Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0070-L/06
Wintergartenzubau als Gebäudebestandteil iZm der IZP
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-L/06vom 04.08.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3. In den im gegenständlichen Schreiben angeführten weiteren Entscheidungen werde mehrfach, so insbesondere auch in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Wien vom 22. März 2006, hervorgehoben, dass die Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Selbständiges (selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut sei, eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt habe. Dabei habe die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliege bzw. ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betreffe oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut darstelle, ausschließlich nach den Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen. Wenn ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden sei, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden könne, sei es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und damit als unbeweglich anzusehen. Allerdings spiele das bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die rein technische Beweglichkeit und Versetzbarkeit einem anderen Ordner eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erheblichen Kosten möglich wäre, sei daher lt. VwGH zB eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen. So habe der VwGH etwa Fenster und Türen, ja sogar Türbeschläge ebenfalls als Teil des Gebäudes angesehen und auch betreffend Sanitär- und Heizungsinstallationen gleichfalls wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei um Gebäudebestandteile handle. Die Wiedergabe dieser Judikatur sei nach ihrer Ansicht zunächst einmal aller mindestens unvollständig und stelle daher eine einseitige Betrachtungsweise dar. Insoweit werde insbesondere beispielsweise auf Rz. 3170 ESt-Richtlinien 2000 verwiesen, wonach eine Leichtbauweise errichtete Halle, die in einem aus massiven Material (Ziegel) gebaut und unter Keller im Wohn- und Bürogebäude verbunden sei, als selbständig bewertbare Gebäudeinvestition gelte (so VwGH vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161). Nicht anderes ergebe sich aus Rz. 3169 Satz 2 ESt-Richtlinien 2000 und den dort zitierten VwGH-Erkenntnissen. Danach sei eine Anlage nach ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung nämlich als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen und in der Regel als beweglich zu behandeln. Dieses Kriterium sei aufgrund der Erläuterungen in der obigen Ziffer 1 zweifelsfrei erfüllt. Daraus ergebe sich überdies ebenso deutlich, dass der Wintergartenzubau ohne Verletzung seiner Substanz, also ohne Werteinbuße und mit geringen Kosten (Montage) aus der Verbindung mit dem Waldschlossgebäude gelöst und an einem anderen Standort transportiert. Dort - ebenfalls ohne sonderlichen Kostenaufwand - in wirtschaftlich durchaus sinnvoller Weise wieder errichtet werden könne. Sohin dürfte hinreichend feststehen, dass unter Berücksichtigung auch all dieser weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien - also nicht etwa der angeblich nur eine untergeordnete Rolle spielenden technischen Beweglichkeit/Ersetzbarkeit - der Wintergartenzubau eben nach der Verkehrsauffassung und zwar insbesondere auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als beweglich zu behandeln das selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und somit als prämienbegünstigt zu gelten hat (wobei übrigens schlechterdings unverständlich wäre, wieso die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen die einschlägig relevanten Abgrenzungskriterien überhaupt entwickelt hätte).
6) Mit dem Wintergartenzubau bzw. dem W verbundene Wirtschaftsgüter:
Hier handle es sich nach ihrer Meinung zwar um Gebäudebestandteile, gleich wohl aber als beweglich zu behandelnde selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen). Bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der angeführten Positionen berücksichtige die in Bezug genommene Judikatur grundsätzlich nicht in dem gebotenen Maße, dass die Verkehrsauffassung unbestreitbar mit dem Wandel der Zeit unterliege, der insbesondere auch von der Fortentwicklung der Technik und Architektur stark beeinflusst werde und daher neu überdacht werden müsse. Die steuerliche Beurteilung sei auf die gewandelten und aktuell maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse/Gegebenheiten abzustellen - gleichgültig, ob dieser zwingende Beurteilungsmaßstab physikalisch günstig oder ungünstig sei - und keineswegs nach fingierten, weil durch den Zeitwandel und den Fortschritt der Technik überholten Gegebenheiten vorzunehmen. So haben sich die Technik und die Bauweise ganz generell fortentwickelt, dass insbesondere im Innenbereich von Gebäuden nahezu ausschließlich genormte Türen eingesetzt würden und die es sich auch bei denjenigen der entsprechenden Beleg-Nr. zu Unterziffer c) handle. Die Zeit der Einzelanfertigung solcher Türen sei längst überholt. Die genormten Türen würden sich leicht und gänzlich ohne Verletzung ihrer Substanz aus der Verbindung mit dem Gebäude lösen lassen. Sie bräuchten nur ausgehoben zu werden und seien sodann ohne Schwierigkeiten wieder weiterzuverwenden und überdies nach der heutigen Lebenserfahrung auf dem Markt recht gefragt. Dabei könne für jeden urteilsfähigen verständigen und sachkundigen Menschen kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Wirtschaftsgüter beweglich und selbständig bewertbar seien, hinsichtlich der Abgrenzungskriterien also keine untergeordnete Rolle spielen würden. Alle diese Gesichtspunkte würden grundsätzlich auch für Fenster aller Art (Unterziffer a) und d) mit den entsprechenden Belegen sowie für den ganz überwiegenden Teil der einzelnen Positionen zu Unterziffer f), die nach unserer Meinung ebenso wie die gelb markierten zur Inneneinrichtung gehören würden und überdies dem höchsten Stand der Technik entsprechen würden, auf dem Markt mithin also ebenfalls sehr gefragt seien. Im Übrigen sei bei folgenden Positionen speziell zu beachten:
a) Beleg-Nrn. 60 und 83: Bei Beleg-Nr. 60 handle es sich um die erste Teilrechnung bezüglich der Heizungsanlage. Sie sei daher bei der Erklärung der auch hier entscheidungserheblichen Fragen mit den weiteren Unterziffern h) sowie i), also den dort angeführten Rechnungen Rätsel zu beurteilen. Die Heizkörper würden dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Sie seien sämtlichst genormt und mit den Zu- und Ableitungen nur durch Verschraubungen verbunden, also nicht etwa, wie in zurückliegenden Zeiten üblich und zwischenzeitig längst überholt, damit verschweißt. Auch der Heizkessel entspreche dem neuesten Stand der Technik. Auch er sei an die einschlägigen Verbringungsstücke lediglich angeflanscht (siehe insoweit die einschlägigen Erläuterungen im nachfolgenden Punkt zum Lüftungsgerät). Bei dem Warmwasserbereich handle es sich um einen normalen Boiler ohne Zu- und Ablaufleitungen, der als ganzes ebenfalls weiter leicht zu entfernen und wieder zu verwenden sei. Die Bezeichnung Öltankanlage sei irreführend und bedürfe einer Erläuterung. Die Anlage bestehe lediglich aus einem Aufrüstungsteil für - wie auch im gegenständlichen Fall - bereits vorhandene Öltanks (Altbestand), nämlich einen Grundbau- und Erweiterungsbausatz für PE-Tanks. Diese Aufrüstung, die bei Öltanks stets gesondert hinzugekauft werden müsse und mit diesen lediglich durch einfach zu lösende Verschraubungen verbunden sei, entspreche ebenfalls dem neuesten Stand der Technik und unterscheide sich gravierend von früheren üblichen stets angeschweißten Aufrüstungsgeräten. Schließlich noch zu den Unterziffern b) und a)/Fußbodenbelege sowie Unterziffer c)/Brandschutzelemente:
Wie bereits unter Punkt 2, Beleg-Nr. 125 angeführt, handle es sich nicht um Fußbodenbelege, sondern um Vollholzböden. Sie seien leicht als ganzes und mit Aufnahme des jeweiligen Abgrenzungsbrettes ohne Substanzverletzung von der Verbindung mit dem Gebäude zu lösen und im Gegensatz zu Bodenbelegen wieder zu verwerten, weil sie keinem starken Verschleiß unterliegen würden. Auch seien sie auf dem Markt, weil qualitativ hochwertig, sehr gefragt. Die Brandschutzelemente seien ebenfalls nur durch Verschraubungen mit dem Gebäude verbunden. Es würden auch hier die oben angeführten Abgrenzungskriterien gelten.
7) a) Beleg-Nrn. 62 und 67: Es handle sich hier um eine Gartenmauer, also nicht um eine mit dem Gebäude verbundene Außenmauer. Insoweit werde auf das anliegende Foto, Beilage 5 verwiesen.
7) b) und c): 1. Anliegend zwei Fotos des Lüftungsgerätes (Beilage 6).
Zunächst sei anzumerken, dass dieses Gerät nicht mit denjenigen typischen Lüftungsanlagen zu vergleichen sei, die vom VwGH - in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz vom 5. Mai 2006 zitiert - einer Qualifizierung unterzogen worden sei. Es handle sich insoweit um einen gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt.
Das Lüftungsgerät bestehe aus aufsetzbaren gesonderten Einzelelementen (Modulbauweise). Es stehe lose, also ohne feste Boden-, Wand-, oder Deckenverbindung in dem dafür vorgesehenen Gebäuderaum. Mit den Zu- und Ableitungen (für die übrigens keine Prämienbegünstigung beantragt worden sei) bestehe lediglich eine Flanschverbindung (Verbindungsansatz an Röhren, Maschinen usw.), also nicht etwa eine starre Verbindung wie beispielsweise insbesondere in Form einer Verschweißung. Die Modulbauweise des Gerätes entspreche im Übrigen dem neuesten Stand der Technik und sei eine Standard-(Norm-) Ausrüstung höchsten Leistungsniveaus.
2. Aufgrund dieser Fakten dürfte ebenfalls hinreichend feststehen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien das gegenständliche Lüftungsgerät in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung als selbständig bewertbares prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut zu qualifizieren sei. Insoweit werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer 3 des obigen Punktes 5 genommen. Ergänzend sei noch hinzuzufügen, dass nach den wirtschaftlichen Erfahrungen des täglichen Lebens auch kein begründeter Zweifel an der Marktgängigkeit des wie gesagt dem neuesten Stand der Technik entsprechenden, also ohne empfindliche Werteinbuße leicht veräußerbaren Lüftungsgerätes bestehen könne. Schließlich sei noch anzumerken, dass unser seinerzeitiger Hinweis auf die Anerkennung eines entsprechenden Wirtschaftsgutes in der Ba-Parallelsache insofern überholt sei, als dort eine Gesamtanerkennung aufgrund neuester Judikatur erfolgt sei.
8) Ba-Rechnung, Granitmaterial (Ergänzung vom 16. Mai 2008):
In der gegenständlichen Rechnung seien keine gebrauchten Materialien enthalten. Ein gegenteiliges Vorbringen des Finanzamtes sei auch nicht zu erkennen. Das Finanzamt habe anlässlich der Prüfung lediglich vorgebracht, dass diverse Materialien bereits seit ca. 10 Jahren auf dem Gewerbepark Bru liegen würden. Diese Feststellung sei zwar richtig. Die Materialien seien aber nie in irgendwelcher Weise verarbeitet, also gebraucht worden. Es handle sich somit um alte, jedoch keineswegs um gebrauchte Steine, wobei im Übrigen nach dem überreichten Sachverständigengutachten das Alter der Steine für den Preis unbedeutend sei.
9) Beleg-Nr. 35: Dieser durchaus zutreffenden Ansicht schließe man sich an, Beilagen wie erwähnt.
In der Folge wurden die Zeugenaussagen, der Vorhalt der Referentin sowie die Vorhaltsbeantwortung und das Schreiben der Bw. vom Mai 2008 dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.
Die Stellungnahme der Amtspartei langte am 6. Juli 2009 beim Unabhängigen Finanzsenat ein und führte die Amtspartei zu den strittigen Punkten wie folgt aus:
Beleg-Nr. 89, Teppiche:
Es werde auf die Beilage 1 - Zusammenstellung der Teppichbewegungen verwiesen. Es werde noch ergänzt, dass Frau PE bei den Firmen K Y GmbH, Neuhaus, jetzt K GmbH Ba Leasing GmbH und Bw. Holding GmbH Geschäftsführerin sei und teilweise auch Gesellschafterin. Ebenfalls erwähnt sei, dass die Buchhaltung von zuvor genannten Firmen von Herrn Kie gemacht wurde bzw. wird. Die Intension des Gesetzgebers bei der Einführung der IZP sei es gewesen, einen Anreiz für Investitionen und damit einhergehend eine Ankurbelung der Wirtschaft zu schaffen. Aus Sicht des Finanzamtes ABC seien die Teppiche, welche im Jahr 1998 von einem Unternehmen der Firmengruppe Bw. erworben worden seien und anschließend je nach Gebrauch zwischen den Unternehmen der Firmengruppe Bw. hin und her verrechnet wurden, nicht als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 1 EStG geeignet. Zu 5) Wintergartenzubau der diesbezüglichen Rechtsansicht der Referentin schließe man sich an.
Zu a) Ba-Rechnung Granitmaterial: Aus Sicht des Finanzamtes ABC seien sämtliche Materialien als gebraucht einzustufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude.
1) Wintergartenzubau "W"
Im Jahr 2004 wurde ein Zubau zum Gebäude W getätigt und ein Wintergarten mit Verglasung in Leichtbauweise errichtet. Er ist mit Punktverschraubungen der beiden Außensäulen an der Originalaußenwand des Gebäudes und mit Punktverschraubungen am Terrassenboden befestigt. Auch die einzelnen Elemente sind durch Verschraubung miteinander verbunden.
Als Gebäude gilt ein Bauwerk, das
- durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
- den Eintritt von Menschen gestattet,
- mit dem Boden fest verbunden und
- von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/94 sowie BFH v. 13.6.1969, BStBl. II, S. 517)
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach bewertungsgesetzlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern ausschließlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert (Grabner, ÖStz 1983, 143 mit Hinweis auf VwGH vom 24.6.1960, 2464/59).
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.
Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118).
Nach der Verkehrsauffassung stellt der hier gegenständliche Wintergartenzubau an das W-Gebäude jedenfalls einen Gebäudebestandteil dar.
Selbst wenn man jedoch von einer selbständigen Bewertung des Zubaus ausginge, käme man zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Investition ein Gebäude darstellt. Im Erkenntnis vom 21. 9. 2006, 2006/15/0156, bejahte der VwGH die Gebäudeeigenschaft eines Gewächshauses. Das Vorliegen eines "Gebäudes" sei nicht nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, der Maßstab sei die Verkehrsauffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz. 4 zu § 108e EStG 1988). Laut VwGH vom 15. 6. 1956, 345/56, sei nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
Diese Kriterien werden nach Ansicht der Referentin vom gegenständlichen Zubau jedenfalls erfüllt. Dass er in Leichtbauweise errichtet wurde, vermag daran nicht zu ändern. Der Wintergarten gestattet den Eintritt von Menschen, bietet durch räumliche Umfriedung Schutz vor äußeren Einflüssen und ist auch mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit. Dass er ohne Verletzung seiner Substanz jederzeit leicht versetzbar ist, ist nach Ansicht der Referentin nicht glaubwürdig, da sich zum einen Transportschäden ergeben können und zum anderen auch Montagekosten anfallen. Durch die Verbindung mit dem Gebäude ergeben sich zudem bei einer Entfernung auch Schäden an der Fassade. Weiters werden Wintergärten dem jeweiligen Gebäude in Gestaltung und Größe angepasst und können daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Er entspricht im Aussehen einem Gebäudezubau, weshalb nach Ansicht der Referentin auch keine steuerlich ungleiche Behandlung geboten ist. Diesbezüglich ist auch die Bezeichnung des Zubaus als "Wintergarten" ohne Belang und vermag an der Zuordnung zum Gebäude nichts zu ändern. Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt allerdings die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort ohnedies nur eine untergeordnete Rolle, selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre. Ist ein Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eher dem Typus "Gebäude" als dem Typus "Maschine" zuzuordnen, dies gilt auch dann, wenn es außerordentlich leicht aus der Verbindung mit dem Gebäude herausgelöst werden und an eine andere Stelle versetzt und wieder verwendet werden kann, so ist dieses als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (Grabner, ÖStZ 1983, 143 ff).
Dass der Wintergarten in Leichtbauweise errichtet wurde, vermag ebenfalls an der Beurteilung nichts zu ändern, da der VwGH auch eine Industriehalle in Leichtbauweise dem Typus Gebäude zugeordnet hat (VwGH 21.9.2006, 2005/15/0156)
Da der Wintergartenzubau Bestandteil des Gebäudes ist, ist er nicht prämienbegünstigt im Sinne der oben zitierten Vorschrift.
2) Mit dem Gebäude verbundene Wirtschaftsgüter
Ob (nicht prämienbegünstigte) Gebäudeinvestitionen vorliegen, ist nach den Begriffsbestimmungen des Einkommensteuerrechtes zu beurteilen. Maßgeblich ist danach die Verkehrsauffassung. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 108e).
Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung für Zwecke der Investitionszuwachsprämie, ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut vorliegt, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen hat. Dies ergibt sich nach Dafürhalten der Referentin zweifelsfrei aus der Tatbestandsvoraussetzung des § 108e EStG - der Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes im Wege der §§ 7 und 8 EStG 1988.
In diesem Sinne wurde bereits entschieden, dass z.B. sanitäre Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70), Waschtische, Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 8 Punkt 5, und die dort zitierte Judikatur), eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60), Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70), Aufzugsanlagen (VwGH 20.5.1970, 248/69), Rolltreppen (BFH BStBl II 1971, 455), Klimaanlagen (BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132, UFS 19.10.2005, RV/0399-L/05), Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl II 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 7 Anm. 350), Be- und Entlüftungsanlage eines Gasthauses (UFS 19.10.2005, RV/0263-G/05), Beleuchtungsanlagen, Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern, Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei, Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur), Weganlagen sowie Zaunanlagen (Doralt, EStG9, § 6 Tz 8 "Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber auch Bäder, Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132), Schwimmbecken in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990, 22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und die Schwimmbadtechnik eines Hallenbades (UFS 11.10.2005, RV/0167-K/05), zum Gebäude gehören.
Mit Entscheidung vom 4. März 2009 (2006/15/0203) hat der VwGH entscheiden, dass auch eine Wellness- und Saunaanlage zum Gebäude gehört. Er führte diesbezüglich aus: "Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, die nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude, als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist."
Wie bereits im Vorhalt vom 12. April 2009 ausgeführt, sind diesbezüglich folgende Investitionen strittig:
a) Beleg Nr. 60 und 83
83: Dachfenster, Dacheindeckung uä Wintergarten: Siehe oben 1) zum Wintergarten
60: Heizungsanlage: Nach dem Vorbringen der Bw. entspricht die Heizungsanlage dem neuesten Stand der Technik. Alle Verbindungsstücke seien nicht verschweißt sondern angeflanscht. Die Geräte würden sich durch ihre Ausgestaltung auf modernstem Stand wesentlich von den früheren Geräten unterscheiden, hinsichtlich derer der VwGH entschieden habe.
Nach Ansicht der Referentin stellt die Heizungsanlage einen typischen Gebäudebestandteil dar. Die Heizungsanlage dient dazu, den Aufenthalt in den Räumen angenehmer bzw. (in den Wintermonaten) erst möglich zu machen. Für die Beurteilung der Heizungsanlage als unbeweglichen und somit unselbständigen Bestandteil des Gebäudes sprechen einerseits die Verkehrsauffassung und andererseits die zu dieser Rechtsfrage ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Allgemein wird festgehalten, dass alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht als selbständig bewertbar zu beurteilen sind, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Bereits mit Erkenntnis vom 23.4.1969, 1226/63, sprach der Gerichtshof aus, dass (unter anderem) eingebaute Heizungen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen. Auch eine Etagenheizung, bei der die Rohre freiliegen und nur die Mauern durchbrochen wurden, ist, obwohl eine Versetzung an einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung ohne Substanzverlust möglich ist, ein unselbständiger Teil des Gebäudes und somit unbeweglich (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Ist demnach eine Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine gesonderte Behandlung einzelner Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Radiatoren, Heizkessel) nach Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates nicht möglich, da diese Einzelteile nur in einer Einheit als Heizungsanlage Wirkung entfalten. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist eine eingebaute Heizungsanlage, welche die Summe ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in ihrer Gesamtheit eine Funktion für das Gebäude ausübt, nach der Verkehrsauffassung ein typischer Gebäudebestandteil.
Nach Ansicht der Referentin vermag der Umstand, dass die Rohre nur angeflanscht sind und nicht mehr (wie früher üblich verschweißt) an dieser Beurteilung nichts zu ändern und hat auch die Ausstattung auf höchstem technischen Niveau keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Verkehrsauffassung.
b) Schüttungen, Fußbodenbeläge (Belege Nr. 76, 81, 70, 71, 108, 119, 97, 122)
Nach dem Vorbringen der Bw. handle es sich um Vollholzböden, welche im Gegensatz zu anderen Bodenbeläge keinem starken Verschleiß unterliegen würden. Weiters sei eine Herausnahme ohne Substanzverletzung möglich.
Nach Ansicht der Referentin hat der Bodenbelag eines Gebäudes, unabhängig davon, ob es sich um Vollholz- Laminat- oder sonstige Böden handelt, einen eindeutigen und einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude auf (siehe Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur [deutschen] Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6, Anm. 654).
Es ist überdies entgegen der Ansicht der Bw. keineswegs ohne wesentliche Kosten und ohne Verletzung der Substanz und somit wirtschaftlich sinnvoll möglich, diesen Boden zu entfernen und anderswo wieder zu verwenden. Es widerspricht nämlich jeder wirtschaftlichen Erfahrung, dass ein vohandener Vollholzboden ohne wesentliche Beschädigungen (und damit ohne Substanzverletzung) entfernt werden kann. Auch trifft in diesem Berufungspunkt die bereits oben beim Wintergarten angestellte Überlegung zu, dass bei einem Abbau und dem neuerlichen Aufbau die mit dem seinerzeitigen Einbau und einem Neuaufbau verbundenen Kosten auch bei einer Möglichkeit der Wiederverwendung verloren wären. Ein Boden muss zudem für die einzelnen Räume angepasst (zugeschnitten) werden, womit jedenfalls bei einem Ausbau und neuerlichen Einbau in einem anderen Raum Substanzverluste verbunden wären.
Darüber hinaus liegt es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter keinerlei Marktgängigkeit aufweisen: es gibt keinen Markt für gebrauchte Fußböden. Es mag zutreffen, dass einzelne Teile des Bodenbelages nach einem Abbau wieder verwendet werden können, der Belag als Ganzes ist es aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht. Diesbezüglich spielt es dann auch keine Rolle, ob ein Vollholzboden einem geringeren Verschleiß als andere Böden unterliegt.
c) Beleg-Nr. 38, 58, 80, 103, 126, 105 und 96
Innentüren, Eingangs- und Außentüre des Wintergartens, Brandschutzelemente
Türen: Nach dem Vorbringen der Bw. seien heutzutage im Innenbereich von Häusern nur mehr genormte Türen im Einsatz, die sich jederzeit aus dem Gebäude durch bloßes Herausheben lösen lassen würden und anderwertig einsetzbar seien. Es gebe dafür sogar einen Markt.
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung stellen Türen unselbständige Bestandteile eines Gebäudes dar. Dem äußeren Erscheinungsbild und dem Wesen eines Gebäudes ist die Zugehörigkeit von Türen immanent, auch die Demontierbarkeit der Türen vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Türen verlieren nach dem Einbau in ein Gebäude und der danach bestehenden festen Verbindung mit diesem ihre Selbständigkeit. Sie sind nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht mehr als bewegliche, einer selbständigen Bewertung unterliegende Wirtschaftgüter anzusehen. Bei einer eventuellen Veräußerung würde das Gebäude nicht ohne die in den Mauern enthaltenen Türen verkauft werden bzw. würden dieselben nicht einer separaten Bewertung bei der Errechnung des Verkaufspreises unterliegen.
Brandschutzelemente: Diese seien nach dem Vorbringen der Bw. durch Verschraubung mit dem Gebäude verbunden. Dies mag zutreffen, es gelten jedoch die Ausführungen zu den Türen, wonach Brandschutzelemente unselbständige Bestandteile des Gebäudes darstellen.
d) Beleg Nr. 85
Kellerfenster: Hier verweist die Bw. auf die Ausführungen zu den Türen und weist darauf hin, dass sie nach ihrer Ansicht zur Inneneinrichtung gehören. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung stellen Fenster Gebäudebestandteile dar. Die Rahmen sind mit dem Mauerwerk verbunden. Ein Gebäude ohne Fenster ist in Österreich aufgrund der geographischen Lage und der Witterungsverhältnisse schwer vorstellbar. Bei einer eventuellen Veräußerung würde das Gebäude nicht ohne die in den Mauern enthaltenen Fenster verkauft werden bzw. würden dieselben nicht einer separaten Bewertung bei der Errechnung des Verkaufspreises unterliegen. Es ist demnach klar, dass Fenster nach der Verkehrsauffassung Gebäudebestandteile darstellen.
e) Beleg Nr. 121
Haustüre: Es gelten die obigen Ausführungen zu Innentüren und Fenstern.
f) Ausstattung Bäder/Toiletten
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung stellen Sanitäranlagen Gebäudebestandteile dar. Auf die obige Darstellung wird verwiesen.
Bei dieser Rechnung werden jedoch Aufwendungen in Höhe von € 13.548,20 anerkannt, da sie der Inneneinrichtung zugeordnet werden können. Die diesbezüglichen Positionen wurden der Bw. übermittelt und in der Vorhaltsbeantwortung nicht beanstandet.
h) Rechnung Rie 19.3.2005: Heizkörper
Die Heizkörper sind mit Verschraubung mit den Zu- und Ableitungen verbunden, sind genormt und entsprechen dem neuesten Stand der Technik. Sie können nicht als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter anerkannt werden, da Heizkörper steuerrechtlich das Schicksal der gesamten Heizungsanlage teilen. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen dazu wird verwiesen.
Kondensationsleitung und Abluftanlage WC: Auch diesbezüglich ist von typischen Gebäudebestandteilen auszugehen. Die Anlagen dienen dazu, den Aufenthalt in Räumen angenehmer zu gestalten.
i) Rechnung Rie vom 11.4.2000: Heizkessel mit Zubehör, Warmwasserbereiter, Öltankanlage
Der Heizkessel entspricht dem neusten Stand der Technik und ist mit den entsprechenden Verbindungsstücken angeflanscht.
Der Warmwasserbereiter ist ein normaler Boiler. Laut Berufungswerberin ist er leicht entfernbar und wiederverwendbar.
Die Öltankanlage besteht aus einem Aufrüstungsteil für bereits vorhandene Öltanks. Die Aufrüstung entspricht dem neuersten Stand der Technik und ist entgegen früheren Modellen nicht mehr angeschweißt sondern mit einfach zu lösenden Verschraubungen verbunden.
Für die Beurteilung der gegenständlichen Anlagen als unbeweglichen und somit unselbständigen Bestandteil des Gebäudes spricht einerseits die Verkehrsauffassung und andererseits die zu dieser Rechtsfrage ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Heizungsbestandteile und Sanitäranlagen (die Warmwasserbereitung dient vorwiegend den Sanitäranlagen) als dem Gebäude zugehörig zu beurteilen sind. Allgemein wird festgehalten, dass alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht als selbständig bewertbar zu qualifizieren sind, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Bereits mit Erkenntnis vom 23.4.1969, 1226/63, sprach der Gerichtshof aus, dass (unter anderem) eingebaute Heizungen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen. Auch eine Etagenheizung, bei der die Rohre freiliegen und nur die Mauern durchbrochen wurden, ist, obwohl eine Versetzung an einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung ohne Substanzverlust möglich ist, ein unselbständiger Teil des Gebäudes und somit unbeweglich (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Ist demnach eine Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine gesonderte Behandlung einzelner dazugehöriger Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Radiatoren, Heizkessel, Pumpenanlagen) nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich, da diese Einzelteile nur in einer Einheit als Heizungsanlage ihre Wirkung entfalten. Selbst wenn eine Demontage einzelner Bestandteile ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist eine eingebaute Heizungsanlage, welche die Summe ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in ihrer Gesamtheit eine Funktion für das Gebäude ausübt, nach der Verkehrsauffassung ein typischer Gebäudebestandteil.
j) Beleg Nr. 91/Rechnung Schmi
Lüftungsanlage
Die berufungsgegenständliche Lüftungsanlage besteht aus Einzelelementen in Modulbauweise. Sie steht in einem Gebäuderaum und ist nicht am Boden montiert. Mit den Zu- und Ableitungen besteht lediglich eine Flanschverbindung.
Nach Ansicht der Bw. besteht deshalb keine Verbindung der Lüftungsanlage mit dem Gebäude und ist diese daher prämienbegünstigt.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in Gebäuden aller Art werden eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten.
Daher widerspräche es auch jeder Erfahrung, anzunehmen, dass sinnvoller Weise eine derartige Anlage als Ganzes gesehen ohne Verletzung der Substanz demontiert und an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Eine gesonderte Betrachtung des Steuergerätes ist nach Ansicht der Referentin nicht anzustellen, es ist eine Betrachtung der Gesamtlüftungsanlage samt aller Zu- und Ableitungen anzustellen, auch wenn nur Flanschverbindungen bestehen. Sämtliche Rohrleitungen wurden den speziellen räumlichen Gegebenheiten angepasst und wären daher im Falle einer Demontage mit Sicherheit weitgehendst nicht mehr verwendbar, verbeult oder sonst wie beschädigt.
Auch im Hinblick auf die spezielle Anlagendimensionierung (unter Berücksichtigung der konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten) wäre im Fall der Demontage und Verbringung an einen anderen Ort nicht mehr von bloßer Verlegung der bisher bestehenden, sondern von der Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage auszugehen (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Auch die Lüftungsanlage ist demnach nicht prämienbegünstigt.
4) Teppiche
Hinsichtlich der Teppiche wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Rechnungen vom 30.Juni 1998 und vom 23. Juli 1998 wurden seitens der Firma K Y Gesellschaft mbH, N, von der FirmaTepp.# und vom Teppichhaus A Teppiche erworben.
Mit Rechnung vom 6.8.1998 und vom 1.7.1999 wurden die Teppiche an die Firma Ba Leasing Gesellschaft mbH veräußert, im November 2004 wurden die Teppiche an die K Y Gesellschaft mbH rückveräußert. Geschäftszweig dieser Firma ist "Handel mit Waren aller Art".
Die Teppiche wurden bei den genannten Firmen im Umlaufvermögen bilanziert und nicht verwendet. Sie wurden jeweils zum Zweck der Weiterveräußerung angeschafft.
Sie waren im Zeitraum 1998 bis 2004 in einem versperrten Bauwagen in einer verschlossenen Halle auf dem "Bw.-Gewerbepark" in Br gelagert und wurden regelmäßig einmal jährlich gelüftet.
Mit Rechnung vom 30.11.2004 wurden 108 Stk. dieser Teppiche an die Bw. weiterveräußert.
Die Bw. bilanzierte diese Teppiche im Anlagevermögen und legte die Teppiche nach Fertigstellung des Hotels "W " im August 2005 in diesem auf. Zum Jahresende 2005 wurden 93 Stk. dieser Teppiche wegen eines Diebstahlversuchs ins Privathaus der Geschäftsführerin verbracht, dort im Dachboden gelagert und nicht für private Zwecke verwendet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der BP in Zusammenhang mit den Zeugenaussagen von E und Hans-Jörg Bw..
Die Ausführungen in der Stellungnahme der BP vom 6. Juli 2009, wonach die Teppiche auch bei den anderen Firmen in Gebrauch gestanden hätten, ist eine bloße Behauptung und aktenwidrig. Auf die Ausführungen der Zeugen ist der Prüfer nicht eingegangen bzw. entgegengetreten.
Strittig ist im Zusammenhang mit diesen Teppichen, ob sie im Jahr 2004, also im Jahr der Anschaffung durch die Bw. prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter für die Investitionszuwachsprämie darstellen.
Vom Finanzamt wurde die IZP verweigert unter Hinweis darauf, dass die Teppiche im Jahr 2004 nicht neu gewesen seien.
Voraussetzung für die Anerkennung der Prämie ist die Qualifikation der Teppiche als ungebraucht. Dazu wird ausgeführt:
Angeschaffte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs fabriksneu sind. Als "fabriksneu" gelten jedenfalls Wirtschaftsgüter, die unmittelbar vom Hersteller oder von einem Händler erworben werden, die also erstmals dem Anlagevermögen zugeführt werden.
Fabriksneu in diesem Sinne waren die Teppiche im Jahr 1998. Allerdings wurden sie nicht als Anlagevermögen bilanziert sondern zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben. Sie wurden bis zum Erwerb durch die Bw. nicht verwendet, weshalb sie im Jahr 2004 als ungebraucht betrachtet werden können. Für das Vorbringen der BP, die Lagerung der Teppiche sei unsachgemäß erfolgt, gibt es keinerlei Nachweise. Demgemäß war die Investitionszuwachsprämie für die Teppiche zu gewähren.
5) Kanalanschluss
Mit Bescheid vom 7. September 2000 schrieb die Gemeinde Sch der Bw. eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 19.201,62 vor. Die Kanalanschlussgebühr wurde als Verbindlichkeit bilanziert. Die BP anerkannte deshalb den Aufwand im Jahr 2004 nicht. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Bw. ein Schreiben vom 31.10.2000 vor, wonach die Kanalanschlussgebühr bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Es wurde im Jahr 2000 keine Kanalanschlussmöglichkeit durch die Gemeinde errichtet und wird die Bw. im Schreiben ersucht, bekanntzugeben, wann sie mit der Renovierung fertig ist, damit die notwendigen Arbeiten zeitgerecht durchgeführt werden können. Im Jahr 2004 sei sie nach unbestrittenen Vorbringen der Bw. dann fällig geworden, da erst dann die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalisationsnetz bestand und die Arbeiten durch die Gemeinde getätigt wurden.
Die Investitionszuwachsprämie kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit iSd faktischen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (VwGH 3. Juli 1991, 91/14/0062; VwGH 8. März 1994, 93/14/0179; VwGH 25. Februar 1997, 97/14/0006).
Es ist dies der Zeitpunkt, ab dem er entsprechend § 24 Abs.1 lit. d BAO die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausüben konnte. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung geltend machen kann (VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053). Nach Ansicht der Referentin war dieser Zeitpunkt erst im Jahr 2004, zuvor wurden keine Arbeiten verrichtet und existierte das Wirtschaftsgut somit noch nicht.
Diese Frage ist jedoch für Zwecke der Investitionszwachsprämie insoweit ohne Belang, als Anschlussgebühren zum erstmaligen Anschluss an öffentliche Versorgungsbetriebe und Kananlanschlußgebühren zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören. (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 114 zu § 6)
Sie fallen demnach unter den Ausschlußgrund Gebäude und sind nicht prämienbegünstigt.
6) Ba-Rechnung Granit-Material
Laut Vorbringen der Amtspartei sind gebrauchte Materialien (alte Steine) in Höhe von € 95.000,-- enthalten. Die Materialen seien demnach nicht prämienbegünstigt. Zudem würden sie bereits seit ca. 10 Jahren auf dem Gewerbepark Bru liegen.
Die Granitmaterialen wurden für die Baustelle W für die Gartengestaltung geliefert und auch dort verbaut.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wirtschaftsgut "gebraucht", wenn es schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, 93/15/0218, und vom 22. September 2000, 98/15/0073).Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgutes verneint werden könnte (in diesem Sinne auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e, Tz. 4). Vom Vorliegen eines gebrauchten Wirtschaftsgutes kann in einem solchen Fall erst dann ausgegangen werden, wenn das aus dem Herstellungsprozess hervorgegangene (neue) Wirtschaftsgut durch seine nach Fertigstellung erfolgte Verwendung eine Wertminderung durch ebendiese Verwendung erfahren hat. (VwGH 20.2.2008, 2006/15/0130)
Durch die Verbauung der Granitmaterialen ist das neue Wirtschaftsgut "Außenanlagen W" entstanden. Die Rechnung ist als prämienbegünstigt zu betrachten.
7) Sichtschalung Außenmauer
Nicht anerkannt wurde seitens der BP Schalungsmaterial für die Sichtschalung der Außenmauer. Es handelt sich um eine nicht mit dem Gebäude verbundene Außenmauer.
Die Versagung der Anerkennung erfolgte, weil das Schalungsmateral nur als Hilfswerkzeug für die Errichtung der Gartenmauer verwendet wurde und nicht in das Wirtschaftsgut Gartenmauer eingeflossen ist.
Nach Ansicht der Referentin ist das nicht notwendig. Prämienbegünstigt sind die Herstellkosten eines Wirtschaftsgutes. Zu den Herstellkosten zählen die Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes. Es dürfen angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.
Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen Kleinwerkzeuge, Schmiermittel, etc. (siehe Aufstellung bei Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 117 zu §6)
Die diesbezüglichen Kosten können daher als prämienbegünstigt anerkannt werden.
8) Rechnung 124 und 125
Aus den obigen Ausführungen zu Türen, Türbänder, Vollholzböden ergibt sich, dass bei der Rechnung 124 € 78.678,72 (bisher 0,--) anzuerkennen sind, bei Beleg Nr. 125 € 12000,-- (bisher 10.400,--).
Hinsichtlich Beleg Nr. 125 wird noch ausgeführt, dass Stiegen samt ihren Holzverkleidungen typische Bestandteile eines Gebäudes darstellen.
Berechnung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004: (Beträge in €)
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2004
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AK oder HK lt. Antrag E 108e
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1.248.533,02
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- Kürzungen lt. BP
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-939.101,85
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AK oder HK lt. BP
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309.431,17
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- Investitionsdurchschnitt 3 Jahre lt. BP
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0,00
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Bmgdl. f. IZP lt. BP
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309.431,17
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+ Teppiche (4.)
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125.000
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+ Beleg Nr. 124
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84405,33
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+ Beleg Nr. 125
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1600
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+ Schalungsmaterial
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1066,31
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+ Ausstattung Bäder
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13.548,20
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+ Granitmaterial
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138220
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+ Planungsarbeiten
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8333,33
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Bemessungsgrundlage lt. BE
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681.604,34
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Davon 10%
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68.160,43
Linz, am 4. August 2009
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-L/06
- Stammnummer
- 42138
- Gültig
- 04.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF