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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0070-L/06

Wintergartenzubau als Gebäudebestandteil iZm der IZP

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-L/06vom 04.08.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. Holding GmbH, Adresse, vertreten durch Stb., vom 26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR Dr. X, vom 19. August 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:   Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Investitionszuwachsprämie wird mit € 68.160,43festgesetzt. Entscheidungsgründe Im August 2005 fand bei der Berufungswerberin (= Bw.) eine Außenprüfung statt. In der Niederschrift gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 9. August 2005 finden sich zur Investitionszuwachsprämie 2004 unter Tz. 1 folgende Feststellungen: Herstellungskosten für EZ 22 G = "W" | | Betrag vor BP | Betrag lt. BP | Kto. 0600 "Anlagenneuzugänge" | 442.087,54 | 119.049,19 (s. Beilage 1) | Kto. 0601 "Anlagenneuzugänge EU" | 525.340,63 | 187.390,57 (s. Beilage 1) | gebuchter Aufwand 2005 - Leistungserbringung 2004 | 281.104,85 | 2.991,41 (s. Beilage 1) | | 1.248.533,02 | 309.431,17 Nach Ansicht der BP handle es sich hier einerseits um selbständig zu aktivierende Herstellungskosten für ein Gebäude und andererseits seien einige Wirtschaftsgüter nicht ungebraucht. Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 seien Investitionen in Gebäuden und gebrauchte Wirtschaftsgüter keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter. Es komme zu einer Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2004 lt. BP in Höhe von € 939.101,85.   Bemerkungen zu den einzelnen Rechnungen: Kto. 0600 "Anlagenneuzugänge" | Beleg-Nr. 124 | 29.12.2004 | Fa. K GmbH | div. Materialien und Arbeitszeit | 125.019,11 € Bei den Materialkosten, welche in dieser Rechnung angeführt würden, handle es sich nach Ansicht der BP ausschließlich um Material, welches in Gebäudebestandteilen eingearbeitet worden sei. Betreffend die Verrechnung der Löhne sei Folgendes auszuführen: Es würden keine Stundenaufzeichnungen vorliegen, in denen ersichtlich sei, "WER", "WAS", "WANN" gemacht habe, obwohl dies bei einer Betriebsprüfung bei der Fa. K GmbH, 1244 S, welche im Jahr 2002 (Prüfungszeitraum 1998 bis 2000; ABNr. 123) stattgefunden habe, bereits bemängelt worden sei. Es könne demnach seitens der BP nicht festgestellt werden, welche Arbeiten durchgeführt worden seien. Es werde daher angenommen, dass sämtliche verrechnete Arbeitsleistungen das Gebäude betreffen würden. | Beleg-Nr. 125 | 29.12.2004 | Fa. Johann Bw. | div. geschnittene Holzstämme | 103.440,00 € Es würde seitens der BP folgende Holzlieferung anerkannt: 8 m³ Kirschenholz für Zimmer in Höhe von 10.400,00 €. Bei den anderen Holzlieferungen sei einerseits genau zuordenbar, für was diese verwendet worden seien und andererseits seien zwei Holzlieferungen im November 2004 (12 m³ Eichenholz und 4 m³ Buchenholz) nicht genau zuordenbar. | Beleg-Nr. 131 | nicht streitgegenständlich Kto. 0601 "Anlagenneuzugänge EU" | Beleg-Nr. 89 | 30.11.2004 | Fa. K Y GmbH | 108 Stück Teppiche | 125.000,00 € Nach Ansicht der BP handle es sich hier um keine ungebrauchten Wirtschaftsgüter, da die Teppiche im Jahre 1998 von der Fa. K Y GmbH, Land - Ort - von der Fa. Teppichhändler eingekauft worden seien. | Beleg-Nr. 115 | nicht streitgegenständlich Gebuchter Aufwand 2005 - Leistungserbringung 2004: | 7.9.2005 | Fa. Gemeinde Sch | Kanalanschlussgebühr | 19.201,62 € Die Kanalanschlussgebühr sei bereits mit Bescheid vom 7. September 2000 von der Gemeinde Sch vorgeschrieben worden. | 28.6.2005 | Fa. Ba Leasing GmbH | div. Granitmaterialien | 138.220,00 € Die Anerkennung als IZP begünstigte Wirtschaftsgüter werde aus folgenden Gründen versagt: Es würden keine Lieferscheine vorliegen, wodurch kontrolliert werden könne, wann, wieviel und wohin geliefert worden sei. Somit könne die BP nicht feststellen, wann der Anschaffungszeitpunkt tatsächlich gegeben sei. In der Inventur des Verkäufers Ba Leasing GmbH per 31. Dezember 2003 werde nur ein Betrag in Höhe von 43.603,74 € (Pflastersteine, sonstige Steine) ausgewiesen - keine Mengenangaben vorhanden. Es sei daher nicht kontrollierbar, ob die auf der Rechnung angegebenen Mengen überhaupt stimmen würden. Die div. Materialien würden bereits seit ca. 10 Jahren auf dem Gewerbepark Bru liegen. Berechnung Investitionszuwachsprämie 2004 lt. BP | | 2001 | 2002 | 2003 | Summe | Durchschnitt | lt. Antrag E 108e | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | 2004 | AK oder HK lt. Antrag E 108e | 1.248.533,02 | - Herstellungskosten "W" | -939.101,85 | AK oder HK lt. BP | 309.431,17 | - Investitionsdurchschnitt 3 Jahre lt. BP | 0,00 | Bmgdl. f. IZP lt. BP | 309.431,17 | davon 10 % IZP lt. BP | 30.943,00 | - IZP lt. Antrag E 108e | 124.853,30 | Mehrergebnis lt. BP | 93.910,30 zu Kto. 0600 "Anlagenneuzugänge" | Beleg-Nr. | Datum | Firma | Investition | Betrag | lt. BP anerkannt | 35 | 9.9.2004 | V | Planungsarbeiten f. W | 8.333,33 | 0,00 | 39 | 22.9.2004 | Pr | Anschlusskosten f. Flüssigtank | 166,66 | 166,66 | 40 | 22.9.2004 | Pr | Flüssiggastank f. Küche | 1.666,60 | 1.666,60 | 38 | 4.10.2004 | Kal Erwin | Anzahlung f. Zimmertüren 1. u. 2. Stock, 1 TR | 7.000,00 | 0,00 | 53 | 5.10.2004 | Sc G. GmbH | Vermessungsarbeiten | 215,95 | 215,95 | 42 | 11.10.2004 | K GmbH | 334,08 m² Isover Integra, 202,5 m² Sonorock | 1.777,94 | 0,00 | 43 | 11.10.2004 | K GmbH | Fettabscheideranlage | 1.860,00 | 1.860,00 | 57 | 3.11.2004 | Kas B. GmbH | div. Materialien | 97,78 | 0,00 | 54 | 4.11.2004 | Kas B. GmbH | Bögen f. Öltank | 164,72 | 0,00 | 62 | 8.11.2004 | Jo & Co GmbH | 38 Stk. Schalungsbretter | 380,04 | 0,00 | 58 | 10.11.2004 | Kal Erwin | Anzahlung f. Zimmertüren 1. u. 2. Stock, 2 TR | 7.000,00 | 0,00 | 67 | 17.11.2004 | Jo & Co GmbH | 37 Stk. Schalungsbretter | 686,27 | 0,00 | 80 | 23.11.2004 | Kal Erwin | Holz und Furnier lt. Gittmaierrechnung f. Inntent. | 6.750,69 | 0,00 | 76 | 25.11.2004 | Kas B. GmbH | Estrichschüttung | 250,77 | 0,00 | 81 | 30.11.2004 | Kas B. GmbH | Dämmschüttung | 1.415,76 | 0,00 | 82 | 30.11.2004 | Kas B. GmbH | Granit - Stiegenanlage Grigio Fino | 1.014,92 | 1.014,92 | 125 | 2.12.2004 | Fliese | Fliesenarbeiten | 8.323,63 | 0,00 | 85 | 3.12.2004 | Kas B. GmbH | Kellerfenster | 493,35 | 0,00 | 84 | 6.12.2004 | Kas B. GmbH | Rohre | 823,65 | 0,00 | 87 | 6.12.2004 | Kas B. GmbH | Transportbeton | 795,36 | 795,36 | 113 | 13.12.2004 | Le GmbH | Vorhangsstangen | 908,70 | 908,70 | 103 | 21.12.2004 | Kal Erwin | Innentüren, Schlussrechnung | 6.891,76 | 0,00 | 126 | 21.12.2004 | Kal Erwin | Innentüren, Schlussrechnung | 977,05 | 0,00 | 112 | 27.12.2004 | Hu Sessel | 163 Sessel lt. Entwurf v. Hrn. Voggeneder | 20.500,00 | 20.500,00 | 99 | 28.12.2004 | Kas B. GmbH | Dämmfilz | 561,00 | 0,00 | 100 | 29.12.2004 | Kas B. GmbH | Transportbeton | 361,00 | 361,00 | 101 | 29.12.2004 | Kas B. GmbH | Steinwolle | 922,50 | 0,00 | 124 | 29.12.2004 | K GmbH | div. Materialien + Arbeitszeiten | 125.019,11 | 0,00 | 125 | 29.12.2004 | Bw. Johann | div. geschnittene Holzstämme | 103.440,00 | 10.400,00 | 131 | 29.12.2004 | Bw. Johann | 2 Stk. Granittröge | 5.000,00 | 0,00 | 102 | 30.12.2004 | Ka B. Com AG | Businessphone 50 lt. Auftrag v. 22.12.2004 | 4.150,00 | 4.150,00 | 104 | 30.12.2004 | Kal Erwin | Einrichtung in Kirsch und Eiche | 70.436,00 | 70.436,00 | 96 | 30.12.2004 | Ja Franz | 1 Eingangs- und Außentüre, 3 Brandschutzelem. | 30.000,00 | 0,00 | 105 | 31.12.2004 | Kal Erwin | Türen im Erdgeschoss | 17.129,00 | 0,00 | 118 | 31.12.2004 | Ba Leasing GmbH | Kühlung (von Fa. Hei) | 4.974,00 | 4.974,00 | 123 | 31.12.2004 | Ba Leasing GmbH | 5 Stk. Granitsäulen-Poller | 1.600,00 | 1.600,00 | | | | | 442.087,54 | 119.049,19 zu Kto. 0601 "Anlagenneuzugänge EU" | Beleg-Nr. | Datum | Firma | Investition | Betrag | lt. BP anerkannt | 28 | 17.8.2004 | Kapsr. Y GmbH | 22,4 to. Schotter | 89,60 | 89,60 | 70 | 18.8.2004 | Holz GmbH | Boden-Unterkonstruktion | 5.000,00 | 0,00 | 32 | 7.9.2004 | Kapsr. Y GmbH | ca. 60 to. Schotter | 462,72 | 462,72 | 46 | 15.9.2004 | Rie Wolfgang | Lieferung Heizungs- und Sanitäranlage | 7.900,00 | 0,00 | 71 | 25.9.2004 | Holz GmbH | Anfertigung des Fußbodenbelages | 5.000,00 | 0,00 | 36 | 27.9.2004 | Kapsr. Y GmbH | 297,46 to. Quarz-Schrotten 0/35 | 2.109,43 | 2.109,43 | 41 | 11.10.2004 | Kapsr. Y GmbH | Schotter | 718,24 | 718,24 | 51 | 19.10.2004 | Kapsr. Y GmbH | Schotter | 778,18 | 778,18 | 59 | 26.10.2004 | B GmbH | Kernbohrungen Betonstein + Ziegel | 968,50 | 0,00 | 60 | 31.10.2004 | Rie Wolfgang | Heizungsanlage, 1 TR | 18.800,00 | 0,00 | 61 | 1.11.2004 | Rie Wolfgang | Sanitärausstattung | 5.500,73 | 0,00 | 55 | 8.11.2004 | Kapsr. Y GmbH | 170 to. Schotter | 883,47 | 883,47 | 65 | 16.11.2004 | Kapsr. Y GmbH | 34 to. Schotter | 167,99 | 167,99 | 72 | 17.11.2004 | Kreu GmbH | E-Installationsarbeiten | 5.000,00 | 0,00 | 83 | 24.11.2004 | Oe GmbH | Spenglerarbeiten | 6.650,00 | 0,00 | 89 | 30.11.2004 | Kapsr. Y GmbH | 108 Stk. Teppiche | 125.000,00 | 0,00 | 91 | 1.12.2004 | Schmi J. | Lüftungsanlage, 1 TR | 3.000,00 | 0,00 | 108 | 6.12.2004 | Holz GmbH | Esche-Fußboden 2 OG. | 11.040,20 | 0,00 | 98 | 15.12.2004 | Gastro | 1 Kücheneinrichtung lt. Anbot v. 27.8.2004 | 70.000,00 | 70.000,00 | 94 | 23.12.2004 | Kapsr. Y GmbH | 7 to. Sand | 35,15 | 35,15 | 95 | 23.12.2004 | Kapsr. Y GmbH | 11 to Sand | 53,29 | 53,29 | 119 | 29.12.2004 | Holz GmbH | Treppe in Eiche | 28.000,00 | 0,00 | 115 | 30.12.2004 | Kreu GmbH | div. E-Materialien + Beleuchtungskörper | 126.290,18 | 37.592,50 | 120 | 30.12.2004 | Holz GmbH | Einrichtungsgegenstand 1 + 2 OG. | 74.500,00 | 74.500,00 | 97 | 30.12.2004 | Holz GmbH | 227,43 Esche-Fußboden f. 1 OG. | 9.782,95 | 0,00 | 121 | 31.12.2004 | Holz GmbH | 1 Haustüre | 4.000,00 | 0,00 | 122 | 31.12.2004 | Holz GmbH | Böden | 13.610,00 | 0,00 | | | | | 525.340,63 | 187.390,57 zu gebuchter Aufwand 2005 = Rechnungslegung - Leistungserbringung 2004 | Beleg-Nr. | Datum | Firma | Investition | Betrag | lt. BP anerkannt | | 16.6.2005 | Stadtwerke Pa | Wasseranschluss | 2.916,01 | 2.916,01 | | 31.3.2005 | Wie GmbH & Co KG | Wintergartenzubau mit Leimholzverbinder | 24.767,44 | 0,00 | | 12.3.2005 | Rie Wolfgang | Sanitärausstattung | 57.708,67 | 0,00 | | 19.3.2005 | Rie Wolfgang | Heizung Weinlokal + Keller | 6.239,40 | 0,00 | | 11.4.2005 | Kapsr. Y GmbH | Heizungsanlage | 7.309,16 | 0,00 | | | TÜV | Betriebsprüfung TANK | 75,40 | 75,40 | | 18.1.2005 | Schmi J. | Lüftungsanlage | 9.967,15 | 0,00 | | 7.9.2004 | Gemeinde Sch | Kanalanschlussgebühr | 19.201,62 | 0,00 | | 28.6.2005 | Ba Leasing GmbH | div. Granitmaterialien | 138.220,00 | 0,00 | | 13.6.2005 | Fliese | Fliesenverlegung in WC, Küche, Bäder | 14.700,00 | 0,00 | | | | | 281.104,85 | 2.991,41 Mit Bescheid vom 19. August 2005 wurde die Investitionszuwachsprämie in der Folge mit 30.943,00 € festgesetzt, was zu einer Nachforderung von 93.910,30 € führte. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22. September 2005 Berufung erhoben und ausgeführt: Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Investitionszuwachsprämie mit 106.310,00 € festzusetzen. Begründung: Die Berufung richte sich gegen eine Reihe der Feststellungen unter Tz. 1 der zur Bescheidbegründung herangezogenen Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung vom 9. August 2005. Das Finanzamt habe dort eine Kürzung der AK/HK prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2004 in Höhe von 939.101,85 € vorgenommen und die IZP gemäß § 108e EStG 1988 auf lediglich 30.943,00 € festgesetzt. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich einerseits um selbständig zu aktivierende Herstellungskosten für ein Gebäude und andererseits um einige gebrauchte Wirtschaftsgüter, die sämtlichst gemäß Abs. 2 der vorgenannten Gesetzesbestimmung nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen würden. Diese Ansicht sei hinsichtlich eines Teilbetrages der obigen Kürzung in Höhe von 753.668,00 € unberechtigt. Die Behörde gehe insoweit von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen aus und subsumiere diesen Sachverhalt fälschlicherweise unter den Tatbestand des § 108e Abs. 2 EStG 1988. Dadurch erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und werde der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. 1) In der Niederschrift seien auf den Seiten 3 und 4 gesonderte Bemerkungen zu einzelnen Rechnungen angeführt, die teilweise unrichtig seien. Konto 0600 "Anlagenneuzugänge" Beleg-Nr. 124: Die Rechnung der K GmbH vom 29. Dezember 2004 habe der Betriebsprüfung vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sei das dort ausgewiesene Material keineswegs ausschließlich im Gebäudebestand eingearbeitet worden. Vielmehr seien die in der Anlage A gelb gekennzeichneten Materialien bei der Erstellung der Außenanlagen verwendet worden. Die diesbezüglichen Materialkosten würden insgesamt 11.620,54 € betragen und seien mithin bei der Berechnung der IZP anzuerkennen. Ebenso unzutreffend sei auch die Annahme der BP, dass sämtliche verrechnete Löhne (Arbeitsleistungen) das Gebäude betreffen würden. Das gelte nur hinsichtlich des Ansatzes der gebrachten Arbeitsleistungen - nämlich Malerarbeiten - der K GmbH - Dienstnehmer Scha Stefan und Wei Rudolf. Alle übrigen Arbeitsleistungen, die der Anlage B noch einmal zusammengestellt seien, würden sich ebenfalls allein auf die Errichtung der Außenanlagen, nämlich insbesondere die Erstellung der westlichen Grenzmauer und des umfangreichen Kanalanschlusses sowie des Weiteren auf die Einebnung und Verpflichtung des gesamten Geländes, die Erstellung von Böschungen/Geländekanten und diverse Vorbereitungsarbeiten für die späteren Pflasterungen bzw. Grünanlagen beziehen. Dabei sei ebenfalls - wie anlässlich bei der Betriebsprüfung erläutert worden sei - neben dem Zuschlag von 30 % der "Anteil Wien", der sämtliche LKW-Zufahrten der Materialien sowie die vielzähligen Geräteeinsätze jeweils durch den Fahrer Rau Johann umfasst habe, zu berücksichtigen. Die insoweit angefallenen Lohnkosten hätten diesbezüglich 72.784,79 € umfasst und seien mithin ebenfalls bei der Berechnung der IZP zu beachten. Das die vorgenannten Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien, dürfte sich nach Meinung für die BP anlässlich der zeitlich versetzten beiden Augenscheinnahmen des Objektes durchaus feststellbar gewesen sein, was sich überdies auch aus dem erfolgten Wasseranschluss durch die Stadtwerke Pa sowie den ebenfalls auf Seite 8 der gegenständlichen Niederschrift angeführten Kanalanschluss (Gemeinde Sch) ergibt. In der Anlage B sei im Übrigen ausgewiesen, wann und in welchem zeitlichen Umfang die eingesetzten Arbeiter (also wer) die Leistung jeweils verrichtet habe. Das darüber keine spezifizierten Stundenaufzeichnungen vorliegen würden, liege in der Natur der Sache und sei wie selbstverständlich. Die benannten Arbeiter seien in den angeführten Monaten ausschließlich im, wie ja auch ausdrücklich in der Rechnung vermerkt, Objekt W und nicht etwa auch an anderen Baustellen eingesetzt worden. Die teils unterschiedlichen Stundenzahlen seien zum einen auf die Arbeitszeitanordnung bei der K GmbH (abwechselnd kurze und lange Arbeitswoche) bzw. die "Schlechtwetterregelung" im Dezember sowie verschiedentlich verbrachte Urlaube zurückzuführen. Für den Fall, dass die vorstehenden Erläuterungen für nicht ausreichend erachtet werden sollten, werde um entsprechenden Hinweis gebeten. Insoweit werde ein Beweisantrag ausdrücklich vorbehalten. Die unrechtmäßige Kürzung der gegenständlichen Rechnung betrage somit insgesamt 84.405,33 €. Beleg-Nr. 125: Der Rechnungsbetrag sei nicht nur mit 10.400,00 €, sondern in voller Höhe (103.440,00 €) anzuerkennen. Diejenigen Holzlieferungen, die von der BP nicht zugeordnet werden könnten, seien allesamt für die Herstellung der Fußböden in den Zimmern der einzelnen Geschosse und der Stiegen im Treppenhaus verwendet worden. Die jeweils an einer Bodenunterkonstruktion befindlichen Böden seien sämtlichst schwimmend über den nach wie vor vorhandenen alten Bodenbelegen verlegt. Es handle sich also um nichts anderes als eine Verkleidung, die im Ganzen jederzeit ohne Verletzung der Substanz des Gebäudes leicht entfernt werden könne und deshalb als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen sei. Das Finanzamt habe hier also einen Betrag von 93.040,00 € zu Unrecht nicht anerkannt. Kto. 0601 "Anlagenneuzugänge EU" Beleg-Nr. 89: Entgegen der Ansicht der BP handle es sich bei den Teppichen sehr wohl um ungebrauchte Wirtschaftsgüter. Sie seien zwar, wie angeführt, im Jahr 1998 eingekauft worden. Die Teppiche hätten sich aber seit dieser Zeit stets in einem Lager befunden und seien nie begehbar ausgelegt worden. Die somit unberechtigte Kürzung betrage 125.000,00 €. Gebuchter Aufwand 2005 - Leistungserbringung 2004: Bezüglich der Kanalanschlussgebühr werde auf die Kopie als Anlage C beigefügten Schreiben des Gemeindeamtes Sch an uns verwiesen. Die Gebühr sei also erst im Jahr 2004 fällig geworden, sodass der Betrag in Höhe von 19.201,62 € zu Unrecht nicht anerkannt worden sei. Dies gelte ebenfalls hinsichtlich der Ba Rechnung vom 28. Juni 2005. Die Erwägungen des Finanzamtes seien schlechterdings unverständlich. In der Rechnung sei ausdrücklich ausgewiesen, dass die Granitmaterialien im Jahr 2004 für die Baustelle "W" (Gartengestaltung) geliefert/angeschafft worden sind. Ebenso klar ergebe sich aus der Rechnung die Liefermenge (Tonnage/laufende Meter, wobei die Mengen der verrechneten Steine und Platten durch ein Flächenausmaß - eine Tonne ergibt 4,5 m² - nachgewiesen werde). Zu der Inventur der Ba per 31. Dezember 2003 sei darauf hingewiesen, dass beim Bilanzansatz ursprünglich 800.000,00 S (Schätzwert) angesetzt worden seien. Wie im BP-Bericht der Ba unter Tz. 51 ausgeführt, seien im Jahr 2001 Pflastersteine um 200.000,00 S auf der Baustelle verbaut worden. Die gepflasterten Flächen seien von den betreffenden Prüfern besichtigt worden. Es verblieb somit ein geschätzter Wert von 600.000,00 S, der rein rechnerisch nur einmal einen Betrag von 43.603,74 € ausmacht und wobei zu den Mengenangaben noch angemerkt sei, dass auch ein Finanzamt nicht zu jeden Bilanzstichtag die Mengen von Schüttmaterialien durch Wiegung nachweise. Vom Finanzamt sei somit der gesamte Rechnungsbetrag von 138.220,00 € zu Unrecht nicht anerkannt worden. Über die vorstehenden Rechnungen hinaus seien vom Finanzamt in der Beilage 1. auf den Seiten 6 bis 8 der verfahrensgegenständlichen Niederschrift zu Unrecht verschiedene weitere Positionen ebenfalls nicht als IZP begünstigte Wirtschaftsgüter anerkannt worden. Die entsprechenden Belegnummern seien in den Anlagen D, E und F jeweils in roter Farbe gekennzeichnet. Dazu gelte im Einzelnen: Anlage D: Beleg-Nr. 35: Die Planungsarbeiten würden sich auf diverse Inneneinrichtungen, so zB die Beleg-Nr. 112 und 104 (siehe die Anmerkungen in einer entsprechenden Rechnung/Entwurf/Ausschreibung Vo) beziehen, die von der BP in voller Höhe als IZP begünstigte Wirtschaftsgüter anerkannt worden seien. Das habe folgerichtig auch hinsichtlich dieser Positionen zu geschehen. Beleg-Nr. 38, 58, 80, 103, 126, 105 und 96: Sämtliche Rechnungen würden sich auf die Herstellung diverser Innen-/Zimmertüren/Türen im Erdgeschoss beziehen. Bei letzterer Position handle es sich um die Eingangs- und Außentür des Wintergartens (siehe dazu die Rechnung Wie GmbH & Co KG vom 31. März 2005 in der Anlage F), worauf 18.750,00 € entfallen würden, während die drei Brandschutzelemente (11.250,00 €) Trennwände darstellen würden. Alle diese Wirtschaftsgüter seien wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude, also ohne irgendeine Verletzung der Substanz des Gebäudes, nach der Verkehrsauffassung als selbständiges (bewegliches) Wirtschaftsgut anzusehen und somit auch als IZP begünstigt anzuerkennen. Beleg-Nr. 62 und 67: Hier handle es sich um Schalungsmaterial, dass in der Außenanlage verwendet worden sei (Sichtschalung Außenmauer). Beleg-Nr. 76 und 81: Die Schüttungen würden ebenfalls zur Unterbodenkonstruktion gehören wegen ihrer jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude, ebenso wie die gesamten Fußbodenbelege als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen (siehe insoweit auch Beleg-Nr. 125 unter der obigen Z 1). Beleg-Nr. 85: Hier handle es sich um drei Kellerfenster. Anlage E: Beleg-Nr. 70, 71, 108, 119, 97 und 122: Es würden hier die Ausführungen zum obigen Beleg 76/81 gelten. Beleg-Nr. 60 und 83: Diese Wirtschaftsgüter würden zum Wintergartenzubau gehören. Insoweit werde auf die entsprechenden Positionen in der Anlage F verwiesen und gelte die erste Belegnummer außerdem Rz. 3169 Satz 2 ESt-Richtlinien 2000. Beleg-Nr. 91: Ein entsprechendes Wirtschaftsgut sei in der Ba Parallelsache als IZP begünstigt anerkannt worden. Das habe folgerichtig auch hier zu geschehen; andere Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Beleg-Nr. 121: Es handle sich um eine Haustür, die entsprechend der einschlägigen vorstehenden Ausführungen ebenfalls als selbständig bewirtschaftetes bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen/anzuerkennen sei. Anlage F: Rechnung Wie GmbH & Co KG vom 31. März 2005: Hier handle es sich um einen in Leichtbauweise errichteten Wintergartenzubau einschließlich Verglasung an das Waldschlossgebäude, der gleichfalls als selbständig bewertbare Gebäudeinvestition/selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen sei und somit als IZP begünstigt anzuerkennen sei. Insoweit werde auf den letzten Punkt der Rz. 3170 ESt-Richtlinien 2000 verwiesen. Rechnung Rie vom 12. März 2005: Auch diese Position sei vom Finanzamt in voller Höhe anzuerkennen. Sie betreffe die Ausstattung Bäder (ohne Wannen) sowie WC, Spiegel, Seifenhalter, Papierhalter, Duschwandtüren etc. Es handle sich hier ebenfalls um selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen/Wirtschaftsgüter im Sinne der vorstehend mehrfachen angeführten Rz. 3169 Satz 2 ESt-Richtlinien 2000. Rechnung Rie vom 19. März 2005: Hier seien aufgrund des vorstehenden Gesichtspunktes anzuerkennen: | Kermi Heizkörper samt Aufbau (Position 1.1. bis 1.6.) | 1.109,53 € | Kermi Heizkörper samt Aufbau (Position 2.1. bis 2.11.) | 400,84 € | Kondensationsleitung bei Kühlzellen | 41,38 € | Abluftanlage, WC-Anlage EG | 305,72 € | Summe | 1.857,47 € Rechnung K vom 11. April 2005: Hier würden die Ausführungen zu Beleg-Nr. 60 in der Anlage E entsprechend gelten. Der Rechnungsbetrag sei mithin gleichfalls in voller Höhe anzuerkennen. Rechnung Schmi J. vom 18. Jänner 2005: Insoweit gelte der Hinweis zu Beleg-Nr. 91 in der Anlage E. In der Folge wurde seitens des Prüfers Gerhard Par eine Stellungnahme zur Berufung ausgefertigt (datiert mit 13. Oktober 2005) und ausgeführt: Zu Seite 2 - zweiter Absatz der Berufung - betreffend fehlender Rechtsmittelfrist: Dies sei richtig, da versehentlich die Zweitschrift des Bescheides versendet worden sei. Zu Seite 2 - Punkt 1 - Beleg-Nr. 124 - erster Absatz und Anlage A: Seitens der Finanzverwaltung könnten sämtliche beantragten Betriebsausgaben anerkannt werden bis auf Folgende: Beleg-Nr. 21.128 vom 1. Dezember 2004, Gru, 2.295,00 €, Holz trocknen - betreffe die Trocknung des Holzes, welche für Böden etc. verwendet worden sei (siehe Seite 3, Beleg-Nr. 125 der Berufung); Beleg-Nr. 21.221 vom 21. Dezember 2004, Weyland, 3.431,61 €, Türbänder/Drücker, seien Bestandteile der Türen. Zu Seite 3, Beleg-Nr. 89 Teppiche: Bei der Prüfung 2002 und 2003 seien die Teppiche in LKW's vorgefunden worden, welche im Freien am Gelände des Bauhofes gestanden hätten, weiters seien welche im UST, 1. Stock vorgefunden worden. Beides seien Plätze, welche nach Ansicht der BP nicht geeignet seien, um neue Teppiche dort zu lagern. Zu Seite 4 erster Absatz Kanalanschlussgebühr: Durch die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von der Gemeinde Sch durch Bescheid vom 7. September 2000 habe die Fa. K Bau- und Handels GesmbH die wirtschaftliche Verfügungsmacht gehabt. Die Kanalanschlussgebühr sei auch in der Bilanz 2000 als Verbindlichkeit ausgewiesen worden. Wann die Firma den Kanalanschluss durchführe, sei nach der Auffassung der BP unerheblich. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 wurde durch die Bw. eine Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme abgegeben und ausgeführt: Es werde davon ausgegangen, dass sämtliche beantragten Betriebsausgaben bis auf die beiden angeführten Ausnahmen anerkannt werden. Die Streichung der Beleg-Nr. 21.128 vom 1. Dezember 2004 (Beleg-Nr. 125 der Berufung) werde akzeptiert. Diejenige, der Beleg-Nr. 21.221 vom 21. Dezember 2004 (Weyland/3.431,61 €) erscheine dagegen nach wie vor ungerechtfertigt. Da die Kosten für die Türen anerkannt würden, müsse das nach der Ansicht der Bw. auch hinsichtlich der zusätzlichen Kosten für die Türbänder/Drücker gelten. Ebenso anzuerkennen sei die Beleg-Nr. 89 (Teppiche). Es handle sich um neue Teppiche, die nie zuvor ausgelegt/verwendet worden seien. Entgegen der Darstellung der BP sei der eine Teil der Teppiche bei den vorangegangenen Prüfungen im Jahr 2002 und 2003 in einem abgesicherten Bauwagen gelagert gewesen, der - ebenso wie eine Vielzahl von Möbelstücken - in einer der ebenfalls gesondert abgesicherten Hallen auf dem Gelände Bauhofes abgestellt gewesen sei. Der andere Teil der Teppiche sei im ehemaligen Chefbüro im 1. Stock des früheren Bürogebäudes, Unterer Stadtplatz 13 gelagert gewesen, dass nach der Firmenübersiedlung zum Bauhof eigens zu einem entsprechenden Lagerraum auch von weiteren Büromöbeln etc. umfunktioniert und gesondert abgesichert gewesen sei. Es sei also nicht nachvollziehbar, inwieweit die beiden Plätze nach Ansicht der BP zu der bestimmungsgemäßen Lagerung ungeeignet gewesen sein sollten. Zum Beweis für die Richtigkeit der vorstehenden tatsächlichen Angaben werde die Vernehmung der Geschäftsführerin E als Partei sowie des Hans-Jörg Bw., zu laden über die Firma, als Zeuge beantragt. Die BP sei nach wie vor der Ansicht, dass die Investitionszuwachsprämie nicht für das Jahr 2004 geltend gemacht werden könne, weil die Fa. K Bau- und Handels GesmbH bereits durch die Vorschreibung der gegenständlichen Kanalanschlussgebühr mit Bescheid der Gemeinde Sch vom 7. September 2000 die wirtschaftliche Verfügungsmacht gehabt hätte und nach der BP Auffassung unerheblich sei, wann die Firma den Kanalanschluss durchführt. Dabei beziehe sich die BP ausdrücklich auf die UFS-Entscheidung vom 5. Juli 2005. Diese Argumentation sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Insbesondere werde die vorgenannte Entscheidung gründlichst verkannt. Sie stütze nicht etwa die Rechtsauffassung der BP, sondern im Gegenteil die Berechtigung des Antrages auf Zurechnung bei der IZP. Der UFS habe nämlich in seiner Entscheidung unter Berufung auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass der für das Zurechnen der IZP im Jahr der Anschaffung wesentlicher Anschaffungszeitpunkt immer der Zeitpunkt der Lieferung, also bloß der Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums an der Sache sei. Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums manifestiere sich in der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, diese wiederum bedeute, eine faktische Verfügungsmacht über den jeweiligen Gegenstand. Die Verfügungsmacht definiere sich nicht einmal durch das körperliche Vorhandensein des Wirtschaftsgutes in der Betriebsstätte, sondern lediglich durch seine Existenz in der Form, zu der es den Betriebszweck zu dienen im Stande sei. Im gegenständlichen Fall ergebe sich aus dem bereits zu den Akten übermittelten Schreiben des Gemeindeamtes Sch vom 31. Oktober 2000 eindeutig, dass gemeindeseits die Anschlussmöglichkeit an das Kanalisationsnetz überhaupt noch gar nicht geschaffen worden war und darüber hinaus sogar noch nicht einmal die Notwendigkeit des Kanalanschlusses in eben diesem Jahr bestanden habe. Tatsächlich sei die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalisationsnetz (= entspricht Leistung/Lieferung der öffentlichen Hand) erst im Jahr 2004 erstellt worden (Beweis: Parteivernehmung wie vorhin, Zeugnis des Johann Bw., zu laden über unsere Firma). Damit dürfte im Sinne der zitierten UFS-Entscheidung hinreichend verdeutlicht sein, dass das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgut erst im Jahr 2004 zur Nutzung bereit gestanden habe, die betriebliche Nutzungsmöglichkeit und sohin die faktische Verfügungsmacht über den Kanalanschluss also erst im Jahr 2004 begründet worden sei. Es werde gebeten, über die unstreitig gewordenen Positionen im Wege eines Teilbescheides abzusprechen. Die Berufung wurde dem UFS mit Vorlagebericht vom 25. Jänner 2006 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 langte ein weiteres Schreiben der Bw. ein und wurde eine korrigierte Rechnung Nr. 5/259 vom 28. Juni 2005 vorgelegt, ebenso ein Plan der gesamten Gartenanlage, eine spezifizierte Aufstellung der Außenanlage W sowie eine einschlägige Mengenkostenschätzung des Steinmetzmeisters Ot, R. Damit müssten die auf Seite 4 der Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes vom 9. August 2005 zur Versagung der Anerkennung als IZP begünstigte Wirtschaftsgüter angeführten Gründe hinreichend widerlegt sein. Das die einschlägigen Lieferungen im Jahr 2004 für die Baustelle W erfolgt seien und damit der Anschaffungszeitpunkt feststehe, ergebe sich eindeutig aus der ursprünglichen und nunmehr korrigierten Rechnung der Ba vom 28. Juni 2005. Das sämtliche in der Anlage 1 ausgewiesenen Materialien (Mengenangaben) im Objekt W verlegt bzw. ver- und eingearbeitet worden seien, gehe aus der Anlage 4 in Verbindung mit der Anlage 2 ebenfalls zweifelsfrei hervor. Schließlich gelte das für als Anlage 4 gleichfalls ersichtlich, ebenso bezüglich der Angemessenheit aller zu den einzelnen Rechnungsposten ausgewiesenen Preise), wobei im Übrigen irrelevant sei, dass die einschlägigen Materialien vor der Lieferung an unser Unternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg bei der Ba eingelagert gewesen seien). Um entsprechende Berücksichtigung bei der Entscheidung werde ersucht. In der Folge wurden schriftliche Zeugenbefragungen von Herrn Hans-Jörg Bw. bzw. E durchgeführt. Der Zeugin E wurden folgende Fragen gestellt: "Mit Rechnungen vom 30. Juni 1998 vom 23. Juli 1998 wurden seitens der Firma K Y Gesellschaft mbH, N, von der FirmaTepp.# und vom Teppichhaus A Teppiche erworben. Mit Rechnung vom 30.11.2004 wurden 108 Stk. dieser Teppiche an die Firma K Bau- und Handelsgesellschaft m. b. H. (nunmehr Bw. Holding GmbH) weiterveräußert. Im Zeitpunkt des Verkaufes an die Berufungswerberin waren Sie nach der vorliegenden Rechnung Geschäftsführerin der K Gesellschaft mbH. In dieser Funktion werden Sie als Zeugin befragt. Bitte geben Sie bekannt, ob der Sachverhalt wie bisher geschildert, den Tatsachen entspricht. Bitte geben Sie bekannt, warum (zu welchem Zweck) diese Teppiche im Jahr 1998 erworben wurden. Wurden diese Teppiche im Unternehmen verwendet? Wenn ja, wie? Nach dem bisherigen Berufungsvorbringen wurden die Teppiche nie verwendet und waren bei der Weiterveräußerung im Jahr 2004 neu. Bitte geben Sie bekannt, warum diese Teppiche im Unternehmen 6 Jahre lang nicht verwendet wurden bzw. welchen Zweck die Anschaffung im Jahr 1998 gehabt haben soll. Bitte geben Sie die Art der Geschäftstätigkeit der K Y bekannt. Bitte geben Sie bekannt, wie die Teppiche bilanziert wurden (Anlagevermögen, Umlaufvermögen). Mit welchem Wert? Bitte legen Sie diesbezüglich vorhandene Unterlagen vor. Bitte geben Sie bekannt, wo sich die Teppiche im Zeitraum 1998 bis 2004 befanden. Wie wurden sie gelagert? Fanden Reinigungsarbeiten statt? Wurden sie gelüftet? Nach Angaben der BP waren die Teppiche zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung in ihrem Privatwohnhaus gelagert und wurde der BP die Besichtigung dort verwehrt. Waren die Teppiche dort ausgelegt? Wo wurden Sie gelagert?" Sie gab schriftlich mit Schreiben vom 14. April 2009 bekannt: Der geschilderte Sachverhalt betreffend Teppiche entspreche den Tatsachen. Die Teppiche seien im Jahr 1998 zum Zwecke des Weiterverkaufes erworben worden und seien im Unternehmen niemals verwendet worden. Mit Rechnung vom 6. August 1998 seien 127 Teppiche, mit Rechnung vom 1. Juli 1999 16 Teppiche an die Firma Ba Leasing GesmbH, 1244 S, verkauft worden, die den Erwerb ebenfalls zum Zwecke des Weiterverkaufes vorgenommen habe. Die entsprechenden Rechnungen seien beigelegt. Auch die Ba Leasing GesmbH habe die Teppiche in keinem Zeitpunkt verwendet. In der Folge seien die Teppiche von der Ba Leasing GesmbH an Dritte veräußert worden, sodass sich der Gesamtlagerbestand an Teppichen bis November 2004 auf 101 Stück verringert habe. In diesem Zeitpunkt habe die Firma K Gesellschaft m.b.H. (vorher K West-Bau GmbH), Neuhaus, einen potentiellen Käufer gehabt. Deswegen habe die Ba Leasing GesmbH ihren Lagerbestand wiederum an die vorgenannte Firma veräußert. Die Art der Geschäftstätigkeit der K Gesellschaft m.b.H. sei übrigens "Handel mit Waren aller Art" gewesen. Der vorstehende beabsichtigte Verkauf sei jedoch gescheitert. Aus diesem Grund habe die K Gesellschaft m.b.H. ihren gesamten Lagerbestand, nämlich 108 Stück Teppiche, an die K Bau- und Handels GesmbH verkauft (nunmehr Bw. Holding GmbH). Die Teppiche seien bei den jeweiligen Firmen immer im Umlaufvermögen bilanziert worden. Entsprechende Unterlagen wurden in Kopie beigelegt (handschriftliche Inventuraufzeichnungen der Ba Leasing GmbH "Handelswaren" per 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999. Ab dem Verkauf der Teppiche an die Ba Leasing Gesellschaft m.b.H. hätten sich die Teppiche in einem versperrten Container in einer ebenfalls versperrten Halle im "Bw.-Gewerbepark" im Br, Str befunden. Jährlich, jeweils im Frühjahr, seien sämtliche Teppiche vorne in der Halle ausgelegt und gelüftet worden. Dies sei gemeinsam mit Familienmitgliedern jeweils zu Zeiten gemacht worden, wo kein Geschäftsbetrieb gewesen sei. Sie habe immer vermeiden wollen, dass jemand von dem wertvollen Teppichlager gewusst habe. Es sei richtig, dass der BP die Besichtigung der Teppiche in ihrem Privatwohnhaus verwehrt worden sei. Über diesen Vorgang werde eine von ihr seinerseits gefertigte Aktennotiz in Kopie beigelegt. Die Teppiche seien im Dachboden, im Dachgiebel ihres Wohnhauses aufgestapelt gelagert gewesen. Dieser Dachboden sei nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar. Er diene lediglich Lagerzwecken und sei nur über eine schmale, steile Stiege erreichbar. Es sei kein einziger der Teppiche der Firma Bw. Holding GmbH in ihrem Wohnhaus ausgelegt. Am 9. Mai 2007 seien von ihrem Sohn sämtliche in ihrem Haus aufgelegten Teppiche (aus ihrem Besitz) sowie der Stapel Teppiche der Firma Bw. Holding GmbH im Dachboden des Hauses fotografiert worden. Die betreffende Diskette sei am Tag der Schlussbesprechung von der BP kopiert worden und sei daher bereits im Akt. Nach dem 9. Mai 2007 seien im Übrigen sämtliche Teppiche der Firma Bw. Holding GmbH in das Büro am Bw.-Gewerbepark, Str., Br verbracht worden. Sie habe der BP angeboten, die Teppiche dort zu überprüfen, was aber nicht geschehen sei. Dem Zeugen Hans-Jörg Bw. wurden folgende Fragen gestellt: " Im Schreiben der Bw. vom 12. Jänner 2006 wurde Ihre Vernehmung als Zeuge zum Beweis der Richtigkeit der Angaben der Bw. beantragt. Mit Rechnungen vom 30. Juni 1998 vom 23. Juli 1998 wurden seitens der Firma K Y Gesellschaft mbH, N , von der FirmaTepp.# und vom Teppichhaus A Teppiche erworben. Mit Rechnung vom 30.11.2004 wurden 108 Stk. dieser Teppiche an die Firma K Bau- und Handelsgesellschaft m. b. H. (nunmehr Bw. Holding GmbH) weiterveräußert. Nach Angaben der Bw. waren die Teppiche im Zeitpunkt des Erwerbes 2004 neu. Dies aufgrund der Lagerung an verschiedenen Standorten und mangels Verwendung. Bitte geben Sie bekannt, inwieweit Sie zu diesem Sachverhalt Auskunft geben können bzw. in welcher Funktion ihnen dieser Sachverhalt bekannt geworden ist. Ist der oben geschilderte Sachverhalt richtig? Was können Sie zur Lagerung der Teppiche im Zeitraum 1998 bis 2004 und zu deren Verwendung angeben?" Er gab an: (Schreiben vom 9. April 2009). Vorab werde darauf verwiesen, dass E seine Mutter sei und er in Betracht kommenden Zeiträumen in deren Privathaus im Schmiedweg in S gelebt habe. Er habe eine ganze Reihe von Tätigkeiten für die verschiedenen Firmen der Bw.-Gruppe ausgeführt. Der geschilderte Sachverhalt sei seines Wissens nach richtig. Zu den einzelnen Vorgängen könne er Folgendes sagen: Im November 2004 sei eine ganze Reihe von Teppichen, nämlich 108 Stück, von der Firma K Gesellschaft m.b.H. an die jetzige Bw. Holding GmbH (damals K- und Handels GesmbH) verkauft worden. Das wisse er deshalb, weil er damals die Teppiche gemeinsam mit seinem Bruder Hans-Joachim Bw. deren Firmensitz der K Gesellschaft m.b.H. in N lebe, abgeholt und nach S transportiert habe. Die Teppiche seien in einem gesondert verschlossenen Raum am Firmensitz der K GesmbH, Straße, Ort, teils zusammengerollt, zum Anderen zusammengefaltet aufeinander gestapelt und mit Schutzfolien abgedeckt, gelagert gewesen. In S hätten sie die Teppiche in einem gesondert versperrten Bauwagen verbracht, der sich in einer verschlossenen Halle auf dem Bw.-Gewerbepark im Br befunden habe. In genau diesem Bauwagen seien die Teppiche von 1998 bis November 2004 gelagert gewesen. In jedem Frühjahr seien die Teppiche von seiner Familie und ihm und von der betreffenden Halle auseinandergebreitet und gelüftet worden. Dies sei jeweils an einem Wochenende geschehen, wo keiner der Mieter am Gewerbepark anwesend gewesen sei. Man habe immer vermeiden wollen, dass jemand von dem Teppichlager gewusst habe. Die Teppiche seien nie in Gebrauch gewesen. Kurz vor der Eröffnung des Hotelrestaurants W im August 2005 seien die Teppiche vom Bruder und ihm vom Br zum W transportiert worden. Sie hätten die Teppiche nach Anweisung ihrer Mutter in verschiedenen Räumen ausgelegt und zwar alle 108 Stück. Gegen Jahresende 2005 sei er von seiner Mutter beauftragt worden, 93 Stück Teppiche (der Rest verblieb im W) aus Sicherheitsgründen wegen eines Diebstahlversuches in ihr Privathaus in S zu verbringen. Den Transport wiederum führten sein Bruder und er aus. Es seien alle Teppiche auf dem Dachboden des Hauses ihrer Mutter, der nicht bewohnt und nicht bewohnbar sei, gelagert, weil dieser Aufbewahrungsort der Mutter - ebenso wie ihrem Vater Johann Bw., der übrigens bei der Ablagerung auf dem Dachboden zugegen gewesen sei - am sichersten erschien. Die Teppiche seien im Haus der Mutter nie ausgelegt benutzt worden. Dies wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil die Mutter sehr viele eigene Teppiche besitze, die seit Beziehen ihres Privathauses in sämtlichen dortigen Wohnräumen ausgelegt seien. Ergänzend möchte er noch erwähnen, dass der Bruder und er Mitte Mai 2007 im Auftrag ihrer Mutter die auf dem Dachboden lagernden Teppiche zum Bürogebäude im Bw.-Gewerbepark in der Str im Br transportiert habe. Dort seien die Teppiche über mehrere Monate gelagert gewesen. Ihre Mutter habe ihnen gesagt, dass die Teppiche dort gegebenenfalls vom Finanzamt S besichtigt werden würden. In der Folge wurde mit Schreiben vom 12. April 2009 ein Vorhalt an die Bw. ausgefertigt und die zwei Zeugenaussagen übermittelt. Es wurde ausgeführt: "1) Beleg-Nr. 124: Laut Stellungnahme der BP können sämtliche beantragte Betriebsausgaben zu diesem Beleg bis auf die Holztrocknung und die Türbänder anerkannt werden. Nach dem Vorbringen der BP handelt es sich bei der Holztrocknung um Holz für Holzböden vom Beleg 125. Bitte geben Sie bekannt, ob dies richtig ist. Die Türbänder können nach Ansicht der Referentin nicht anerkannt werden, weil entgegen Ihren Ausführungen im Schreiben vom 12. Jänner 2006 die Türen ebenfalls nicht prämienbegünstigt sind (Siehe Punkt 6) 2) Beleg-Nr. 125: Hinsichtlich der Aufwendungen für Holz der Firma Holz für Böden und Stiegen wird festgestellt, dass nach Ansicht der Referentin diese Wirtschaftsgüter unselbständige Bestandteile des Gebäudes darstellen. Auf die zu dieser Abgrenzungsfrage ergangenen UFS-Entscheidungen, insbesondere auf die zu Bodenbelägen ergangene Entscheidung UFS, RV/0577-L/05 vom 5.5.2006, wird hingewiesen. Durch die BP wurde jedoch nur die Position "für Zimmer, 8 m³ Kirschenholz" in Höhe von € 10.400,-- anerkannt. Nach Ansicht der Referentin ist diese Summe um einen Teil der Position "für Stiege, Boden Schlafzimmer" zu erhöhen, nämlich um den auf das Schlafzimmer entfallenden Teil. Da Stiegen und Boden nach den vorhergehenden Positionen aus Eiche oder Esche bestehen, geht die Referentin davon aus, dass das Buchenholz für das Schlafzimmer verwendet wurde, und demnach weitere € 1600,- prämienbegünstigt sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 3) Beleg-Nr. 89 - Teppiche: Diesbezüglich werden zwei Zeugenaussagen übermittelt. Für die Referentin ergeben sich noch folgende Fragen: Erfolgte die Anschaffung durch die Bw. Holding im Jahr 2004 ursprünglich zu dem Zweck, die Teppiche im Hotel auszulegen? (Wenn nein, bitte Zweck bekannt geben) Erfolgte ein solches Auslegen? Laut Berufung vom 21.8.2008 gegen die Bescheide K 2002 ua. erfolgten im Hotel Diebstahlversuche und wurden die Teppiche deshalb ab Weihnachten 2005 aus den dortigen Zimmern entfernt und ins Privathaus der GF verbracht. Ist dieses Vorbringen richtig dargestellt? Wo befinden sich die Teppiche jetzt? Was ist weiter mit den Teppichen geplant? Wurde hinsichtlich der Teppiche eine Abschreibung vorgenommen? Welche Nutzungsdauer wurde angenommen? Wie wurden die Teppiche bilanziert? 5) Wintergartenzubau: Bitte legen Sie ein Foto vom gegenständlichen Zubau vor. Nach Ansicht der Referentin handelt es sich bei Wintergärten um typische Gebäudebestandteile, die somit nicht prämienbegünstigt sind. (vgl dazu die Rechtsprechung des VwGH, wonach zB Glashäuser Gebäude darstellen - VwGH 16.11.2006, GZ 2006/15/0156) 6) Mit dem Wintergartenzubau bzw. dem W verbundene Wirtschaftsgüter Bei diesen handelt es sich nach Ansicht der Referentin um Gebäudebestandteile. Dies gilt nach Ansicht der Referentin für folgende Positionen: a) Beleg-Nr. 60 und 83: Heizungsanlage (60) bzw. Dachfenster, Dacheindeckung uä Wintergarten. b) Beleg-Nr. 76 und 81: Schüttungen, Fußbodenbeläge siehe UFS RV/0577-L/05 vom 5.5.2006 c) Beleg-Nr. 38, 58, 80, 103, 126, 105 und 96: Innen(zimmer)türen, Eingangs- und Außentüre des Wintergartens, Brandschutzelemente d) Beleg-Nr. 85: drei Kellerfenster Auch Fenster sind typische Gebäudebestandteile. Auf die Entscheidung des UFS, RV/2106-W/05 vom 22.3.2006 wird verwiesen e) Beleg-Nr. 121: Haustür: Es handelt sich um einen unselbständigen Bestandteil des Gebäudes (vgl. UFS, GZ/0383-W/05 vom 19.11.2007) f) Rechnung Rie 12.3.2005: Ausstattung Bäder, Toiletten Sanitäranlagen stellen typische Gebäudebestandteile dar. Anerkannt können nach Ansicht der Referentin jene Positionen werden, die eher der Inneneinrichtung zuzuordnen sind. Diese Positionen wurden in der beiliegenden Rechnung gelb markiert. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. g) Beleg-Nr. 70, 71, 108, 119, 97 und 122: Lt. Berufung gelten die Ausführungen zu obigen Beleg-Nr. 76/81 (Schüttungen, Fußbodenbeläge) h) Rechnung Rie 19.3.2005: Heizkörper, Kondensationsleitung, Abluftanlage WC i) Rechnung Rie vom 11.4. 200: Heizkessel mit Zubehör, Warmwasserbereiter, Öltankanlage Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 7) Zu folgenden Rechnungen ergeben sich noch Fragen: a) Beleg-Nr. 62 und 67: Schalungsmaterial für Sichtschalung Außenmauer Handelt es sich hierbei um eine Gartenmauer oder um eine mit dem Gebäude verbundene Außenmauer? Bitte legen Sie ein Foto vor. b) Beleg Nr 91: Laut Berufung wurde "ein entsprechendes Wirtschaftsgut" in der Ba-Parallelsache anerkannt. Bitte geben Sie bekannt, um welches Wirtschaftsgut es sich handelt. Dies ist aus der gegenständlichen Rechnung nicht ersichtlich. c) Rechnung Schmi Hinweis zu Beleg Nr. 91, demnach entsprechendes Wirtschaftsgut in Ba-Parallelsache anerkannt. Nach gegenständlicher Rechnung handelt es sich um ein Lüftungsgerät. Bitte legen Sie ein Foto der gegenständlichen Lüftungsanlage vor. Zu Lüftungsanlagen im Gastgewerbe sind bereits mehrere UFS-Entscheidungen ergangen, wonach diese nicht prämienbegünstigte Gebäudebestandteile sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 8) Ba-Rechnung - Granit-Material (Ergänzung vom 16. Mai 2008): Laut Vorbringen des Finanzamtes sind gebrauchte Materialen (alte Steine) in Höhe von € 95.000,-- enthalten. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 9) Folgende Rechnung kann nach Ansicht der Referentin als prämienbegünstigt anerkannt werden:Beleg-Nr. 35; Planungsarbeiten Inneneinrichtung" In Beantwortung dieses Schreibens wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 ausgeführt: 1) Beleg-Nr. 124: Das Vorbringen der BP sei richtig. Die Streichung der Belege-Nrn. 21128 vom 1. Dezember 2004 sei im Schreiben vom 12. Jänner 2006 an das Finanzamt akzeptiert worden. Nach wie vor werde allerdings vermeint, dass die Türen und damit auch die Türbänder als prämienbegünstigt anzusehen seien. Insoweit werde auf die nachführenden Ausführungen zu Punkt 6 verwiesen. 2) Beleg-Nr. 125: Dieser Ansicht könne sich die Bw. nicht anschließen. Die herangezogene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Mai 2006 verhalte sich über einen anderen Sachverhalt. Im Gegensatz zu den dortigen Bodenbelegen handle es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um einen Vollholzboden, der gänzlich anders, nämlich indem von uns vorgetragenen Sinne zu beurteilen sei. Auch insoweit werde auf unsere einschlägigen Ausführungen zu Punkt 6 iVm. Punkt 5 Z 3 verwiesen, wobei natürlich die weitere Prämienbegünstigung von 1.600,00 € ohnehin zutreffend sei. 3) Beleg-Nr. 89, Teppiche: Die Anschaffung durch die Bw. Holding im Jahr 2004 erfolgte ursprünglich zu dem Zweck, die Teppiche im Hotel auszulegen. Ein solches Auslegen sei auch erfolgt. Das Berufungsvorbringen vom 21. August 2008 zu den Diebstahlversuchen im Hotel und dem Entfernen der Teppiche aus den dortigen Zimmern nebst verbringen in das Privathaus der Geschäftsführerin sei zutreffend dargestellt. Sämtliche Teppiche würden sich jetzt wieder im W befinden, sie würden der hiesigen Planung entsprechend (teilweise) sporadisch immer wieder zu besonderen Veranstaltungen im W ausgelegt. Hinsichtlich der drei restlichen Fragen werde auf den anliegenden Auszug aus dem Anlageverzeichnis 2005 verwiesen. Im Übrigen sei noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass die Teppiche im Zeitpunkt des Erwerbes durch das Unternehmen neu und gänzlich ungebraucht gewesen seien. 5) Wintergartenzubau: 1. Es würden verschiedene Fotos vorgelegt. Zur Erläuterung der Bauweise Folgendes: Der Wintergarten sei in Leicht-(Element-)Bauweise errichtet. Er befinde sich an der rechten Stirnseite des "W's" und überdecke den erhöhten Teil der zum Biergarten gehörenden Gartenterrasse. Auf dieser Terrasse sei er als selbständiges Ganzes nach vollständiger Erneuerung Gesamtfassade des Restaurations- und Hotelgebäudes aufgesetzt und lediglich durch Punktverschraubungen der beiden Außensäulen an der entsprechenden Originalaußenwand, in der sich nach wie vor eine (zweite) bereits ursprünglich vorhandene Eingangstür zum Restaurantgebäude mit ebenfalls schon zur ursprünglichen Außenfassade gehörenden Fenster befindet, sowie mit Punktverschraubungen am Terrassenboden befestigt, wobei im Übrigen die einzelnen Elemente des Wintergartens ebenfalls nur durch Verschraubungen miteinander verbunden seien. 2. Nach der im gegenständlichen Schreiben vertretenen Ansicht handle es sich bei Wintergärten um typische Gebäudebestandteile, die somit nicht prämienbegünstigt seien. Dazu werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach zB Glashäuser Gebäude darstellen würden. Das insoweit hier angeführte VwGH-Erkenntnis vermöge aber die vertretene Ansicht - ganz abgesehen von den sich im Ausmaß und zugleich hinsichtlich der Anschaffungskosten und auch schon allein der Bezeichnung Glashaus jedoch Wintergarten erheblich unterscheidenden Sachverhalten - nicht zu stützen. Gebäude einerseits und (typischer) Bestandteil eines solchen andererseits seien Qualifizierungen von Wirtschaftsgütern, die durch die Rechtsprechung hinsichtlich der wesentlichen Kriterien eben gerade deutlich voneinander getrennt würden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0070-L/06
Stammnummer
42138
Gültig
04.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF