" eine Rechtshandlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (Art. 5 Nummer 10 Zollkodex der Union); 5."Vermittler" jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt. 6."technische Unterstützung" jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein. 7."Güter für digitale Überwachung" Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen; 8."Durchfuhr" die Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union, wenn a)für diese Güter ein externes Versandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex der Union angewandt wird und sie durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden; b)diese Güter in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden; c)diese Güter sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden; oder d)diese Güter das Zollgebiet der Union an Bord desselben Schiffes oder Flugzeugs, mit dem sie auf dieses Gebiet gelangt sind, ohne vorheriges Abladen wieder verlassen. Beachte: Keine Durchfuhr im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 liegt vor, wenn eine summarische Ausfuhranmeldung abgegeben wird, da sich das Bestimmungsland geändert hat. 9."Einzelausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland. Abschreibungen sind möglich; 10."Globalausfuhrgenehmigung" Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann. Diese Genehmigungen berechtigen zu einer Vielzahl von Ausfuhren im Rahmen des Geltungsumfanges und der Geltungsdauer; 11."Genehmigung für Großprojekte" die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann; Beachte: Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Fällen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben. Großprojektgenehmigungen sind eine Unterart von Einzel- bzw. Globalausfuhrgenehmigungen. 12."Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" eine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer mit bestimmten Produkten (EU001 bis EU008). Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union steht allen Ausführern unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung zur Verfügung (siehe Anhang II Abschnitte A bis H der VO (EU) 2021/821). Beachte: Nach der Verordnung (EU) 2021/821 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das Bundesministerium für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft - BMAW - vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Der in Österreich niedergelassene oder ansässige Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich - bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet - beim BMAW registrieren. Diese Registrierung hat die Form einer Genehmigung (ist jedoch keine Genehmigung) und wird von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen behandelt. Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMAW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (L steht für das Jahr 20212023; zB AT7000123LN+UnterscheidungsUnterscheidungsbuchstabebuchstabe). Hinweis: In Österreich erteilte Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt. 13."Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung" " eine Ausfuhrgenehmigung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 festgelegt ist. Beachte: Nach der Verordnung (EU) 2021/821 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMAW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Der in Österreich niedergelassene oder ansässige Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich - bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet - beim BMAW registrieren. Diese Registrierung hat die Form einer Genehmigung (ist jedoch keine Genehmigung) und wird von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen behandelt. Jeder in Österreich niedergelassene und registrierte Ausführer erhält vom BMAW eine Registrierungsnummer zugewiesen. Die Registrierung beginnt mit dem Buchstaben AT7+6 Zahlen+C+J (L steht für das Jahr 20212023; zB AT7000123LN+Unterscheidungs-buchstabe). Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt. Die unter Ziffer 9 bis 13 angeführten Genehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.729.974
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
17 (geltend: 18)
Gültig
10.10.2023 bis 07.05.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF