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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2777-W/08

Fremdüblichkeit von Darlehen, Vermögenszuwachs, kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Angabe des Leistungszeitraumes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2777-W/08vom 26.08.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die im Rahmen des Prüfungs- und Berufungsverfahrens vorgelegte (Eigen)Bestätigung des GF über den Erhalt eines Privatdarlehens hält somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist nämlich die Voraussetzung für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - ebenso wie von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter -, dass die Verträge nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Gemessen an diesen Kriterien entspricht somit die vorgelegte Darlehensbestätigung in keiner Weise. Wie die BP dazu in der Stellungnahme zur Berufung zu Recht ausführt, wurde die Vereinbarung weder unterzeichnet und auch keinerlei Vereinbarung über Zinsen oder Rückzahlung getroffen. Sicherheitsleistungen gibt es ebenso nicht. Auch die vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge und Kaufverträge des Vaters des GF) können ein Darlehen nicht bestätigen, da die vorgelegten Kontoauszüge des angeblichen Darlehensgebers vom 15.11.2007 über die Zeiträume 12.12.2002 bis 2004 insgesamt keine Auszahlungsüberschüsse aufweisen und lt. vorgelegten Kaufverträgen im Zeitraum 2001 bis 2003 darüber hinaus der Vater selbst Käufer von Liegenschaften und eines Hauses war. Einen Nachweis über den Geldfluss, dass die erhaltenen Darlehen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis tatsächlich erhalten und in die Gesellschaft (Bw.) eingelegt wurden, gibt es somit nicht. Auch erfolgten bislang keine Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen bzw. wurden weder dargelegt noch bekannt gegeben. Die vorgelegte Bestätigung ist somit in freier Beweiswürdigung als insgesamt nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen. Weiters ist auszuführen, dass es darüber hinaus keine Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem GF und der Bw. betreffend die in die Gesellschaft eingelegten Gelder gibt, welches die Glaubwürdigkeit der gegebenen Zahlungen an die Bw. ebenso grundsätzlich in Frage stellt. Eine derart vorgenommene Aufnahme und Weitergabe von Darlehen ist eine nach der Lebenserfahrung nicht übliche Vorgangsweise, sondern als Schutzbehauptung zu beurteilen. Ebenso der Sachverhalt, dass wiederum keine fremdübliche Vereinbarung betreffend Rückzahlungstermin und Sicherheiten getroffen wurden. Das vorgelegte Privatdarlehen hält somit einem Fremdvergleich insgesamt nicht stand und ist in freier Beweiswürdigung als unaufgeklärten Vermögenszuwachs zu beurteilen. Stellt sich somit die Frage, ob Gesellschaftereinlagen tatsächlich wie behauptet geleistet wurden oder die buchhalterische Darstellung von Gesellschaftereinlagen in Wahrheit dazu gedient haben, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine von der Behörde auf der Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich im vorliegenden Berufungsfall in freier Beweiswürdigung um einen ungeklärten Vermögenszuwachs, den die Bw. nicht aufklären konnte, welches die Annahme rechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Die streitgegenständliche Schätzung der BP wird somit zu Recht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Basis eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses begründet, wonach ungeklärte Gesellschaftereinlagen den im Unternehmen des Bw. erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen zuzurechnen sind, und damit einhergehend von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist. Zur Berufungseinwendung, den Vater als Zeugen zu befragen, wird weiters festgestellt, dass bei Auslandssachverhalten nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Offenlegungspflicht, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht vorliegt (Ritz, BAO-Komm., Tz 13 zu § 115). Es wäre somit Aufgabe der Bw. bzw. des GF der Bw. gewesen, diesbezüglich die ungewöhnlichen Verhältnisse aufzuklären bzw. den Vater stellig zu machen oder Bestätigungen vorzulegen. Damit ist weiters festzustellen, dass in Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen des Vaters des GF (Kontoauszüge und Kaufverträge) der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt wurde. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Weiters wird angemerkt: Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides. Da der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 88 für die Jahre 2003 bis 2005 als Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind, anzusehen ist, war die Berufung gegen unter Verweis auf die obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Ad Vorsteuerabzug - Rechnungsmängel) Rechtslage: Gemäß § 12 Abs.1 UStG 1994 kann ein Unternehmer als Vorsteuer jene Beträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn als Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind ausgewiesen wurden. Derartige Rechnungen müssen um zum Vorsteueranzug zu berechtigen, gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung(§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. ..... Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH 22.2.2000, 99/14/0062; 12.9.2001, 99/13/0069, 26.2.2004, 2004/15/0004; 26.4.2006, 2004/14/0076). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.2001, 98/13/0081, zum Ausdruck bringt, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, auch nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.2.2004, 2004/15/0004; 26.4.2006, 2004/14/0076). Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die von den Firmen P. Ü. u. Handels GmbH und X OEG ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Betriebsgegenstand der Bw. ist das Abfertigen (versandfertig machen) von Poststücken (Adressieren, Falten, Kuvertieren von Katalogen, Zeitungen, Briefen, Werbematerial etc.). Unter andern wurden auch Aufträge an die beiden Unternehmen X OEG und P. Ü. u. Handels GmbH als Subauftragnehmer vergeben. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass bei nahezu allen vorgelegten Eingangsrechnungen dieser beiden Unternehmen sämtliche Voraussetzungen einer Rechnung gem. § 11 UStG 1994 nicht erfüllt sind. Es fehlt auf den Rechnungen entweder der Leistungszeitraum bzw. der Tag der Leistung und/oder die Art und der Umfang der Leistung sind nicht ausreichend beschrieben. Für die mangelhaften Rechnungen wurde daher der Vorsteuerabzug versagt und der Aufwand entsprechend erhöht. In der Berufung und Gegenäußerung wendet der steuerliche Vertreter im Wesentlichen ein, dass die Erbringung der von den beiden Unternehmen fakturierten Leistungen außer Zweifel stehe und die Rechnungen Lieferscheinen zugeordnet werden können, aus denen das Lieferdatum ersichtlich sei. Somit könne der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausgangsfakturen und den Eingangsrechnungen hergestellt werden. Es sei daher mit dem vom EuGH angewandten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, den Vorsteuerabzug nur aufgrund des Fehlens der Angabe des Leistungszeitpunktes zu versagen. In der Berufung wurde jedoch lediglich eine Kopie der Rechnung Nr. 25 vom 28.2.2005 der P. Ü. und Handels GmbH vorgelegt, die It. steuerlicher Vertretung über sämtliche Rechnungsmerkmale gem. § 11 UStG verfügt. In der Stellungnahme wird von der BP weiters darauf hingewiesen, dass nicht erwiesen sei, ob sämtliche von den beiden genannten Unternehmen in "Rechnung" gestellte Leistungen auch von diesen erbracht wurden, da entgegen den Angaben in der Berufung auch keinerlei Aufzeichnungen (Lieferscheine, Auftragsbestätigungen etc.) bezüglich der Geschäftsabwicklungen mit diesen Geschäftspartnern vorgelegt werden konnten. Dies wurde vom Gesellschafter-GF Herrn A. bei der Betriebsbesichtigung auch bestätigt, wonach diese Unterlagen aus Platzgründen vernichtet worden wären. Diesbezüglich ist weiters festzustellen, dass im Zuge zweier KIAB-Kontrollen illegal Beschäftigte bzw. nicht bei der Sozialversicherung angemeldete Arbeiter bei der Bw. angetroffen und auch Arbeitstundenaufzeichnungen aus dem Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 beschlagnahmt wurden. Nach diesen Aufzeichnungen waren im Zeitraum 3-12/2003 und 2004 durchschnittlich 6, im Jahre 2005 durchschnittlich 11 Arbeitnehmer beschäftigt. Dazu meinte der GF, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht zum Unternehmen gehörten, sondern Arbeiter der Fa. X OEG seien, die auch teilweise in der Firma der Bw. direkt gearbeitet hätten und die beschlagnahmten Aufzeichnungen von der Fa. X OEG nicht abgeholt worden seien. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung wurde jedoch nicht erbracht. Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit festzustellen, dass eine Rechnung umsatzsteuerrechtlich sämtliche vorgeschriebenen Merkmale zu enthalten. Der Unternehmer kann sich zum Zweck der Erlangung der Vorsteuerabzugsberechtigung daher nicht auf andere Unterlagen berufen, sofern in der Rechnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die im Zuge der Berufung vorgelegte Rechnung Nr. 25 vom 28.2.2005 der P. Ü. und Handels GmbH enthält somit sämtliche vom UStG geforderten Rechnungsmerkmale (ehem. Anschrift des Leistungsempfängers Adr.2a), ebenso eine Rechnung der Fa. X OEG vom 30.9.2004. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass aus den im Arbeitsbogen der BP befindlichen Ablichtungen der streitgegenständlichen Rechnungen sich unbestreitbar ergibt, dass auf (fast) sämtlichen Rechnungen KEIN Leistungszeitraum ausgewiesen ist. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw. wurden lt. Angaben des GF der Bw. die Lieferscheine und Auftragsbestätigungen aus Platzgründen vernichtet. Die ebenfalls vorgelegten Zahlungsbestätigungen beziehen sich zwar auf die abgerechneten Rechnungen, geben jedoch auch keinerlei Hinweise auf einen Leistungszeitraum. Darüber hinaus enthalten die Rechnungen oftmals auch keine oder mangelhafte Angaben über Art und Umfang der Leistung. Die strittigen Rechnungen enthalten somit wie oben ausgeführt überwiegend keinen Leistungszeitraum und auch keinerlei Hinweise auf andere Belege, die eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen enthielten, sodass daraus letztlich ihr Umfang nicht feststellbar ist (VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004). Aufgrund der fehlenden Angaben zum Leistungszeitraum, liegen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug daher nicht vor. Nach Durchsicht der Rechungsbelege sind somit lediglich die in der Berufung vorgelegte Rechnung der Fa. P. Ü. und Handels GmbH vom 28.2.2005 (Nr. 25) iHv. € 9.265,- (Vorsteuer iHv. € 1.853,-) sowie eine Rechnung der Fa. X OEG vom 30.9.2004 iHv. € 15.358,43 (Vorsteuer iHv. € 3.071,69) anzuerkennen, da diese Angaben sowohl über Art und Umfang der Leistung als auch den Leistungszeitraum enthalten. Insgesamt sind daher Vorsteuern iHv. € 17.990,20 betreffend das Jahr 2003, € 57.270,61 betreffend das Jahr 2004, und € 108.306,93 betreffend das Jahr 2005 nicht abzugsfähig. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2004 und 2005 werden somit unter Berücksichtigung der nicht absetzbaren Vorsteuerbeträge abgeändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2004 und 2005 lauten somit auf € 45.658,36 und € -85.707,86 (statt € 42.586,67 und € -87.560,86). Die von der BP vorgenommene Kürzung der erklärten Vorsteuerbeträge erfolgte daher zu Recht. Die Berufung war daher für das Jahr 2003 als unbegründet abzuweisen, für die Jahre 2004 und 2005 in Hinblick auf die o.a. Rechnungen teilweise Folge stattzugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 26. August 2009

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeSchätzungGesellschaftereinlagenunaufgeklärter VermögenszuwachsLeistungszeitraumRechnungsmängelVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2777-W/08
Stammnummer
42457
Gültig
26.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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