Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1829-W/09
Verwendung biologischer Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1829-W/09vom 25.08.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der StPfl ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und dem Ehegatten. Abzugsfähig sind jene Krankheitskosten, die auch im Falle der eigenen Erkrankung zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom StPfl zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG steht einem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastungen in Höhe eines nach Ausmaß der Erwerbsminderung gestaffelter Freibetrages, für die Behinderung seines einen Alleinverdienerabsetzbetrag auslösenden Ehepartners zu. Dieser Freibetrag beträgt im strittigen Fall €99/Jahr. Nach Abs. 5 leg. cit. können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wobei bei diesen Aufwendungen eine Berücksichtigung des Selbstbehaltes gem § 34 Abs. 6 EStG zu unterbleiben hat.
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf, um nicht die Intimsphäre des StPfl zu verletzen.
Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf Notwendigkeit/ Zwangsläufigkeit und Angemessenheit hin zu untersuchen (BFH 30. 10. 2003, III R 32/01).
Liegt eine Krankheit vor, so sind daher jene Ausgaben als Krankheitskosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen (z.B: Schmerzmittel) einer Krankheit dienen. Zu den im Steuerrecht anzuerkennenden Krankheitskosten zählen u. a. Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente. Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate (Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38 "Krankheitskosten"; Rz 902 LStR 2002) stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d. h. wenn vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann.
Das vom Bw. zitierte VwGH Erkenntnis VwGH 99/13/0169 kann schon deshalb nicht zu Anwendung gelangen, als es dem Bw. - anders als in dem zitierten Erkenntnis - nicht gelang nachzuweisen, dass die verursachten Kosten für Diätverpflegung mit der Behinderung "Asthma bronchiale" in untrennbarem Zusammenhang standen. Weiters ist dieses Erkenntnis zur Frage ergangen, welche ärztlich verordneten Hilfsmittel - welche zu nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen führen - mit einem gewährten Pflegegeld zu verrechnen sind und wann eine solche Verrechnung nicht stattzufinden hat. Der dem genannten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt und die sich daraus ergebende Rechtsfragen sind mit der hier strittigen Rechtsfrage nicht vergleichbar.
Die vom Bw. zitierte Entscheidung des UFS RV/0956-G/07 spricht den in diesem Verfahren geltend gemachten Nahrungsergänzungsmitteln bei einer Dauererkrankung (Multiple Skelerose) die Abzugsfähigkeit ua. wegen fehlender Außergewöhnlichkeit ab. Im dort strittigen Verfahren waren für die begehrten Aufwendungen für Stärkungsmittel (z.T. nachträglich ausgestellte) ärztliche Empfehlungen vorgelegt worden, die Abzugsfähigkeit jedoch dennoch als nicht gegeben erachtet worden, da keine ärztliche Verordnung oder ein ärztlicher Dosierplan vorgelegt worden war und die Präperate im Handel frei erwerbbar waren. Die zitierte Entscheidung stützt daher keinesfalls die Ansicht des Bw. sondern weist in die entgegengesetzte Richtung.
Im strittigen Fall ist zwischen zwei unterschiedlichen Krankheiten zu unterscheiden. Eine Krankheit (Asthma bronchiale) war Auslöser für die Feststellung der 40%ige Behinderung durch das Bundessozialamt. Die diese Krankheit betreffenden Aufwendungen der unmittelbaren Heilbehandlung (z.B.:Medikamente) können daher ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Unabhängig davon fielen Aufwendungen für Lebensmittelintoleranzen an, welche zwar grundsätzlich unter § 34 EStG fallen können, aber nur dann als ag. Belastung anerkannt werden können, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich erwachsen und insoweit sie den Selbstbehalt überschreiten.
1. Asthma bronchiale:
Im Fall der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen iSd. § 35 Abs 5 EStG iVm §34 Abs. 6 EStG trifft den Bw. die Beweislast für das Vorliegen der Krankheitskosten. Im gegenständlichen Fall wurde von der Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Verschreibung der Homöopathika ausnahmsweise abgesehen, weil diese aufgrund des Zeitverlaufes vermutlich nicht mehr vorgelegt werden können. Die Glaubhaftmachung des Aufwandes wurde in diesem Fall als ausreichend angesehen, da die stichprobenweise Überprüfung der Präperate ergab, dass sie für Atemwegserkrankungen (va. Bronchitis) empfohlen werden und überdies davon ausgegangen werden kann, dass für die Kombination der Vielzahl an Präperaten ärztlicher Rat in Anspruch genommen wurde bzw. aufgrund ärztlicher Verschreibung und/oder Dosiervorschriften erfolgte.
Für die Jahre nach 2007 wären jedoch für die Geltendmachung entsprechende Nachweise (ärztliche Verschreibungen) vorzulegen.
Der Aufwand an allopathischen und homöopathischen Medikamenten zur Behandlung des Asthma bronchiale ist im Ausmaß von € 604,85 anzuerkennen.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten (zB prophylaktische Schutzimpfungen vor Fernreisen, sehr wohl aber etwa eine Tollwutimpfung nach einem Hundebiss) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (etwa allgemeine Stärkungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der StPfl nachzuweisen hat. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, d. h. die medizinisch unbedingte Erforderlichkeit der Präparate, ist mittels Vorlage einer ärztlicher Verordnung zu erbringen (UFS [Wien], Senat 4 [Referent], 15. 5. 2006, RV/1733-W/05).
Die geltend gemachten Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel wurden schon mangels Belegvorlage bzw. mangels Herstellung eines Konnexes zwischen allenfalls vorgelegten Belegen und Betrag nicht nachgewiesen.
Ebenso fehlt es am konkreten Nachweis der medizinischen Indikation (ärztliche Verordnung).
2. Diätverpflegung
Zu den als ag. Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten.
Zu den hier geltend gemachten Aufwendungen wegen erforderlicher Diätverpflegung ist festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Kosten einer direkten Heilbehandlung und daher auch nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Aufwendungen die auch jene Abgabepflichtigen treffen, die keiner Behinderung oder Erkrankung unterliegen können nicht abgezogen werden, sondern fallen unter § 20 EStG.
Nicht von der Abzugsfähigkeit erfasst sind Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel oder Nahrungsergänzungen (UFS 8.5.08, RV/0956-G/07) sowie zur Vorbeugung ( VwGH 24.6.04, 2001/15/0109).
Der Verzehr von biologischen Nahrungsmittel bzw. die Verwendung biologisch erzeugter Kosmetika steht nicht typischerweise mit einer Heilbehandlung von Krankheiten in Zusammenhang, sondern wird häufig von weitgehend gesunden Personen mit überdurchschnittlichem Einkommen bevorzugt.
Ausgaben die nur mittelbar mit dem Krankheitsverlauf im Zusammenhang stehen, stellen keine Krankheitskosten und damit keine außergewöhnliche Belastung dar und zwar auch dann nicht, wenn sie den Krankheitsverlauf positiv beeinträchtigen (VwGH 23.5.1996, 95/15/0018, 24.6.2004, 2001/15/0109).
Wie jede natürliche Person muss auch Frau ENN Nahrungsmittel zu sich nehmen, wobei sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Nahrungsmittel meiden muss bzw. spezielle Diätnahrungsmittel (lactosefrei) zu sich nehmen muss. Eine Mehrbelastung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ergibt sich bei Lebensmittelunverträglichkeit dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen für die Ernährung höher sind als bei anderen Personen gleicher Familien- und Einkommensverhältnisse. Nur der entsprechende Mehraufwand kann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Der übliche Lebensaufwand stellt nach § 20 EStG einen nicht abzugsfähigen Aufwand dar. Das Meiden bestimmter Lebensmittel stellt als solches noch keinen Mehraufwand dar. Ein allfälliger Mehraufwand könnte sich daraus ergeben, dass die medizinisch angeratenen Produkte teuerer sind als herkömmliche Lebensmittel.
Aus diesem Grund war der Bw. aufgefordert worden die Mehrbelastung konkret darzustellen und die Diätprodukte dem Preis herkömmlicher Produkte gegenüber zu stellen. Dieser Aufforderung ist der Bw. jedoch nicht nachgekommen. Er konnte daher bereits den erhöhten Aufwand und damit die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen nicht nachweisen. Die allgemeinen Ausführungen zum Marktanteil von Biolebensmitteln stellen keinen derartigen Nachweis dar. Der Bw. übersieht bei seiner Argumentation, dass er einerseits nicht nachweisen konnte, dass zwischen den Erkrankungen seiner Ehegattin und dem Genuss von nicht biologisch produzierten Nahrungsmitteln ein Konnex besteht und weiters, dass die Statistik der Agrarmarkt Austria über den Anteil an Bioprodukten am Gesamtmarkt keinen Bezug herstellt zu Familien mit gleichen Einkommensverhältnissen wie jenen des Bw.
Laut Statistik Austria verfügten die österreichischen Haushalte 2007 im Mittel über € 27.971 Jahreshaushaltseinkommen. Das Nettoeinkommen des Bw. lag nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer mit € 35.582,21 (lt. Lohnzettel 2007) daher mehr als 25% über dem durchschnittlichen Einkommen österreichischer Haushalte.
Abgesehen davon, dass der Bw. keine betragsmäßige Darstellung der Mehrbelastung durch die Verwendung von Bioprodukten vorlegte, ist allgemein bekannt, dass diese Produkte üblicherweise teuerer sind als herkömmlich produzierte Lebensmittel. Wenn nun der Bw. den Anteil am Gesamtmarkt als Argument anzieht, lässt er dabei außer Acht, dass dieser Gesamtmarkt zu einem überwiegenden Prozentsatz aus Konsumenten besteht, deren Haushaltseinkommen deutlich unter jenem des Bw. liegt. Wirtschaftlich schlechter gestellte Konsumenten kaufen erfahrungsgemäß günstigere - und damit meist herkömmlich produzierte - Lebensmittel, als wirtschaftlich besser gestellte Käuferschichten. Daher ist der Anteil der Bioprodukte am Gesamtmarkt für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit nicht von Bedeutung.
Weiters ist festzustellen, dass keine der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen die Ernährung mit biologischen Lebensmitteln anrät. Die Notwendigkeit/Zwangsläufigkeit der Ernährung mit Bioprodukten konnte daher nicht nachgewiesen werden. Auch dieser Umstand wurde dem Bw. vorgehalten.
Obgleich es möglich oder wahrscheinlich erscheint, dass der Erwerb der hier strittigen Lebensmittel und Kosmetikprodukte (siehe unten) grundsätzlich durch die Behinderung oder Erkrankung der Ehegattin des Bw. verursacht war, konnte mit den vorliegenden Unterlagen der Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit, aber auch jener der Außergewöhnlichkeit nicht erbracht werden. Gerade bei Produkten von der Art, wie sie die Bw. geltend macht (Verzehr von Bioprodukten, Einnahme von diversen Stärkungsmitteln und Vitaminen, Verwendung von Apothekenkosmetik siehe unten), die für nahezu jeden Personenkreis zuträglich sind, ist eine strengere Nachweisführung erforderlich (UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).
Selbst wenn die Lebensmittelintoleranzen - wie vom Bw. behauptet aber nicht nachgewiesen - in untrennbarem Zusammenhang mit der Behinderung iSd § 35 EStG stehen würden, wäre die Ernährung mit Bioprodukten schon mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Darüber hinaus wäre auch in diesem Fall die Außergewöhnlichkeit des Aufwandes nachzuweisen, was aber nicht erfolgte.
Hinzu kommt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Lebensmittelintoleranz nicht als Teilerkrankung des Asthma bronchiale angesehen werden kann, ein allfälliger Mehraufwand nur bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit absetzbar wäre. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gemäß
§ 34 Abs 4 EStG dann wesentlich beeinträchtigt, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%; mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%; mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%; mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht sowie für jedes Kind (§ 106).
Bezogen auf den Bw. ergibt sich damit eine 10%iger Selbstbehalt. Sein Einkommen betrug im Jahr 2007 € 53.212,52 woraus sich ein Selbstbehalt von € 5.313.- ergibt. Der gesamte aus der Lebensmittelintoleranz beantragte Aufwand liegt unter diesem Selbstbehalt. Der Aufwand erfüllt daher auch das dritte Kriterium für die Abzugsfähigkeit, nämlich die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht.
3. Pflegeprodukte, Kosmetik
Hinsichtlich der geltend gemachten Hautpflegeprodukte und Kosmetika ist festzustellen, dass auch für diese Produkte eine ärztliche Verschreibung/Dosierplan oder Ähnliches nicht vorgelegt wurde, weshalb auch hier die Zwangsläufigkeit nicht als erwiesen ansehen werden konnte (siehe oben).
Die Beträge liegen überdies auch gemeinsam mit den - der Höhe nach jedenfalls nicht anzuerkennenden - Aufwendungen für Diätverpflegung unter dem Selbstbehalt und führen daher nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
4. Übrige Medikamente
Die nicht der Behinderung zuordenbaren Medikamente laut vorgelegten Apothekenabrechnungen in Höhe von € 596,45 stellen grundsätzlich abzugsfähige Krankheitskosten dar. Da sie jedoch - auch gemeinsam mit den nicht als zwangsläufig und/oder außergewöhnlich angesehene Aufwendungen - den Selbstbehalt nicht übersteigen, können sie keine Berücksichtigung finden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 25. August 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Asthma bronchialeBioprodukteNahrungsergänzungStärkungsmittelHomöopathikaärztliche VerschreibungNachweisLebensmittelNahrungsmittelDiäternährungKosmetikNeurodermitisLebensmittelintoleranzKrankheitskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1829-W/09
- Stammnummer
- 42432
- Gültig
- 25.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF