Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0100-L/06
Einstellung des Verfahrens, da dem Beschuldigten Verkürzungen von persönlichen Abgaben vorgeworfen wurden, tatsächlich jedoch Abgaben von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen hinterzogen wurden, somit der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-L/06vom 07.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die von der PASt Linz erfolgte Fehleinschätzung der damaligen Tätigkeit des Besch. ist in Anbetracht der offenkundigen Verhaltensauffälligkeit des bei der Verhandlung äußerst emotional agierenden Beschuldigten für den Berufungssenat durchaus begreiflich. Falls der sich von den Behörden offenbar grundsätzlich verfolgt fühlende Besch. in ähnlicher Weise auch mit den Organwaltern des Finanzamtes kommuniziert hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zwangsläufig nur zu einem eingeschränkten Informationsaustausch gekommen ist und ihm auch in den Punkten, in denen er sich wahrheitsgemäß verantworten wollte, kein Glauben geschenkt worden ist, wobei die gestörte Kommunikation zwischen dem Besch. und den damals tätigen Beamten möglicherweise teilweise auch sprachlich bedingt war.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Sache, die in zweiter Instanz zur Entscheidung vorliegt, die dem Besch. zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ist (z.B. VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362 bis 364, 583, 584/78).
Wurde dem Besch. daher erstinstanzlich laut Spruch und Begründung des Erkenntnisses ein Fehlverhalten dergestalt zur Last gelegt, er habe vorsätzlich in den Jahren 1994 bis 1999 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer in der Höhe von ATS 928.635,000 bewirkt, indem er nicht bekannt gegeben habe, dass er einen Handel mit Welleternitplatten und Dachziegeln betrieb, die Einnahmen und Umsätze daraus nicht erklärte, wodurch die oben angeführten Abgaben aus Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht festgesetzt werden konnten bzw. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis September 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 50.141,00 bewirkt, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und in die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht der für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, woraus sich ein Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG ergab, ist im Rechtsmittelverfahren nur diese Anschuldigung zu überprüfen. Der Berufungssenat kam jedoch zur Ansicht, dass der Besch. die schuldhaften Verkürzungen nicht als Einzelunternehmer, sondern als Geschäftsführer und steuerrechtlich Verantwortlicher dieser inländischen Betriebsstätte begangen hat. Ein Schuldspruch wegen schuldhafter Nichtentrichtung der Umsatz- und Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer der inländischen Betriebsstätte durch den Besch. als deren Verantwortlicher und damit allenfalls eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für die angeschuldeten strafbestimmenden Wertbeträge und Veranlagungszeiträume ist der Berufungsbehörde allerdings verwehrt (vgl. UFS 3.12.2005, FSRV/0076-W/05).
Da somit schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, war mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen von Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen.
Ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen war somit obsolet.
Die Berufung des Amtsbeauftragten wird unter Hinweis auf die obigen Aussagen als unbegründet abgewiesen.
Linz, am 7. Juli 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-L/06
- Stammnummer
- 42038
- Gültig
- 07.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF